Appeal Regarding Professional Guardian Appointment Inadmissible Due to Insufficient Submissions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge regarding the appointment of a guardian for an individual, where the complainant disputed the election of a specific guardian chosen by the relevant authorities. The complainant's appeal against a previous court ruling, which upheld the decision to appoint this guardian instead of the complainant's proposed candidate, was dismissed. The court noted that the complainant had failed to adequately substantiate claims of misconduct or bias among the decision-making bodies and did not sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations in the earlier decision. Consequently, the court ruled that it would not consider the appeal due to lack of proper justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Professional Guardian Appointment Inadmissible Due to Insufficient Submissions: The complainant's appeal against a previous court ruling, which upheld the decision to appoint this guardian instead of the complainant's proposed candidate, was dismissed. The court noted that the complainant had failed to adequately substantiate claims of misconduct or bias among the decision-making bodies and did not sufficiently demonstrate any legal or constitutional violations in the earlier decision. Consequently, the court ruled that it would not consider the appeal due to lack of proper justification.
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KI-generiertThe appeal was refused because it lacked the required reasoning (insufficient substantiation).
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_776/2013
Urteil vom 24. Oktober 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ .
Gegenstand
Wahlanfechtung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2013 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bestätigung der Wahl von A.________ als Beiständin für B.________ statt der von der Beschwerdeführerin als Beiständin vorgeschlagenen Nichte der Verbeiständeten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, mit Rücksicht auf die Dringlichkeit sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz nicht zu beantstanden, die angebliche Befangenheit von Mitgliedern der Verwaltungsrekurskommission wäre im Verfahren vor dieser geltend zu machen gewesen, die Vorwürfe strafbaren Verhaltens wären von den Strafverfolgungsbehörden abzuklären, nicht ersichtlich sei sodann der Zusammenhang zwischen der angeblichen Anwendung von Methoden der ... durch den Kanton St. Gallen und der Wahl der Beiständin für B.________, schliesslich entspreche die Wahl von A.________ als Berufsbeiständin den Bestimmungen von Art. 400 f. ZGB, die von der Beschwerdeführerin als Beiständin vorgeschlagene Nichte von B.________ könnte den Grossteil der Aufgaben einer Beiständin nicht persönlich erfüllen, Vorschläge der Beschwerdeführerin hätten (in Anbetracht des mangelnden Vertrauens der Verbeiständeten zu dieser) ohnehin unbeachtlich zu bleiben,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass dies insbesondere für ihre Vorbringen über angebliche "Methoden ..." im Kanton St. Gallen gilt,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann