Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_773/2009 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Commitment and Dismisses Damage Claims

Geschäftsnummer 5A_773/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision regarding their involuntary transfer from a community facility for individuals with mental disabilities to a psychiatric center due to concerns over their mental health and behavior. The individual was reported to lack insight into their illness, refuse outpatient treatment, and posed a risk to themselves and others. The initial ruling by a cantonal court was appealed, but the appeal was deemed inadmissible in certain aspects, and the circumstances surrounding the individual's condition were confirmed to justify the necessity of the transfer for proper care and safety.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Involuntary Psychiatric Commitment and Dismisses Damage Claims: The individual was reported to lack insight into their illness, refuse outpatient treatment, and posed a risk to themselves and others. The initial ruling by a cantonal court was appealed, but the appeal was deemed inadmissible in certain aspects, and the circumstances surrounding the individual's condition were confirmed to justify the necessity of the transfer for proper care and safety.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung psychische Erkrankung Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt Befriedigung der Forderung Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision is given in the procedure under this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the reasoning of the lower court in the federal decision.

Art. 64 LTF

No party compensation is awarded to the appellant, implying the application of the general rule concerning indemnity.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, as stated in order 2 and implied by the lack of cost imposition on the appellant (which would typically require citing Art. 66 LTF when costs ARE imposed).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_773/2009

Urteil vom 27. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Y.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 17. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 17. November 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine (am 10. November 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Verlegung von der Wohngemeinschaft für psychisch Behinderte A.________ in B.________ in das Psychiatriezentrum C.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend macht, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des angefochtenen Urteils bildeten noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein können,

dass sodann das Obergericht (auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung sowie unter Verweis auf zahlreiche Akten) erwog, der an einer Geisteskrankheit ... leidende Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, entziehe sich jeder ambulanten Behandlung und müsse stationär behandelt werden, weil er andernfalls sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde (dysphorisches, fremdaggressives Verhalten, wiederholtes Autofahren trotz Fahrunfähigkeit und Führerausweisentzug, Verwahrlosungsgefahr, fehlende Wohnung),

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Verlegung des Beschwerdeführers in das Psychiatriezentrum C.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass der unterliegende Beschwerdeführer - entgegen seinem Antrag - keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann