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5A_774/2025 KI-generiert

Appellant's Withdrawal and Cost Allocation in Divorce Appeal

Geschäftsnummer 5A_774/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appellant's Withdrawal and Cost Allocation in Divorce Appeal Following a divorce decree, the appellant challenged the ancillary consequences of the divorce to the Cantonal Court. Subsequently, the appellant withdrew the appeal through a written declaration, citing an out-of-court agreement, prompting the Cantonal Court to dismiss the appeal as moot and imposing both court costs and adverse party costs on the appellant, determined by the principle of victory and defeat. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appellant's challenge against the decision, finding that the cost allocation, which treats the party withdrawing the appeal as the losing party, aligns with established jurisprudence (Art. 106 para. 1 CPC), and the existence of an extrajudicial settlement does not warrant a discretionary deviation from this rule (Art. 107 para. 1 lit. f CPC) or the re-evaluation of the substantive divorce judgment, therefore ruling the appeal partially inadmissible and otherwise unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant's Withdrawal and Cost Allocation in Divorce Appeal: Subsequently, the appellant withdrew the appeal through a written declaration, citing an out-of-court agreement, prompting the Cantonal Court to dismiss the appeal as moot and imposing both court costs and adverse party costs on the appellant, determined by the principle of victory and defeat. The Swiss Federal Supreme Court rejected the appellant's challenge against the decision, finding that the cost allocation, which treats the party withdrawing the appeal as the losing party, aligns with established jurisprudence (Art. 106 para. 1 CPC), and the existence of an extrajudicial settlement does not warrant a discretionary deviation from this rule (Art. 107 para. 1 lit. f CPC) or the re-evaluation of the substantive divorce judgment, therefore ruling the appeal partially inadmissible and otherwise unfounded.

Schlagwörter

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Ehescheidung Scheidungsurteil Rückzug nach Vergleich Kostenverlegung Kostenvorschuss Umzugskosten güterrechtliche Auseinandersetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

This provision was cited in the operative part (reasons section 4) to justify the decision not to enter into the merits (non-entrée en matière) via simplified procedure because the appeal was partly inadmissible and partly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was cited in the operative part (order 2) to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_774/2025

Urteil vom 17. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Brunner,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. August 2025 (3B 25 14).

Sachverhalt:

Mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Oktober 2023 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe der Parteien. Sodann regelte es mit Urteil vom 22. April 2025 die Nebenfolgen der Scheidung.

Gegen dieses Urteil reichte der Beschwerdeführer am 24. April 2025 beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Am 21. Juli 2025 teilte Rechtsanwalt C.________ dem Kantonsgericht mit, dass im Zuge einer öffentlichen Urkunde die Parteien den Rückzug der Berufung durch den Beschwerdeführer vereinbart hätten; gleichzeitig reichte er die schriftliche Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2025 ein. Gestützt auf diese Rückzugserklärung schrieb das Kantonsgericht das Berufungsverfahren am 12. August 2025 als gegenstandslos ab; dabei auferlegte es die Gerichtskosten von Fr. 500.-- dem Beschwerdeführer und es verpflichtete ihn zur Tragung der Parteikosten der Gegenseite von Fr. 2'277.80 (Honorar Fr. 1'983.40, Auslagen Fr. 123.70 und MWST Fr. 170.70).

Mit Eingabe vom 12. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, die vollständigen Prozesskosten von ca. Fr. 1'000.-- und die gegnerischen Parteikosten von Fr. 2'278.-- seien hälftig zu teilen oder wettzuschlagen und die Sache sei zur Neubeurteilung des gesamten Scheidungsurteils an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Abschreibungsbeschluss betreffend die Nebenfolgen der Ehescheidung zufolge Rückzuges der Berufung; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2. Das Kantonsgericht hat die Gerichts- und Parteikosten explizit nach Art. 106 Abs. 1 ZPO und somit nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens verteilt. Es ist damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach grundsätzlich die eine Klage zurückziehende Partei als unterliegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.2.1) und im Berufungsverfahren auf die Parteirollen und Anträge im Berufungsverfahren abzustellen ist (BGE 145 III 153 E. 3.2.2), mithin grundsätzlich der die Berufung zurückziehende Berufungskläger als unterliegend gilt (BGE 145 III 153 E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Grundlagen nicht auseinander, wenn er geltend macht, der Rückzug sei durch eine aussergerichtliche Einigung erfolgt, denn darauf kommt es nicht an, und er hat insbesondere keinen Anspruch auf eine vom genannten Grundsatz abweichende ermessensweise Kostenverteilung im Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Gleiches gilt für die Festsetzung der Parteikostenentschädigung, für welche der Beschwerdeführer geltend macht, er könne die Rechnung des Anwaltes der Gegenpartei nicht akzeptieren, weil aussergerichtlich eine Einigung zustande gekommen sei und der Aufwand hauptsächlich bei ihm gelegen habe.

3. Der Abschreibungsbeschluss ist gestützt auf die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers erfolgt. Es ist ihm deshalb verwehrt, inhaltlich Ausführungen zum Güterrecht und zum (nach seinen Ausführungen ohnehin vor Kantonsgericht nicht mehr thematisierten) Unterhalt zu machen und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung zu verlangen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli