Debtor's Garnishment Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant filed a complaint against a seizure order executed by a debt collection office, which claimed a portion of her income exceeding a specified minimum living threshold. The supervisory authority dismissed the appeal, stating that the seizure did not affect the appellant's minimum living standard and therefore she lacked a valid interest in challenging the decision. The appellant's submission to the Federal Tribunal failed to comply with procedural requirements, as it did not sufficiently address the reasons provided by the supervisory authority nor establish how the decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider her complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Garnishment Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification: The supervisory authority dismissed the appeal, stating that the seizure did not affect the appellant's minimum living standard and therefore she lacked a valid interest in challenging the decision. The appellant's submission to the Federal Tribunal failed to comply with procedural requirements, as it did not sufficiently address the reasons provided by the supervisory authority nor establish how the decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider her complaint.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal is not entertained due to insufficient reasoning.
Used to impose court costs on the appellant because they lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_770/2012
Urteil vom 23. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. September 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsverfügung und Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.________ (Pfändung des über das Existenzminimum der Beschwerdeführerin von Fr. 1'585.55 hinausgehenden Mehrverdienstes) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, durch die das Existenzminimum von Fr. 1'585.55 übersteigende Verdienstpfändung werde das Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht tangiert, die Beschwerdeführerin werde daher durch die Verfügung des Betreibungsamtes nicht beschwert und habe somit kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, der Beschwerdeführerin, die mit ihrer Beschwerde allein die Verzögerung des Betreibungsverfahrens bezwecke, seien gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahrenskosten aufzuerlegen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 18. September 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann