Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against the supervisory authority over the debt collection and bankruptcy office in Basel-Stadt regarding a ruling that required the payment of a procedural cost advance. The individual was given a deadline to pay the amount but failed to do so within the given timeframe. Consequently, due to non-compliance with the payment requirement, the court determined that it could not proceed with the case, resulting in the dismissal of the complaint, and the individual was ordered to cover the court costs. The request for suspensive effect was rendered moot by the decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The individual was given a deadline to pay the amount but failed to do so within the given timeframe. Consequently, due to non-compliance with the payment requirement, the court determined that it could not proceed with the case, resulting in the dismissal of the complaint, and the individual was ordered to cover the court costs. The request for suspensive effect was rendered moot by the decision.
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KI-generiertThe appeal was not entertained based on this procedural provision concerning non-prosecution due to failure to pay the cost deposit.
Cited as the basis for the order not to enter upon the appeal after the cost deposit deadline expired.
Used to impose court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_776/2010
Urteil vom 21. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1/3, 4001 Basel.
Gegenstand
Kostenvorschuss.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2010 der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 23. November 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. November 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei der Post) als am 1. Dezember 2010 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der (durch zeichnungsberechtigte Personen handelnden) Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch keine Entschädigung zuzusprechen ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann