Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_777/2024 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Placement Dismissed for Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer 5A_777/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was admitted to a psychiatric hospital through a medical order on August 19, 2024, which led to a protective placement. This decision was contested, and on September 11, 2024, the Higher Court of the Canton of Bern overturned the placement due to a lack of self-endangerment, resulting in the individual's release. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 14, 2024, challenging the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Compulsory Placement Dismissed for Lack of Legal Standing: This decision was contested, and on September 11, 2024, the Higher Court of the Canton of Bern overturned the placement due to a lack of self-endangerment, resulting in the individual's release. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on November 14, 2024, challenging the prior decision.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation Anstaltsaufenthalt geschützte Rechtsgüter fürsorgerische Unterbringung Nichtanhandnahmeverfügung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal (inadmissibility by simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_777/2024

Urteil vom 15. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, c/o Psychiatrische Dienste U.________, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 11. September 2024 (KES 24 713).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung vom 19. August 2024 im Psychiatriezentrum V.________ fürsorgerisch untergebracht.

Mit Entscheid vom 11. September 2024 hiess das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde gut und entliess die Beschwerdeführerin mangels Selbstgefährdung aus der Klinik. Am 14. Oktober 2024 erfolgte die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheides.

Mit Beschwerde vom 14. November 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Im Übrigen ist auch kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides ersichtlich ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), weil die kantonale Beschwerde gutgeheissen und die Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen wurde (vgl. BGE 136 III 497 ).

Mithin ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

2. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli