Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_771/2011 KI-generiert

Appeal Against Attachment Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 5A_771/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning an order related to precautionary measures. The appellant contested a decision made by the Cantonal Court of Thurgau from August 17, 2011. However, the appeal was deemed inadmissible because it was filed after the legal deadline. The appellant had received the earlier decision on September 29, 2011, but did not submit the appeal until November 1, 2011. Consequently, the request for free legal assistance was also rejected, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Attachment Dismissed as Untimely: The appellant contested a decision made by the Cantonal Court of Thurgau from August 17, 2011. However, the appeal was deemed inadmissible because it was filed after the legal deadline. The appellant had received the earlier decision on September 29, 2011, but did not submit the appeal until November 1, 2011. Consequently, the request for free legal assistance was also rejected, and the appellant was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Arrestverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid verspätetes Fristerstreckungsgesuch verspätete Kündigung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained because it was filed too late.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_771/2011

Urteil vom 7. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Rückzug von Beschwerden bedingungsfeindlich ist, weshalb der von der Beschwerdeführerin (nach zweiter Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--) unter der Bedingung des Kostenerlasses erklärte Beschwerderückzug unbeachtlich zu bleiben hat und die Beschwerde urteilsmässig zu erledigen ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG - von hier nicht vorliegenden Fällen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des begründeten kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist ( Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 17. August 2011 am 29. September 2011 auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zugestellt erhalten hat,

dass indessen die (in Schweden aufgegebene) Beschwerde an das Bundesgericht erst am Dienstag, den 1. November 2011 der Schweizerischen Post übergeben und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des Wochenendes Montag, den 31. Oktober 2011) eingereicht worden ist,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann