Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_77/2025 KI-generiert

Divorce Proceeding: Failure to Substantiate Appeal Regarding Information Request Denial

Geschäftsnummer 5A_77/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case concerning divorce proceedings, the respondent filed for divorce at the district court, and the appellant later submitted a request for information related to the case. The district court dismissed this information request, prompting the appellant to appeal the decision to the cantonal court, which upheld the dismissal. Subsequently, the appellant sought further recourse by bringing the matter before the Federal Tribunal. The Tribunal found that the appellant's submission lacked sufficient grounds for further consideration and declined to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 91 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Proceeding: Failure to Substantiate Appeal Regarding Information Request Denial: The district court dismissed this information request, prompting the appellant to appeal the decision to the cantonal court, which upheld the dismissal. Subsequently, the appellant sought further recourse by bringing the matter before the Federal Tribunal. The Tribunal found that the appellant's submission lacked sufficient grounds for further consideration and declined to proceed with the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Auskunftsbegehren (Ehescheidung) Scheidungsgrund Beweislosigkeit Auskunftsverlangen Einheit des Scheidungsurteils prozessuale Einreden Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) was justified under this provision due to the appeal lacking a sufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_77/2025

Urteil vom 5. Februar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auskunftsbegehren (Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2024 (LY240032-O/U).

Erwägungen:

1. Am 22. August 2022 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Meilen gegen die Beschwerdeführerin auf Scheidung. Mit Eingabe vom 30. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies das Bezirksgericht das Auskunftsbegehren ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 27. Januar 2025 hat sie die Beschwerde ergänzt.

2. Das Bezirksgericht hat das Auskunftsbegehren als Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme bezeichnet. Das Obergericht erwähnt nichts Derartiges, sondern spricht von einem Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG . Wie es sich damit verhält (vgl. Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Abweisung des Auskunftsbegehrens nicht auseinander. Sie legt weder dar, inwiefern das Obergericht Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), noch, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Stattdessen schildert sie bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht und macht geltend, es gehe um wichtige Beweismittel.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg