Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_774/2023 KI-generiert

Maintenance Modification Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation

Geschäftsnummer 5A_774/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the parties were married in 2000 and separated in 2010, with two children born in 2001 and 2003. A legal agreement required the husband to pay maintenance to the wife and child support. The husband initiated divorce proceedings in 2013 and later, in August 2020, sought to terminate spousal support via provisional measures. The District Court rejected his requests for provisional and superprovisional measures, a decision upheld by higher courts, including the Zurich Higher Court's refusal to hear the appeal. The husband filed a civil law appeal on October 9, 2023, seeking to overturn the refusal and have the case re-evaluated, specifically targeting the reversal of spousal maintenance obligations from August 2020 or as per legal appropriateness.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Maintenance Modification Appeal Dismissed for Lack of Constitutional Argumentation: A legal agreement required the husband to pay maintenance to the wife and child support. The husband initiated divorce proceedings in 2013 and later, in August 2020, sought to terminate spousal support via provisional measures. The District Court rejected his requests for provisional and superprovisional measures, a decision upheld by higher courts, including the Zurich Higher Court's refusal to hear the appeal. The husband filed a civil law appeal on October 9, 2023, seeking to overturn the refusal and have the case re-evaluated, specifically targeting the reversal of spousal maintenance obligations from August 2020 or as per legal appropriateness.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) Abänderung des nachehelichen Unterhalts verfassungsrechtliche Rüge Unterhaltsbeiträge Scheidungsverfahren Verletzung von Parteirechten Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_774/2023

Urteil vom 12. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. September 2023 (LY230022-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Jahr 2000 und haben zwei Kinder (geb. 2001 und 2003). Im Jahr 2010 trennten sie sich. Mit vom Eheschutzgericht am 27. September 2010 genehmigter Vereinbarung verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'200.-- an die Beschwerdegegnerin und zu Kindesunterhaltsbeiträgen von je Fr. 1'200.--. Anfangs 2013 reichte er die Scheidungsklage ein.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer am 14. August 2020 superprovisorisch bzw. vorsorglich die Aufhebung des Ehegattenunterhalts. Das Bezirksgericht Uster wies am 19. August 2020 das superprovisorische Begehren und am 2. Juni 2023 mit vorsorglichem Massnahmeentscheid das Abänderungsgesuch ab.

Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. September 2023 nicht ein.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. Oktober 2023 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Beschlusses und die Anweisung des Obergerichtes, die Berufung an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme weiterzuleiten, eventualiter die Aufhebung des Entscheides des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2023 und die Aufhebung des Ehegattenunterhalts rückwirkend per 14. August 2020 oder seit wann rechtens.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG , so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

2. Obwohl das Obergericht in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf Art. 98 BGG hingewiesen hat, äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner über 30-seitigen Beschwerde ausschliesslich in appellatorischer und damit in ungenügender Weise; Verfassungsrügen werden weder explizit noch implizit erhoben.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli