Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_778/2020 KI-generiert

Debt Enforcement Appeal Dismissed for Vexatious Litigation

Geschäftsnummer 5A_778/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant, who is involved in various debt enforcement proceedings, received notification from the Emmental-Oberaargau District Debt Enforcement Office that a seizure of assets would take place at their residence. The complainant appealed to the Bern Cantonal Supreme Court, which rejected the appeal and imposed a fine and fees. Dissatisfied, the complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural errors and disputing the local jurisdiction of the debt enforcement office. The complainant also requested that certain assets be seized, which was not yet part of the issue being adjudicated. The Cantonal Supreme Court had previously noted the complainant's repetitive and unsubstantiated claims regarding residency and allegations against enforcement officers, referencing prior decisions affirming these proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debt Enforcement Appeal Dismissed for Vexatious Litigation: The complainant appealed to the Bern Cantonal Supreme Court, which rejected the appeal and imposed a fine and fees. Dissatisfied, the complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural errors and disputing the local jurisdiction of the debt enforcement office. The complainant also requested that certain assets be seized, which was not yet part of the issue being adjudicated. The Cantonal Supreme Court had previously noted the complainant's repetitive and unsubstantiated claims regarding residency and allegations against enforcement officers, referencing prior decisions affirming these proceedings.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigungen Betreibungsforderung mutwillige Prozessführung Vollstreckung sachliche Unzuständigkeit Einstellung des Konkursverfahrens Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning and vexatious nature.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_778/2020

Urteil vom 28. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau,

Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 27. August 2020 (ABS 20 224).

Erwägungen:

1. Gegen den Beschwerdeführer laufen mehrere Betreibungsverfahren. Am 10. August 2020 teilte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, dem Beschwerdeführer mit, gemäss den beiliegenden Pfändungsankündigungen werde am 24. August 2020 die Pfändung bzw. Ersatzpfändung in den Pfändungsgruppen Nr. xxx und Nr. yyy an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in U.________ vollzogen.

Am 18. August 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 27. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es verzichtete auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 850.-- und Gebühren von Fr. 150.--.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit eine hinreichende Begründung fehle. Hinsichtlich der Frage, ob das Betreibungsamt örtlich zuständig sei, wiederhole der Beschwerdeführer dieselben Beanstandungen, die er in früheren Verfahren vorgebracht habe. Das Obergericht hat diesbezüglich auf seinen Entscheid ABS 18 309 vom 30. Oktober 2018 verwiesen (dazu Urteil 5A_939/2018 vom 30. November 2018). Änderungen in den für die Wohnsitzfrage relevanten Umständen seien weder ersichtlich noch geltend gemacht. Auch hinsichtlich der Vorwürfe gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts hat das Obergericht auf frühere Entscheide verwiesen. Wegen mutwilliger Prozessführung hat es ihm schliesslich - wie zuvor angedroht - eine Busse und - wie in einem früheren Entscheid - Gebühren auferlegt.

4. Vor Bundesgericht zählt der Beschwerdeführer einmal mehr wahllos angeblich verletzte Normen auf, schildert den Sachverhalt aus seiner Sicht und erhebt Vorwürfe gegen diverse Personen. Insbesondere wiederholt er seine Behauptung, nicht im Kanton Bern zu wohnen. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich jedoch nicht auseinander. Er übergeht sodann, dass er gegen den Entscheid des Obergerichts, kein Disziplinarverfahren gegen die Angestellten des Betreibungsamts zu eröffnen, kein Rechtsmittel erheben kann. Er verlangt, die ihm auferlegte Busse und die Gebühren zu löschen und begründet dies mit der Kostenlosigkeit des Verfahrens. Auf die eingehende Begründung des Obergerichts, weshalb ihm trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens Kosten und eine Busse auferlegt wurden, geht er nicht ein. Nicht einzutreten ist schliesslich auf Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen. So verlangt er die Pfändung und Verwertung bestimmter Vermögenswerte (einer angeblich ihm gehörenden Liegenschaft in V.________, einer Waffensammlung und von angeblichen Schuldanerkennungen). Die Pfändung ist aber noch nicht Verfahrensthema. Es liegt an ihm, an der Pfändung teilzunehmen und den Betreibungsbeamten auf die angeblichen Vermögenswerte aufmerksam zu machen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg