Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification in Bankruptcy Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal regarding the opening of bankruptcy proceedings against an individual, who contested the decision made by a regional court. Initially, the regional court confirmed the bankruptcy due to the individual's failure to settle a debt, which included outstanding interest and collection fees. The individual challenged this decision at a higher court, which upheld the initial ruling, noting that the individual had not demonstrated any payments or financial capacity to settle the debt within the specified timeframe for filing an appeal. Ultimately, the higher court's decision was deemed insufficiently justified by the individual in their appeal to the federal court, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Justification in Bankruptcy Matter: Initially, the regional court confirmed the bankruptcy due to the individual's failure to settle a debt, which included outstanding interest and collection fees. The individual challenged this decision at a higher court, which upheld the initial ruling, noting that the individual had not demonstrated any payments or financial capacity to settle the debt within the specified timeframe for filing an appeal. Ultimately, the higher court's decision was deemed insufficiently justified by the individual in their appeal to the federal court, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_771/2016
Urteil vom 17. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. September 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen über ihn den Konkurs eröffnenden Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland abgewiesen und die Konkurseröffnung mit Wirkung ab 9. August 2016, 13.00 Uhr, bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Zahlung auch der Zinsen und Kosten aufmerksam gemacht worden, im Moment der Konkurseröffnung sei jedoch ein offener Betrag von Fr. 179.75, entsprechend den Zinsen und der Inkassogebühr verblieben, die unterbliebene Bezifferung dieser Beträge ändere daran nichts, weil der Beschwerdeführer diese hätte errechnen bzw. erfragen können, schliesslich habe der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist weder seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht noch den vollen geschuldeten Betrag bezahlt oder hinterlegt, weshalb die Konkurseröffnung zu bestätigen sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt Bern-Mittelland und dem Grundbuchamt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann