Federal Court Dismisses Appeal Against Military Pension Seizure Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where the Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau executed a seizure of income from a complainant, whose future income exceeding the subsistence minimum was seized on March 1, 2019. This included a monthly military insurance pension, initially seized at CHF 89.55 but later increased to CHF 146 due to the complainant's move to Thailand and lack of further information regarding his financial situation. The complainant contested the military pension garnishment in a district court, which dismissed the appeal on May 6, 2020. Subsequently, he filed an appeal with the Lucerne Cantonal Court, which did not act on it due to insufficient application and reasoning. The complainant then took the issue to the Swiss Federal Tribunal on September 10, 2020, appealing the Cantonal Court's decision. The case focuses on the legality of the pension garnishment and procedural issues regarding appeal submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Military Pension Seizure Due to Procedural Defects: This included a monthly military insurance pension, initially seized at CHF 89.55 but later increased to CHF 146 due to the complainant's move to Thailand and lack of further information regarding his financial situation. The complainant contested the military pension garnishment in a district court, which dismissed the appeal on May 6, 2020. Subsequently, he filed an appeal with the Lucerne Cantonal Court, which did not act on it due to insufficient application and reasoning. The complainant then took the issue to the Swiss Federal Tribunal on September 10, 2020, appealing the Cantonal Court's decision. The case focuses on the legality of the pension garnishment and procedural issues regarding appeal submissions.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds according to the relevant procedural rule.
The request for legal aid and assistance was rejected because the appeal was hopeless from the start.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal failed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_776/2020
Urteil vom 6. Oktober 2020
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau, Parkstrasse 1, 6353 Weggis,
1. B.________,
2. C.________ AG.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Juli 2020 (2K 20 7).
Erwägungen:
1. Am 1. März 2019 vollzog das Betreibungsamt Weggis-Greppen-Vitznau in der Pfändungsgruppe Nr. xxx die Pfändung gegen den Beschwerdeführer. Gepfändet wurde das künftige Einkommen, das den Anteil des Beschwerdeführers am Existenzminimum überstieg. Am 25. Juni 2019 wurde der SUVA die Pfändung der Rente der Militärversicherung in der Höhe von Fr. 89.55 mitgeteilt. Am 4. Juli 2019 wurde das Existenzminimum des Beschwerdeführers infolge Wegzugs nach Thailand und mangels weiterer Angaben des Beschwerdeführers gekürzt und der Betrag der Pfändung der Rente der Militärversicherung auf Fr. 146.-- erhöht. Am 10. Dezember 2019 erfolgte eine neue Existenzminimumsberechnung.
Am 20. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kriens eine "Einsprache gegen Militärrentenzedierung". Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 6. Juli 2020 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde mangels Anträgen und mangels genügender Begründung nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. September 2020 (Datum der Entgegennahme durch die Schweizerische Botschaft in Thailand) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2. Der Beschwerdeführer ersucht um einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand. Vor Bundesgericht hat er sich jedoch nicht vertreten lassen und das Bundesgericht hat ihm mit Verfügung vom 28. September 2020 bereits mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Soweit er allenfalls auf die Einsetzung eines Anwalts durch das Bundesgericht gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG abzielen sollte, so ist nicht ersichtlich, dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen. Art. 41 Abs. 1 BGG ist restriktiv zu handhaben. Dass die Beschwerde Mängel aufweist, genügt nicht zur Bestellung eines Anwalts (Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
4. Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer darlegen, weshalb das Kantonsgericht auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Auf diesen Punkt geht er jedoch mit keinem Wort ein. Stattdessen äussert er sich zur Sache, insbesondere zur Pfändbarkeit seiner Rente der Militärversicherung.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2020
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg