Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_771/2025 KI-generiert

Former Employee Data Access Dispute Against Law Firm

Geschäftsnummer 5A_771/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Former Employee Data Access Dispute Against Law Firm A former employee sought provisional measures in civil court against his former employer (an advocate's law firm) concerning eleven claims, primarily demanding the surrender of all personal data for analysis, and an injunction against data deletion or disclosure to third parties, following a brief four-day employment. The Cantonal Court dismissed the summary proceedings for provisional measures (Nos. 4, 5, 9-11) for lack of plausible demonstration that the former employer possessed the data and that an imminent legal violation (such as immediate disclosure to third parties) was threatened; the Higher Cantonal Court subsequently rejected the appeal for insufficient justification, finding that the appellant failed to address the trial court's key reasoning. The Swiss Federal Supreme Court upheld the Higher Cantonal Court's decision not to enter into the appeal, finding the appellant's complaint to be insufficiently substantiated in accordance with the strict criteria for constitutional complaints against decisions on provisional measures (Art. 98 and Art. 106 para. 2 SCC-Act), particularly failing to persuasively argue that the Higher Cantonal Court's *non-entry* into the appeal violated constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 DSG, Art. 28 ZGB, Art. 198 lit. g ZPO, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 56 ZPO; Former Employee Data Access Dispute Against Law Firm: The Cantonal Court dismissed the summary proceedings for provisional measures (Nos. 4, 5, 9-11) for lack of plausible demonstration that the former employer possessed the data and that an imminent legal violation (such as immediate disclosure to third parties) was threatened; the Higher Cantonal Court subsequently rejected the appeal for insufficient justification, finding that the appellant failed to address the trial court's key reasoning. The Swiss Federal Supreme Court upheld the Higher Cantonal Court's decision not to enter into the appeal, finding the appellant's complaint to be insufficiently substantiated in accordance with the strict criteria for constitutional complaints against decisions on provisional measures (Art. 98 and Art. 106 para. 2 SCC-Act), particularly failing to persuasively argue that the Higher Cantonal Court's *non-entry* into the appeal violated constitutional rights.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz) Auskunftsrecht über Personendaten Zivilrechtsstreitigkeit Personendaten Drittwiderspruch Verletzung von Parteirechten Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal clearly could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_771/2025

Urteil vom 17. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Persönlichkeitsschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 13. August 2025

(Z2 2025 35).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_663/2025 vom 21. August 2025 und die Urteile heutigen Datums in den parallelen Verfahren 5A_776/2025 und 5A_777/2025 verwiesen werden.

Nach Beendigung des viertägigen Arbeitsverhältnisses in der Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug mit undatierter Eingabe elf (teils sehr lange) Rechtsbegehren, welche (stark zusammengefasst) dahin gingen, dass der Beschwerdegegner sämtliche Personendaten über ihn dem Zivilgericht zur unabhängigen Analyse durch einen IT-Sachverständigen herauszugeben habe und dass ihm die Löschung sowie die Herausgabe der Daten an Dritte zu verbieten sei.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 teilte ihm das Kantonsgericht mit, dass für den Hauptantrag auf "Herausgabe der personenbezogenen Daten" im Sinn einer Prozessvoraussetzung vorgängig ein Schlichtungsversuch vor dem Friedensrichteramt durchzuführen und der Klageschrift beizulegen sei. Darauf machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2025 geltend, es handle sich um ein zivilrechtliches Auskunftsverlangen über personenbezogene Daten gestützt auf Art. 25-27 sowie Art. 32 Abs. 2 DSG und Art. 28 ZGB und betreffe nicht eine arbeitsrechtliche Streitigkeit im engeren Sinn, sondern unmittelbar den Schutz seiner Persönlichkeit im Kontext eines datenschutzrechtlichen Konflikts, weshalb gemäss Art. 198 lit. g ZPO die Schlichtungspflicht entfalle, zumal Art. 32 Abs. 2 DSG festlege, dass jede betroffene Person unmittelbar an das Zivilgericht gelangen könne.

Das Kantonsgericht legte für die Rechtsbegehren Ziff. 1-3 sowie 6-8 ein ordentliches Verfahren (dazu paralleles bundesgerichtliches Urteil 5A_772/2025) und für die Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 sowie 9-11 mit vorsorglichem bzw. superprovisorischem Charakter ein summarisches Verfahren an. Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 trat das Kantonsgericht im summarischen Verfahren auf die Massnahmebegehren Ziff. 4 und 5 sowie 9-11 mangels schlüssiger Darlegung, inwiefern der Beschwerdegegner über die genannten Daten verfüge solle, und mangels Darlegung, welche Rechtsverletzung imminent drohen solle, bzw. mangels von Indizien für eine Gefahr beispielsweise einer unmittelbar bevorstehenden Offenbarung von Daten an Dritte, nicht ein. Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18. August 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung an das Obergericht, um auf das Rechtsmittel einzutreten und die Begehren materiell zu prüfen, die datenschutzrechtlichen Begehren als summarisches Verfahren zu führen und kein Schlichtungsverfahren zu verlangen sowie die beantragten vorsorglichen beziehungsweise superprovisorischen Massnahmen zu beurteilen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege und die aufschiebende Wirkung, eventualiter eine durch das Bundesgericht verfügte vorsorgliche Sicherstellung der Beweismittel insbesondere durch ein sofortiges Löschungs- und Veränderungsverbot.

Erwägungen:

1. Bei vorsorglichen Massnahmen sind einzig Verfassungsrügen möglich (Art. 98 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Sodann ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist und deshalb Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden kann, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Hierauf haben sich die Verfassungsrügen zu beziehen.

2. Der Beschwerdeführer reicht eine identische Beschwerdeschrift ein wie im Parallelverfahren 5A_772/2025 und er nimmt kaum einen konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Er macht wiederholt geltend, wie extrem dringlich die ganze Angelegenheit sei, aber er zeigt nicht mit substanziierten Rügen auf, inwiefern die obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen, wonach er sich im Berufungsverfahren nicht mit den erstinstanzlichen Kernerwägungen, der Beschwerdeführer lege nicht schlüssig dar, inwiefern der Beschwerdegegner über die genannten Daten verfüge solle, und es bestünden keine Indizien für eine drohende Rechtsverletzung (namentlich eine unmittelbar drohende Preisgabe von Daten an Dritte), auseinandergesetzt habe, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Zwar ruft er mit weitschweifigen Ausführungen zahlreiche verfassungsmässige Rechte als verletzt an, aber er zeigt nicht auf, inwiefern er sich entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen im Berufungsverfahren mit der erwähnten erstinstanzlichen Entscheidbegründung in sachgerichteter Weise auseinandergesetzt hätte. Unzutreffend ist sodann die Behauptung, das Obergericht hätte ihn gestützt auf Art. 56 ZPO bei der richtigen Einordnung all seiner Vorbringen unterstützen müssen; vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, die Berufungsgründe darzulegen (Art. 310 lit. a und 311 Abs. 1 ZPO), weshalb in diesem Kontext auch die Gehörsrügen an der Sache vorbeigehen und ebenso wenig überspitzter Formalismus erkennbar ist.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli