Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_775/2022 KI-generiert

Foreclosure Valuation Dispute and Procedural Dismissal

Geschäftsnummer 5A_775/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a co-owner of two properties who is undergoing debt enforcement proceedings that led to an appraisal and subsequent reappraisal of the properties. The creditor pursued forced sale proceedings against all co-owners, resulting in the prioritization of these actions. After receiving the reappraisal notification, the co-owner requested another reappraisal, which the local court initially denied, but the St. Gallen Cantonal Court overturned this decision, demanding a reappraisal be conducted. The local court agreed to the reappraisal, requiring the co-owner to propose an expert, and assigned costs to the co-owner. Dissatisfied, the co-owner appealed to the St. Gallen Cantonal Court, which rejected his appeal. The co-owner further appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed his complaint due to inadequate reasoning and missed further filings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreclosure Valuation Dispute and Procedural Dismissal: The creditor pursued forced sale proceedings against all co-owners, resulting in the prioritization of these actions. After receiving the reappraisal notification, the co-owner requested another reappraisal, which the local court initially denied, but the St. Gallen Cantonal Court overturned this decision, demanding a reappraisal be conducted. The local court agreed to the reappraisal, requiring the co-owner to propose an expert, and assigned costs to the co-owner. Dissatisfied, the co-owner appealed to the St. Gallen Cantonal Court, which rejected his appeal. The co-owner further appealed to the Swiss Federal Tribunal, which dismissed his complaint due to inadequate reasoning and missed further filings.

Schlagwörter

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Neuschätzung Schätzungsverfahren Immobilienvermögen Grundpfandverwertungsverfahren Inkasso Rückübertragung des enteigneten Eigentums Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it manifestly lacked sufficient grounds, according to this provision regarding the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to impose court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_775/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,

Betreibungsamt Grabs-Gams, Lindenweg 4, Postfach 64, 9472 Grabs.

Gegenstand

Neuschätzung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. September 2022 (AB.2022.25-AS, AB.2022.26-ASP).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer zu je einem Drittel an zwei Grundstücken (Nrn. xxx und yyy, Grundbuch U.________). Gegen den Beschwerdeführer sind Betreibungen hängig, in deren Rahmen es zu einer Schätzung und einer Neuschätzung der Grundstücke kam. Im Verlaufe des Verfahrens leitete die Grundpfandgläubigerin Betreibungen auf Grundpfandverwertung gegen alle drei Miteigentümer ein, worauf diesen Betreibungen der Vortritt eingeräumt wurde. Nach der Mitteilung der betreibungsamtlichen (Neu-) Schätzung verlangte der Beschwerdeführer wiederum eine Neuschätzung. Während das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Verfahren BE.2022.2-WS2A-DPI) den Antrag auf Neuschätzung abwies, da bereits eine Neuschätzung stattgefunden habe, hob das Kantonsgericht St. Gallen diesen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zur Durchführung der Neuschätzung an das Kreisgericht zurück. In der Folge hiess das Kreisgericht mit Entscheid vom 10. August 2022 den Antrag auf Neuschätzung gut und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, einen Experten vorzuschlagen, ansonsten vorgesehen sei, B.________ als Experten einzusetzen. Der im Verfahren BE.2022.2-WS2A-DPI bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wurde auf das neue Verfahren umgebucht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 150.-- und sämtliche mit der Neuschätzung zusammenhängenden Kosten zu bezahlen habe.

Gegen den Entscheid vom 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 22. September 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht abzuschreiben war. Es setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 31. Oktober 2022 an, um einen Experten für die Neuschätzung vorzuschlagen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 hat das Bundesgericht die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben soll. Aus der Beschwerde ergibt sich bloss, dass der Beschwerdeführer zur Ergänzung der Unterlagen offenbar vom kantonalen Steueramt Grundlagen für die Schätzung erhältlich machen will und diesbezüglich ein Verfahren hängig zu sein scheint. Nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 3. Oktober 2022 in Empfang genommen hat, ist die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) am 13. Oktober 2022 abgelaufen. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere die in Aussicht gestellten Unterlagen, brauchen nicht abgewartet zu werden.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg