Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_777/2022 KI-generiert

Father Seeks Modification of Custody Order Following Protection Order Rejection

Geschäftsnummer 5A_777/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, a separated father of a child born in 2017 repeatedly sought modification of marriage protection measures, specifically requesting to gain custody of the child and to receive child support. Despite previously reaching the Federal Court with similar claims, his revisions or changes to custody arrangements were denied by both the District Court of Schwyz and the Cantonal Court of Schwyz. The courts did not entertain his appeals due to insufficient engagement with the reasoning of prior court decisions and failure to demonstrate how the child’s welfare would necessitate a change of custody. Consequently, the complainant further petitioned the Federal Tribunal, repeating his request for sole custody and child maintenance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Seeks Modification of Custody Order Following Protection Order Rejection: Despite previously reaching the Federal Court with similar claims, his revisions or changes to custody arrangements were denied by both the District Court of Schwyz and the Cantonal Court of Schwyz. The courts did not entertain his appeals due to insufficient engagement with the reasoning of prior court decisions and failure to demonstrate how the child’s welfare would necessitate a change of custody. Consequently, the complainant further petitioned the Federal Tribunal, repeating his request for sole custody and child maintenance.

Schlagwörter

KI-generiert
Abänderung von Eheschutzmassnahmen Abänderung der elterlichen Sorge Kindeswohlgefährdung minderjähriges Kind Klageänderung Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Revisionsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the procedural basis to rule by the President that the appeal cannot be entertained (non-entry).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_777/2022

Urteil vom 25. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Abänderung von Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. September 2022 (ZK2 2022 22).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die getrennt lebenden Eltern des 2017 geborenen Kindes C.________. Mit Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 genehmigte das Bezirksgericht Schwyz die Parteivereinbarung, wonach die Obhut der Mutter zuzuteilen ist. In der Folge gelangte der Vater wiederholt bis vor Bundesgericht und hielt beschwerdeweise mit stets ähnlichen Ausführungen fest, dass es dem Kind bei ihm viel besser gehen würde.

Am 27. Dezember 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Schwyz eine mit "Revision / Abänderung Eheschutz" betitelte Eingabe ein. Mit Entscheid vom 6. April 2022 wies das Bezirksgericht das Revisions- bzw. Abänderungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren legte das Kantonsgericht Schwyz ein Beschwerdeverfahren bezüglich Revision und ein Berufungsverfahren bezüglich Abänderung an. Mit Entscheid vom 9. Mai 2022 trat es auf die Beschwerde betreffend die Revision nicht ein (vgl. dazu Urteil 5A_360/2022 vom 19. Mai 2022). Mit weiterem Entscheid vom 27. September 2022 trat es auf die Berufung bezüglich Abänderung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides und mangels Darlegung, inwiefern das Kindeswohl eine Obhutsumteilung erfordern könnte, nicht ein.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2022 (gleichlautend mit drei weiteren Eingaben gegen andere Entscheide) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, das Kind sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und es sei ihm ein Kindesunterhaltsbeitrag zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Wie in seinen früheren Beschwerden erhebt er zahlreiche Vorwürfe an die Mutter und hält fest, dass der Sohn bei ihm viel besser aufgehoben wäre, namentlich in gesundheitlicher Hinsicht. Damit ist nicht dargelegt, inwiefern das Nichteintreten auf die Berufung gegen Recht verstossen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli