Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_772/2020 KI-generiert

Debtor Appeal Regarding Scope of Debt Enforcement Review

Geschäftsnummer 5A_772/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision by the Obergericht des Kantons Bern, which did not proceed with his complaint regarding a seizure certificate issued by the Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost. The complainant argued against the appropriateness of a tax claim that was in enforcement, but the supervisory authority clarified that such disputes over claims do not fall within the scope of a complaint under Art. 17 SchKG, which is meant to address issues of execution procedure, not the validity of the claimed amount. The appellant acknowledged that the execution process was formally correct but sought redress for the substantive tax issue, which falls outside the authority's competence, indicating that any remedy must be pursued through tax legal channels. The Federal Tribunal received an appeal from the appellant following the Bern court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Appeal Regarding Scope of Debt Enforcement Review: The complainant argued against the appropriateness of a tax claim that was in enforcement, but the supervisory authority clarified that such disputes over claims do not fall within the scope of a complaint under Art. 17 SchKG, which is meant to address issues of execution procedure, not the validity of the claimed amount. The appellant acknowledged that the execution process was formally correct but sought redress for the substantive tax issue, which falls outside the authority's competence, indicating that any remedy must be pursued through tax legal channels. The Federal Tribunal received an appeal from the appellant following the Bern court's decision.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunde Betreibungsforderung Konkursverhandlung Vollstreckungsentscheid Kognitionsbefugnis Steuerschulden Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained under the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_772/2020

Urteil vom 28. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken.

Gegenstand

Pfändungsurkunde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. August 2020 (ABS 20 223).

Erwägungen:

1. Am 4. August 2020 erliess das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, in den gegen den Beschwerdeführer hängigen Betreibungen Nrn. xxx und yyy die Pfändungsurkunde (Gruppe Nr. zzz).

Am 20. August 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde. Mit Entscheid vom 28. August 2020 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Obergericht hat erläutert, dass die Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur der Überprüfung der richtigen Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens diene, mit ihr jedoch nicht über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden werden könne. Der Beschwerdeführer bringe vor, die in Betreibung gesetzte Steuerforderung sei unangemessen. Für die Überprüfung der Forderung stehe die Beschwerde aber nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer mache keine Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung oder Verfahrensfehler geltend und es sei auch nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde, ohne jeglichen Hinweis jeden erdenklichen Punkt des Pfändungsvollzugs zu überprüfen.

4. Der Beschwerdeführer bestätigt vor Bundesgericht, dass er keine Handlungen des Betreibungsamts beanstandet und die Betreibung formal korrekt sei. Vielmehr wendet er sich nach wie vor gegen die Forderung, deren Unangemessenheit er durch ein Versäumnis selber verursacht habe. In solch ungewöhnlichen Fällen sollten nach seiner Ansicht nicht nur formale Aspekte berücksichtigt werden. Dabei legt er jedoch nicht dar, weshalb die Ausführungen des Obergerichts zu Zweck und möglichem Inhalt einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG gegen Recht verstossen sollen. Soweit er sein Versäumnis beheben möchte, hat er - falls zulässig - entsprechende steuerrechtliche Rechtsbehelfe zu ergreifen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg