Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_775/2020 KI-generiert

Mother Appeals Sole Custody Award to Father Following Child's Allegations of Abuse

Geschäftsnummer 5A_775/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute concerning the parental custody and care of a child born in 2007 arose between the child's unmarried parents. The conflict escalated when the child was temporarily placed under the father's care following an incident during a soccer practice. The child expressed a preference not to return to the mother, citing abuse allegations. Consequently, the child protection authority temporarily revoked the mother's right to determine the child's place of residence, implementing measures including the appointment of a guardianship. This decision was contested by the mother in the cantonal administrative court, which upheld the authority's decision to grant joint custody to the parents, with the child's primary residence at the father's home and further therapeutic measures in place. The mother then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse these orders and restrict the father’s contact with the child.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Mother Appeals Sole Custody Award to Father Following Child's Allegations of Abuse: The conflict escalated when the child was temporarily placed under the father's care following an incident during a soccer practice. The child expressed a preference not to return to the mother, citing abuse allegations. Consequently, the child protection authority temporarily revoked the mother's right to determine the child's place of residence, implementing measures including the appointment of a guardianship. This decision was contested by the mother in the cantonal administrative court, which upheld the authority's decision to grant joint custody to the parents, with the child's primary residence at the father's home and further therapeutic measures in place. The mother then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse these orders and restrict the father’s contact with the child.

Schlagwörter

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Elterliche Sorge und Obhut alleiniges Sorgerecht Kindsmisshandlung Anhörung eines Elternteils Amtsmissbrauch Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Adoptionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was manifestly insufficiently reasoned.

Art. 66 al. 1 LTF

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_775/2020

Urteil vom 23. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt,

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.

Gegenstand

Elterliche Sorge und Obhut,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Juni 2020 (VD.2019.139 / VD.2019.245).

Sachverhalt:

C.________ (geb. 2007) ist der Sohn von A.________ und B.________. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und lebten vor der Geburt des Sohnes kurz im gleichen Haushalt. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht.

Nach einem Streit zwischen den Eltern während des Fussballtrainings von C.________ am 17. Juni 2019 wurde dieserentsprechend seinem ausdrücklichen Wunsch von der requirierten Polizei vorübergehend in die Obhut des Vaters gegeben. Da er nicht mehr zur Mutter zurückkehren wollte und angab, von dieser geschlagen worden zu sein, entzog ihr die KESB Basel-Stadt am 18. Juli 2019 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, unter Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft und einer Kindesvertretung sowie unter Erlass einer Anzahl weiterer Massnahmen. Hiergegen erhob die Mutter Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Gestützt auf den Bericht des Beistandes sowie nach Anhörung von C.________ (im Beisein der Kindesvertreterin) und der Eltern übertrug die KESB mit Entscheid vom 4. November 2019 den Eltern das Sorgerecht gemeinsam und die Obhut dem Vater; sodann ordnete es eine Reihe weiterer Massnahmen an, namentlich in familientherapeutischer Hinsicht. Hiergegen erhob die Mutter ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 10. J uni 2020 erklärte dieses die Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme für gegenstandslos und wies die Beschwerde gegen den Hauptentscheid ab.

Dagegen hat die Mutter am 17. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Sie verlangt, dass dem Vater die Erziehungsfähigkeit aberkannt und der Sohn so schnell als möglich wieder in ihre Obhut gegeben und unter ihre alleinige Sorge gestellt werde und dass gegenüber dem Vater ein absolutes Kontaktverbot ausgesprochen werde.

Erwägungen:

1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffen ausschliesslich den Sachverhalt und die Beweiswürdigung. Sie macht geltend, der Vater sei kriminell und alkoholsüchtig und profitiere unrechtmässig vom Obhutswechsel, die KESB sei korrupt und lüge und habe selbst zugegeben, vom Vater manipuliert worden zu sein, und das Gericht sei korrupt und nehme ihre klaren Aussagen bewusst nicht zur Kenntnis. Sie habe den Sohn nie geschlagen, es mit ihm immer gut und fröhlich gehabt, was die Fotos beweisen würden, während der Sohn beim Vater die nötigen Medikamente nicht erhalten habe, dick und depressiv werde und die Schulnoten dramatisch gesunken seien. All dies wird jedoch in rein appellatorischer und damit ungenügender Form vorgetragen; eine Verfassungsrüge (namentlich die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung) wird nicht erhoben, auch nicht dem Inhalt nach, denn die Ausführungen nehmen keinerlei Bezug auf den über 20-seitigen angefochtenen Entscheid, dessen Feststellungen zusammengefasst dahin gehen, dass sich der Sohn beim Vater wohl fühlt und gut entwickelt, die beiden ein gutes und enges Verhältnis haben und es anfänglich auch in der Schule besser ging, wobei in jüngerer Zeit Motivationsprobleme auftraten, die Lehrpersonen aber grundsätzlich von einer Lernbereitschaft ausgehen. Auf die mit diesen Feststellungen in diametralem Kontrast stehende Schilderung der eigenen Sicht durch die Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.

In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine Ausführungen. Es wird mithin nicht dargelegt (und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), inwiefern das Verwaltungsgericht gegen Recht verstossen haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli