Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_773/2023 KI-generiert

Debtor Contests Execution Office's Calculation of Existential Wages and Appeal Justification

Geschäftsnummer 5A_773/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint after the Betreibungsamt Küssnacht am Rigi reduced his workplace travel expenses considered in the subsistence level calculation from CHF 1,944 to CHF 600. This decision was upheld by the District Court of Küssnacht on March 23, 2023, prompting the petitioner to appeal to the Cantonal Court of Schwyz on March 31, 2023. The cantonal court dismissed the appeal on September 29, 2023, citing insufficient justification. The petitioner then took his case to the Swiss Federal Tribunal on October 9, 2023, maintaining his disagreement without addressing the specific reasoning required to challenge the cantonal court's decision effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Contests Execution Office's Calculation of Existential Wages and Appeal Justification: This decision was upheld by the District Court of Küssnacht on March 23, 2023, prompting the petitioner to appeal to the Cantonal Court of Schwyz on March 31, 2023. The cantonal court dismissed the appeal on September 29, 2023, citing insufficient justification. The petitioner then took his case to the Swiss Federal Tribunal on October 9, 2023, maintaining his disagreement without addressing the specific reasoning required to challenge the cantonal court's decision effectively.

Schlagwörter

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Existenzminimumsberechnung (Fahrkosten) Minimallohn Lohnkosten Berechnung des Existenzminimums Berechnung der Lohnpfändung Rechtsvorschlag vermögensrechtliche Streitigkeiten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The presiding judge rejected the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal exceptionally waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_773/2023

Urteil vom 12. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Küssnacht am Rigi,

Seeplatz 2/3, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung (Fahrkosten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), vom 29. September 2023 (BEK 2023 45).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wies das Bezirksgericht Küssnacht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kürzung der Arbeitsplatzfahrkosten in der Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Küssnacht (Pfändung Nr. xxx) von Fr. 1'944.-- auf Fr. 600.-- ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 29. September 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Vor Bundesgericht wiederholt der Beschwerdeführer, was er dem Kantonsgericht angeblich vorgetragen hat. Er legt jedoch nicht dar, dass die entsprechenden Ausführungen den Begründungsanforderungen genügt hätten oder dass das Kantonsgericht unzulässige Anforderungen an die Begründung gestellt hätte. Insbesondere übergeht er die kantonsgerichtliche Erwägung, wonach er nicht dargelegt habe, inwiefern der für die Fahrten berücksichtigte Betrag von Fr. 600.-- nicht angemessen wäre. Die abstrakte Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV ändert daran nichts.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg