Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_773/2024 KI-generiert

Petitioner v. Supervisory Authority on Subsistence Minimum Calculation Appeal Refusal

Geschäftsnummer 5A_773/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a decision regarding the calculation of their minimum subsistence level by the enforcement office in Dorneck-Thierstein. The issue arose when the individual initially submitted a complaint via email with a copied signature, which the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn found insufficient. The authority gave the individual additional opportunities to submit a document with a valid handwritten signature, but the individual argued that the copied signature was sufficient. The supervisory authority ultimately did not entertain the complaint due to these procedural deficiencies, leading the individual to file further submissions at the Federal Tribunal. However, these submissions also contained only a copied signature and lacked adequate legal argumentation regarding how the authority's decision may have violated any laws or regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Supervisory Authority on Subsistence Minimum Calculation Appeal Refusal: The issue arose when the individual initially submitted a complaint via email with a copied signature, which the supervisory authority for debt collection and bankruptcy in the Canton of Solothurn found insufficient. The authority gave the individual additional opportunities to submit a document with a valid handwritten signature, but the individual argued that the copied signature was sufficient. The supervisory authority ultimately did not entertain the complaint due to these procedural deficiencies, leading the individual to file further submissions at the Federal Tribunal. However, these submissions also contained only a copied signature and lacked adequate legal argumentation regarding how the authority's decision may have violated any laws or regulations.

Schlagwörter

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Berechnung des Existenzminimums Recht auf Existenzsicherung fehlende Unterschrift Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Anfechtung von Verwaltungsverfügungen begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide against levying court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_773/2024

Urteil vom 22. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.

Gegenstand

Berechnung des Existenzminimums,

Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. November 2024 (SCBES.2024.70).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Oktober 2024 beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein per Mail eine Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums. Nach Weiterleitung setzte die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 eine Frist von zehn Tagen zur gültigen Unterzeichnung der Eingabe an. Am 15. Oktober 2024 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit einer kopierten Unterschrift ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 gab die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert der noch laufenden Frist seine Eingabe mit einer gültigen eigenhändigen Unterschrift zu versehen. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Postaufgabe) vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, die kopierte Unterschrift sei ausreichend. Mit Beschluss vom 6. November 2024 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Am 12. November 2024 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine mit "Rechtsvorschlag - Einsprache - Beschwerde" überschriebene Eingabe und zahlreiche Beilagen beim Bundesgericht eingereicht.

2. Die Eingabe weist einzig eine kopierte Unterschrift auf. Auf eine Fristansetzung zur Mangelbehebung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.

In den Beilagen finden sich zahlreiche vom Beschwerdeführer erstellte Blätter, teils mit rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen, teils mit hineinkopierten Schreiben von Behörden. Zuweilen findet sich am Rand die Bemerkung "An Das Bundesgericht In Zivilsachen" oder Ähnliches, während bei anderen kein Adressat genannt wird. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es nicht am Bundesgericht liegt, in seinen Unterlagen nach Dokumenten zu suchen, die als Teil der Beschwerde aufgefasst werden könnten.

3. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Urteil stamme von einer Behörde und nicht einem Gericht. Weder vom Amts- noch vom Obergericht liege ein Urteil vor. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern Vorschriften über die Organisation der Aufsichtsbehörden oder das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG verletzt worden sein sollen. Sodann macht er geltend, ein Richter sei auch am Obergericht tätig und habe bereits in seiner Sache in anderer Angelegenheit entschieden, womit sich die Frage der Doppelfunktion stelle, weil beim Urteil dieser Hinweis (Briefkopf des Obergerichts) fehle. Aus diesen Vorbringen leitet er nichts Konkretes ab. Schliesslich macht er geltend, er habe sich an den offiziellen Rechtsvorschlags-, Einsprache- und Beschwerdeweg gehalten, und er legt dar, was er gegen die Existenzminimumsberechnung vorgebracht habe. Mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde setzt er sich nicht auseinander. Allerdings liegt seiner weiteren Beschwerde vom 14. November 2024 (dazu Verfahren 5A_670/2024 und 5A_782/2024) ein Schreiben bei, in dem er darlegt, weshalb er keine Originalunterschriften verschicke. Selbst wenn diese Eingabe als Teil der Beschwerde im vorliegenden Verfahren aufgefasst würde (vgl. jedoch oben E. 2), legt er darin nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde gegen Recht verstossen haben soll.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg