Wage Garnishment: Subsistence Minimum and Meal Expense Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person contested the calculation of their subsistence minimum related to an income garnishment executed by the Debt Enforcement Office of the Viamala region. The individual appealed against the subsistence minimum calculation at the Cantonal Court of Graubünden after the Debt Enforcement Office had reassessed their subsistence minimum several times, the most recent being on June 30, 2023. The appeal was initially dismissed due to a technicality as it was unsigned and later resubmitted. The Cantonal Court's decision, dated September 19, 2023, dismissed the appeal due to its tardiness but reviewed the subsistence level calculation for potential nullity. The main point of contention was the amount allocated for out-of-home meals, where the complainant claimed Fr. 33 per day instead of the allotted Fr. 9 per day, citing a lack of cooking facilities in their hotel accommodation. The individual further took their complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 7, 2023, arguing miscalculations and other grievances against the actions of related debt enforcement authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 22 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wage Garnishment: Subsistence Minimum and Meal Expense Calculation: The individual appealed against the subsistence minimum calculation at the Cantonal Court of Graubünden after the Debt Enforcement Office had reassessed their subsistence minimum several times, the most recent being on June 30, 2023. The appeal was initially dismissed due to a technicality as it was unsigned and later resubmitted. The Cantonal Court's decision, dated September 19, 2023, dismissed the appeal due to its tardiness but reviewed the subsistence level calculation for potential nullity. The main point of contention was the amount allocated for out-of-home meals, where the complainant claimed Fr. 33 per day instead of the allotted Fr. 9 per day, citing a lack of cooking facilities in their hotel accommodation. The individual further took their complaint to the Swiss Federal Tribunal on October 7, 2023, arguing miscalculations and other grievances against the actions of related debt enforcement authorities.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal because it lacked sufficient justification in the simplified procedure.
Used to rule that no court fees are to be charged.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_770/2023
Urteil vom 20. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt der Region Viamala,
Rathaus, Postfach 180, 7430 Thusis.
Gegenstand
Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurs-kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. September 2023 (KSK 23 66).
Erwägungen:
1. Gegen den Beschwerdeführer läuft eine Lohnpfändung. Dabei berechnete das Betreibungsamt der Region Viamala (rechtshilfeweise) mehrfach das Existenzminimum des Beschwerdeführers, zuletzt am 30. Juni 2023.
Mit nicht unterschriebener Eingabe vom 20. Juli 2023 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Existenzminimumsberechnung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 forderte das Kantonsgericht ihn auf, seine Eingabe zu unterzeichnen. Diese Verfügung ging am 8. August 2023 beim Kantonsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" wieder ein. Am 26. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere (unterschriebene) Eingabe ein. Mit Entscheid vom 19. September 2023 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3. Das Kantonsgericht ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht eingetreten, hat die Berechnung des Existenzminimums aber unter dem Blickwinkel der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG überprüft. Der Beschwerdeführer habe den Betrag für die auswärtige Verpflegung beanstandet. Statt Fr. 9.-- pro Tag verlange er Fr. 33.-- pro Tag. Er verweise auf seine Wohnsituation im Hotel, ohne konkret darzulegen, welche Auslagen er für die auswärtige Verpflegung effektiv habe. Alleine der Nachweis, dass das gemietete Hotelzimmer über keine Kochmöglichkeit verfüge, genüge nicht. Auch in den Akten des Betreibungsamts fänden sich keine Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe er tatsächlich Mehrkosten trage. Solange er keine Belege vorlege, dass er mehr als Fr. 9.-- pro Tag für auswärtige Verpflegung ausgebe, bestehe kein Anlass, gegen die Berechnung wegen Nichtigkeit einzuschreiten. Sollte er sich über die tatsächliche Zahlung von zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpflegung ausweisen können, könne er beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung verlangen.
4. Der Beschwerdeführer schildert, wie es zu seiner Verschuldung gekommen ist, und er erhebt in diesem Zusammenhang verschiedene Vorwürfe gegen das Betreibungsamt der Region Imboden. Die Handlungen des Betreibungsamtes hülfen weder den Gläubigern noch ihm: Alle müssten länger warten, seine Schulden nähmen zu und er werde krank und belaste das Sozial- und Krankenwesen. Er zeigt sich enttäuscht, das das Kantonsgericht diese Machenschaften nicht verurteilt habe. Er legt jedoch nicht dar, dass die von ihm geschilderten Vorkommnisse bzw. das Handeln des Betreibungsamtes der Region Imboden (und nicht nur die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes der Region Viamala) Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens gewesen wären. Dass das Kantonsgericht um die Machenschaften gewusst habe, stellt eine unbelegte Behauptung dar. Der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens beschränkt sich auf dasjenige, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, und die Handlungen der Betreibungsämter können nicht darüber hinausgehend zum Gegenstand der bundesgerichtlichen Beschwerde gemacht werden. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zur Verspätung der Beschwerde und zu den Verpflegungskosten setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er behauptet, das Betreibungsamt habe verschwiegen, dass er hätte Quittungen abgeben müssen, was er erst dem angefochtenen Entscheid entnommen habe. Ausserdem habe das Betreibungsamt der Region Viamala schriftlich zugesagt, bei diesem Arbeitgeber (Firma B.________) keine Lohnpfändung vorzunehmen, sondern ihm die Ablieferung des abgemachten Betrags zu gestatten. Auf Anweisung des Betreibungsamtes der Region Imboden sei dann doch eine Lohnpfändung erfolgt. Diese Behauptungen bleiben unbelegt. Soweit er dem Kantonsgericht vorwirft, parteiisch zu sein, handelt es sich um einen pauschalen Vorwurf, auf den nicht einzugehen ist.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg