Claimant Withdraws Appeal Regarding Bankruptcy Asset Segregation Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the complainant filed a request for a summary proceeding regarding the separation of assets from a liquidation process involving a corporation. Initially, the district court required a deposit of CHF 5,100, which the complainant contested, leading to the appellate court reducing the amount to CHF 3,500 but upholding the requirement. Subsequently, the complainant sought to withdraw the appeal, stating that the matter was no longer relevant due to repurchasing the remaining assets. The court assessed this request and concluded the appeal process based on the withdrawal while noting that no costs were incurred for the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Claimant Withdraws Appeal Regarding Bankruptcy Asset Segregation Cost Advance: Initially, the district court required a deposit of CHF 5,100, which the complainant contested, leading to the appellate court reducing the amount to CHF 3,500 but upholding the requirement. Subsequently, the complainant sought to withdraw the appeal, stating that the matter was no longer relevant due to repurchasing the remaining assets. The court assessed this request and concluded the appeal process based on the withdrawal while noting that no costs were incurred for the proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for waiving court costs in this proceeding.
Cited as the basis for deciding that no party compensation is due.
Cited as the legal basis for declaring the matter closed upon withdrawal of the appeal.
Cited as a basis for the decision not to impose court costs.
Cited alongside Art. 71 BGG for the procedural handling of the withdrawal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_771/2017
Verfügung vom 19. Dezember 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursmasse Aktiengesellschaft B.________ in Liquidation,
vertreten durch das Konkursamt U.________,
Beschwerdegegnerin,
Bezirksgericht Hinwil.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Aussonderungsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. August 2017 (PE170002-O/U).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 24. Juli 2017 beim Bezirksgericht Hinwil eine Aussonderungsklage im Konkurs der Aktiengesellschaft B.________ ein. Mit Verfügung vom 2. August 2017 verlangte das Bezirksgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 5'100.--.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. August 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde insoweit gut, als es den Kostenvorschuss auf Fr. 3'500.-- senkte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
Am 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Im Wesentlichen verlangt er, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Das Bezirksgericht Hinwil hat in seiner Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung am 5. Oktober 2017 (Postaufgabe) mitgeteilt, dass es am 19. September 2017 auf die Aussonderungsklage nicht eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer die Klage nicht aufforderungsgemäss verbessert habe.
Am 16. Dezember 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer um Abschreibung seiner Beschwerde ersucht.
2. Der Beschwerdeführer begründet sein Abschreibungsgesuch damit, er habe das noch vorhandene Mobiliar und Inventar zurückgekauft. Seine Beschwerde diene keinem vernünftigen Zweck mehr.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der Kostenvorschuss für die Aussonderungsklage. Welches Schicksal die Aussonderungsklage nach dem Nichteintretensentscheid vom 19. September 2017 und den neuesten Entwicklungen erfährt oder bereits erfahren hat, ist nicht bekannt. Die Beschwerde ist demnach nicht als gegenstandslos abzuschreiben, sondern die Eingabe vom 16. Dezember 2017 ist als Beschwerderückzug aufzufassen. Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin ( Art. 32 Abs. 2 BGG ) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Kein diesbezüglicher Vorbehalt kann im Antrag des Beschwerdeführers erblickt werden, die vorinstanzlichen Verfügungen aufzuheben, soweit er mit Kosten belastet worden sei. In der Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. August 2017 und im Urteil des Obergerichts vom 24. August 2017 sind dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden. Andere Verfügungen oder Urteile, in denen ihm allenfalls Kosten auferlegt worden sind, bildeten nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens.
Mit der Abschreibung infolge Rückzugs werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung ebenfalls hinfällig.
3. Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP , Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg