Bankruptcy Notice Challenge Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a bankruptcy warning issued by a local enforcement office. The plaintiff contested a decision made by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which concluded that his complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration. It was determined that the plaintiff, as a partner in a collective company, was subject to bankruptcy proceedings, and thus the supervisory authority dismissed his appeal primarily due to insufficient justification and lack of adherence to required legal standards in his submission. Subsequently, the case was brought before the Federal Court, which decided not to consider the appeal due to these deficiencies.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Notice Challenge Dismissed by Federal Supreme Court: The plaintiff contested a decision made by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which concluded that his complaint did not meet the necessary legal requirements for consideration. It was determined that the plaintiff, as a partner in a collective company, was subject to bankruptcy proceedings, and thus the supervisory authority dismissed his appeal primarily due to insufficient justification and lack of adherence to required legal standards in his submission. Subsequently, the case was brought before the Federal Court, which decided not to consider the appeal due to these deficiencies.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained due to insufficient grounds for appeal.
Used to reject the application for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to order the appellant to pay the court costs as they lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_774/2009
Urteil vom 19. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. Oktober 2009 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zustellung einer Konkursandrohung durch das Betreibungsamt Y.________ nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, einerseits entspreche die Beschwerde in keiner Weise den bundesrechtlichen Minimalanforderungen an die Beschwerdebegründung, weshalb darauf nicht einzutreten sei, anderseits wäre die Beschwerde, wäre sie zulässig, abzuweisen, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens am 27. August 2009 als Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen gewesen sei und daher der Konkursbetreibung unterliege,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die beiden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 27. Oktober 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreiung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann