Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_774/2014 KI-generiert

Property Co-owner's Appeal on Forced Sale Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 5A_774/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from a co-owner of a property regarding a decision made by a cantonal court regarding the enforcement proceedings on their jointly owned real estate. The complaint challenges the cost allocation imposed due to what was deemed frivolous allegations, while also seeking to contest the notification by the enforcement authority that the property would be sold as a whole, thus negating the statutory preemptive rights related to the individual share. The higher court, however, ruled that previous decisions had already resolved the matters related to the enforcement without the need for further negotiation, and therefore found the new complaint insufficiently justified.

Legislator-Regeste

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Art. 682 Abs. 1 ZGB, Art. 73e VZG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Co-owner's Appeal on Forced Sale Dismissed for Lack of Substantiation: The complaint challenges the cost allocation imposed due to what was deemed frivolous allegations, while also seeking to contest the notification by the enforcement authority that the property would be sold as a whole, thus negating the statutory preemptive rights related to the individual share. The higher court, however, ruled that previous decisions had already resolved the matters related to the enforcement without the need for further negotiation, and therefore found the new complaint insufficiently justified.

Schlagwörter

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Vorkaufsrecht Schuldtilgung Zwangsverwertung von Grundstücken gesetzlicher Anspruch Verstrickungsbruch Grundstückkauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

5A_635/2017 (2018-04-12)
Property Co-Owner's Challenge to Compulsory Sale Dismissed.
«…Mio. Die Zwangsvollstreckung bildete schon verschiedentlich Gegenstand betreibungsrechtlicher Beschwerden (vgl. Urteile 5A_774/2014 vom 3. November 2014; 5A_43/2017 vom 12. April 2017). Sodann hatte sich das Bundesgericht bereits zweimal mit der inzwi…»
5A_198/2018 (2018-03-22)
Homeowner's Revision Attempt Regarding Unpaid Auction Bid Fails
«…eparat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet. Die Liegenschaft wurde jedoch als Ganzes verwertet (vgl. Urteil 5A_774/2014 vom 3. November 2014 zur betreffenden Verfügung) und die Liegenschaft am 8. Juni 2016 zum Preis von Fr. 4,1 Mio. der B.…»
LF180010 (2018-03-06) · zh
Former Owner Lacks Standing to Seek Eviction After Auction Sale
«…e Erfolg; das Bundesgericht wies ih- re Beschwerde schliesslich ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Sachverhalt BGer 5A_774/2014 vom 3. November 2014, BGer 5A_43/2017 vom 12. April 2017, A.-C., und BGer 5A_811/2017 vom 6. November 2017). 2. Mi…»
LH180001 (2018-01-17) · zh
Foreclosure Eviction Revision Dismissal
«…ge ohne Erfolg bis vor Bundesgericht (vgl. zum Sachverhalt BGer 5A 43/2017 vom 12. April 2017, E. A.-C.; vgl. auch BGer 5A_774/2014 vom 3. November 2014). 1.2. Gestützt auf ein Gesuch der B._____ AG um Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete…»
5A_811/2017 (2017-11-06)
Forced Sale Adjudication and Possessory Eviction
«…eparat in verschiedenen Betreibungsverfahren gepfändet. Die Liegenschaft wurde jedoch als Ganzes verwertet (vgl. Urteil 5A_774/2014 vom 3. November 2014 zur betreffenden Verfügung) und die Liegenschaft am 8. Juni 2016 zum Preis von Fr. 4,1 Mio. der B.…»
PS170155 (2017-08-03) · zh
Appeal Dismissed: Failure to Specify Challengeable Act in Foreclosure Review
«…n bzw. die dagegen erhobenen Rechtsmittel – teilweise zog die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht (vgl. etwa BGer, 5A_774/2014 vom 3. November 2014 oder BGer, 5A_43/2017 vom 12. April 2017) – waren er- folglos. 2. Am 8. Juni 2017 gelangte di…»
5A_43/2017 (2017-04-12)
Foreclosure Sale Challenge Dismissed in Co-Owned Property Dispute
«…leichzeitig als Ganzes zu verwerten. Der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil 5A_774/2014 vom 3. November 2014). A.b. Am 18. März 2016 gab das Betreibungsamt bekannt, dass die Versteigerung am 8. Juni 2016 st…»
LF180010 · zh
Eviction Claim Following Foreclosure Auction Default
«…e Erfolg; das Bundesgericht wies ih- re Beschwerde schliesslich ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Sachverhalt BGer 5A_774/2014 vom 3. November 2014, BGer 5A_43/2017 vom 12. April 2017, A.-C., und BGer 5A_811/2017 vom 6. November 2017). 2. Mi…»
LH180001 · zh
Revision Against Eviction of Partial Owner Following Compulsory Auction
«…ge ohne Erfolg bis vor Bundesgericht (vgl. zum Sachverhalt BGer 5A 43/2017 vom 12. April 2017, E. A.-C.; vgl. auch BGer 5A_774/2014 vom 3. November 2014). 1.2. Gestützt auf ein Gesuch der B._____ AG um Rechtsschutz in klaren Fällen verpflichtete…»
PS170155 · zh
Co-Owner Appeal Regarding Joint Forced Property Sale Auction
«…n bzw. die dagegen erhobenen Rechtsmittel – teilweise zog die Beschwerdeführerin bis vor Bundesgericht (vgl. etwa BGer, 5A_774/2014 vom 3. November 2014 oder BGer, 5A_43/2017 vom 12. April 2017) – waren er- folglos. 2. Am 8. Juni 2017 gelangte di…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_774/2014

Urteil vom 3. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,

2. B.________,

3. Gemeindesteueramt Zollikon ,

4. C.________ SA,

5. D.________ SA,

6. Kantonales Steueramt Zürich ,

7. Stadtrichteramt Zürich, Inkasso ,

8. Statthalteramt des Bezirkes Meilen ,

9. Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts ,

10. Statthalteramt des Bezirkes Bülach ,

11. E.________ SA,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon .

Gegenstand

Verwertung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 18. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Miteigentümerin einer zu verwertenden Liegenschaft) hinsichtlich der (vorinstanzlich wegen Mutwilligkeit erfolgten) Kostenauflage gutgeheissen hat, im Übrigen jedoch auf die Beschwerde gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Mitteilung des Betreibungsamtes, wonach das Grundstück als Ganzes verwertet werde und demzufolge das gesetzliche Vorkaufsrecht nach Art. 682 Abs. 1 ZGB an der Steigerung nicht ausgeübt werden könne) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, über die Zulässigkeit der Verwertung der beiden nach wie vor gepfändeten Miteigentumsanteile als Ganzes ohne Pflicht zur Durchführung einer vorgängigen Einigungsverhandlung nach Art. 73e VZG sei bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden, die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert, insbesondere behaupte die Beschwerdeführerin keinen Wegfall der Pfändungen auf einem der beiden Miteigentumsanteile, ebenso sei über den Wegfall des gesetzlichen Vorkaufsrechts als Folge der Verwertung des Gesamtgrundstücks rechtskräftig entschieden worden, auch diesbezüglich sei auf die Beschwerde wegen der res iudicata nicht einzutreten, im Übrigen erweise sich die Beschwerde wegen des Novenverbots als unzulässig, gutzuheissen sei diese lediglich mit Bezug auf die vorinstanzliche Kostenauflage, weil die mangelnde Kenntnis der Bedeutung der res iudicata der Beschwerdeführerin nicht als Mutwilligkeit vorgeworfen werden könne,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal ihre pauschale Behauptung, wonach sie "sämtliche Forderungen" bezahlt habe, wegen des Novenverbots unbeachtlich zu bleiben hat ( Art. 99 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 18. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann