Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_775/2015 KI-generiert

WIR Credit Balance Auction Reimbursement Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 5A_775/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a decision made by the regional debt collection office regarding the refund of a sale price related to the auction of a claim. The applicant's request for refund of the auction price was dismissed by the debt collection office, which was later upheld by the supervisory authority. The applicant's appeal to the federal tribunal was deemed insufficient, as it lacked a specific request and did not adequately address the reasoning of the supervisory authority or demonstrate any legal or constitutional violations in their decision. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and ordered the applicant to bear the associated costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; WIR Credit Balance Auction Reimbursement Appeal Dismissal: The applicant's request for refund of the auction price was dismissed by the debt collection office, which was later upheld by the supervisory authority. The applicant's appeal to the federal tribunal was deemed insufficient, as it lacked a specific request and did not adequately address the reasoning of the supervisory authority or demonstrate any legal or constitutional violations in their decision. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal and ordered the applicant to bear the associated costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Rembours Zuschlag bei der Versteigerung verfassungsmässige Anforderung Beschwerdelegitimation Rechtsvorschlag Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_775/2015

Urteil vom 2. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Rückerstattung des Steigerungspreises,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. September 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 21. September 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch das Betreibungsamt Region Solothurn) seines Antrags auf Rückerstattung des Steigerungspreises (Ersteigerung eines WIR-Guthabens über Fr. 3'476.30 für Fr. 1'000.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerde enthalte weder einen Antrag noch eine Begründung, der Beschwerdeführer setze sich überhaupt nicht mit der einlässlich begründeten Verfügung des Betreibungsamtes auseinander, er lege auch keine Unrichtigkeit dieser Verfügung dar, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 21. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann