Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_773/2019 KI-generiert

Debtor Challenges Garnishment Continuation Based on Condominium Association's Counsel Appointment Validity

Geschäftsnummer 5A_773/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the dispute involves a debtor, identified as A.________, and a condominium owners' association, named Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________. A.________ was issued a notice of seizure by the Debt Collection Office of Nidwalden after failing to pay off debts, prompting A.________ to challenge the notice, requesting its annulment. This challenge was rejected by both the lower and upper supervisory authorities of the Canton of Nidwalden. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the new legal representative of the condominium association was not properly authorized to file the continuation request for the debt collection proceedings. The complaint included a request for waiver of legal fees and for the suspension of the proceedings during appeal. The federal court denied the suspension request, and ultimately, the court had to decide on the legal capacity and authorization of the association's representative along with procedural fairness in the original decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor Challenges Garnishment Continuation Based on Condominium Association's Counsel Appointment Validity: A.________ was issued a notice of seizure by the Debt Collection Office of Nidwalden after failing to pay off debts, prompting A.________ to challenge the notice, requesting its annulment. This challenge was rejected by both the lower and upper supervisory authorities of the Canton of Nidwalden. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the new legal representative of the condominium association was not properly authorized to file the continuation request for the debt collection proceedings. The complaint included a request for waiver of legal fees and for the suspension of the proceedings during appeal. The federal court denied the suspension request, and ultimately, the court had to decide on the legal capacity and authorization of the association's representative along with procedural fairness in the original decisions.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Inkasso unentgeltliche Rechtsverbeiständung Zivilprozessverfahren mutwillige Prozessführung Vollmacht Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to justify why the appeal was not entertained regarding the sanctions on litigation conduct.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the reason for denying the request for legal aid due to the hopeless nature of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in principle against the decision of the highest cantonal authority in debt enforcement matters.

Art. 19 SchKG

Cited in conjunction with BGG provisions to establish the admissibility of the appeal in debt enforcement matters, irrespective of the amount in dispute.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

ZR1 2024 176 (2025-09-01) · gr
Condominium Voting Rights Dispute: Value Share vs. Head Count
«…ltigen Bevollmächti- gung des Rechtsvertreters durch die Berufungsbeklagte 1 auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2; Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Zürich NP130037 vom 3. Februar 2014 E. 2e, je m.H. au…»
SBK 2025 52 (2025-07-29) · gr
Seizure Notice Upheld Despite Appeal of Underlying Decision
«…der angefochtenen Pfändungsankündigung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 20220 E. 1.1), – dass, was den Inhalt der Beschwerde betrifft, der Beschwerdeführer angeben muss…»
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Condominium Association Resolutions Challenge: Cost Distribution Key Annulment Upheld
«…us diesem Grund von einer gültigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich NP130037 vom 3. Februar 2014 E. 2e, je m.H. auf Urt…»
BA 2024 14 (2024-07-04) · zg
Challenge to Enforcement Proceedings and Recusal Denied
«…ar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutrete…»
BA 2024 17 (2024-07-04) · zg
Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed Following Unsubstantiated Recusal Claims
«…ar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutrete…»
BA 2024 25 (2024-07-04) · zg
Garnishment Appeal Dismissed Due to Unsubstantiated Judge Disqualification Claims and Procedural Errors
«…ar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Auf die fristgerecht erhobene Be- schwerde ist somit unter diesem Aspekt einzutrete…»
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«…mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (vgl. Urteil des Bundes- Seite 3/5 gerichts 5A_773/2019 vom 6. März 2020 E. 2 m.H.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 17 Abs. 2 SchKG). 1.2 Die Pfändungs…»
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5A_72/2021 (2021-07-01)
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«…urssachen richteten und ebenfalls der zehntägigen Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG unterlagen (Urteile 5A_773/2019 und 5A_774/2019 vom 6. März 2020; Urteile 5A_919/2020, 5A_921/2020, 5A_922/2020 und 5A_924/2020 vom 2. Dezember 2020).…»
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«…s kann an dieser Stelle vollumfänglich auf Erwägung 3 des die Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffenden Urteils 5A_773/2019 vom 6. März 2020 verwiesen werden. Damit haben die Vorinstanzen kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Vertretungsmac…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_773/2019

Urteil vom 6. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bucher,

Beschwerdegegnerin

Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden,

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, vom 9. September 2019 (BAZ 19 21).

Sachverhalt:

A. In der von der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________, gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Nidwalden wurde A.________ mit Pfändungsankündigung vom 8. April 2019 aufgefordert, sich dem Pfändungsvollzug am Schalter des Betreibungsamtes Nidwalden zu unterziehen.

B. Am 8. Mai 2019 verlangte A.________ vom Kantonsgericht Nidwalden als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK, die Pfändungsankündigung aufzuheben. Mit Entscheid vom 12. Juli 2019 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Nidwalden als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK blieb ebenfalls erfolglos (Entscheid vom 9. September 2019).

C. A.________ hat mit Eingabe vom 30. September 2019 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die obere Aufsichtsbehörde. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Pfändungsankündigung, mithin eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist einzig der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet, was auf die Rüge zutrifft, die untere Aufsichtsbehörde habe dem Beschwerdeführer als Laien die Stellungnahme des Betreibungsamts und der Beschwerdegegnerin ohne Fristansetzung zugestellt.

1.3. Der Beschwerdeführer stellt blosse Aufhebungs- bzw. Rückweisungsanträge. Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist ( BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt er indes zumindest sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsankündigung.

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

2. Der Gläubiger bzw. sein Vertreter kann das Fortsetzungsbegehren stellen, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist. Das heisst insbesondere, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder ein solcher vom Richter definitiv beseitigt worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG ). Liegt ein gültiges Fortsetzungsbegehren vor, so kündigt das Betreibungsamt die Pfändung an, sofern in diesem Zeitpunkt die Betreibungsart der Pfändung ( Art. 42 Abs. 1 SchKG ) zur Anwendung gelangt. Das Betreibungsamt prüft die Voraussetzungen zum Erlass der Pfändungsankündigung ( Art. 90 SchKG ) von Amtes wegen. Die Pfändungsankündigung stellt daher eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG dar, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden kann (Urteil 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob der die Stockwerkeigentümergemeinschaft neu vertretende Rechtsvertreter zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gehörig bevollmächtigt war, was der Beschwerdeführer mit betreibungsrechtlicher Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung bestritten hat.

3.1. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass alle Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ - ausser dem Beschwerdeführer - je individuell eine Vollmacht unterzeichnet haben, mit welcher Rechtsanwalt Manuel Bucher zur aussergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft betreffend diverse Forderungen gegen A.________ beauftragt wurde. Daneben liegt noch ein weiteres Dokument vom 11. März 2019 mit dem Titel "Zirkularbeschluss betreffend Wechsel des Rechtsvertreters" vor. Sämtliche Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft - mit Ausnahme des Beschwerdeführers - haben darauf ihre Unterschriften angebracht.

3.2. In Erwägung 2 des Urteils 5C.246/2005 vom 6. Februar 2006 (publ. in: ZBGR 88/2007 S. 373 f.) hatte das Bundesgericht den Fall zu beurteilen, dass im Rahmen einer Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Vertreterbestellung durch schriftlichen Zirkulationsbeschluss erfolgen sollte. Lediglich die mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Streit liegende Klägerin hat die Anwaltsvollmacht für den Gegenanwalt nicht unterzeichnet. Das Bundesgericht hat offengelassen, ob in einem solchen Fall überhaupt von einem Beschlussmangel gesprochen werden kann (Frage verneinend: WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 139a und N. 207 zu Art. 712m ZGB ) und festgehalten, dass die gegen die Gemeinschaft klagende Stockwerkeigentümerin die Bevollmächtigung eines Prozessvertreters durch sämtliche anderen Stockwerkeigentümer nicht gemäss Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB angefochten habe und jedenfalls keine Nichtigkeit des Beschlusses vorliege. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen Nichtigkeitsgrund darin erblickt, dass das Antragsdokument vom 11. März 2019 vom Stockwerkeigentümer und Revisor C.________ und nicht von der Verwalterin von D.________ AG erstellt worden sei. Gemäss Art. 66 Abs. 2 ZGB , der kraft der Verweisnorm von Art. 712m Abs. 2 ZGB den schriftlichen Zirkulationsbeschluss auch für das Stockwerkeigentumsrecht regelt ( BGE 127 III 506 E. 3a; Urteil 5A_913/2012 vom 24. September 2013 E. 5.2.2, in: SJ 2014 I S. 185; WERMELINGER, a.a.O., N. 125 und 139 zu Art. 712m ZGB ), kommt es für die Gültigkeit solch eines Beschlusses auf die Person des Antragstellers nicht an. Art. 712n Abs. 1 ZGB , wonach grundsätzlich der Verwalter für die Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung zuständig ist, ist für die Fällung eines Zirkulationsbeschlusses ohne Belang.

3.3. Im Übrigen liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz hat das Vorbringen, das Antragsdokument vom 11. März 2019 betreffend Wechsel des Rechtsvertreters der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei nicht durch die Verwalterin erstellt worden, ausdrücklich zur Kenntnis genommen und für die Frage des Vorliegens einer genügenden Bevollmächtigung des neuen Rechtsvertreters der Stockwerkeigentümergemeinschaft als irrelevant erachtet. Ob diese Schlussfolgerung der Vorinstanz zutrifft (was nach dem Gesagten der Fall ist), ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründetheit.

4. Keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält die Beschwerde mit Bezug auf die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen Mutwilligkeit der Prozessführung auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.--. Insbesondere genügt es nicht, einfach zu behaupten, die Verfahrenskosten seien "nicht geschuldet", pauschal auf erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beilagen zu verweisen oder sich in der Beschwerdeschrift über eine im vorinstanzlichen Verfahren tätig gewesene Gerichtsperson in herabsetzender Weise zu äussern. Darauf ist nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher ausser Betracht ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde SchK, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss