Divorce Proceeding: Failure to Substantiate Appeal Regarding Information Request Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case concerning divorce proceedings, the respondent filed for divorce at the district court, and the appellant later submitted a request for information related to the case. The district court dismissed this information request, prompting the appellant to appeal the decision to the cantonal court, which upheld the dismissal. Subsequently, the appellant sought further recourse by bringing the matter before the Federal Tribunal. The Tribunal found that the appellant's submission lacked sufficient grounds for further consideration and declined to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 91 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Proceeding: Failure to Substantiate Appeal Regarding Information Request Denial: The district court dismissed this information request, prompting the appellant to appeal the decision to the cantonal court, which upheld the dismissal. Subsequently, the appellant sought further recourse by bringing the matter before the Federal Tribunal. The Tribunal found that the appellant's submission lacked sufficient grounds for further consideration and declined to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe decision not to enter upon the appeal (non-entrée en matière) was justified under this provision due to the appeal lacking a sufficient statement of grounds.
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_77/2025
Urteil vom 5. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auskunftsbegehren (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2024 (LY240032-O/U).
Erwägungen:
1. Am 22. August 2022 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Meilen gegen die Beschwerdeführerin auf Scheidung. Mit Eingabe vom 30. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Auskunftsbegehren. Mit Verfügung vom 28. August 2024 wies das Bezirksgericht das Auskunftsbegehren ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 27. Januar 2025 hat sie die Beschwerde ergänzt.
2. Das Bezirksgericht hat das Auskunftsbegehren als Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme bezeichnet. Das Obergericht erwähnt nichts Derartiges, sondern spricht von einem Teilentscheid gemäss Art. 91 BGG . Wie es sich damit verhält (vgl. Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3), kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Abweisung des Auskunftsbegehrens nicht auseinander. Sie legt weder dar, inwiefern das Obergericht Recht oder verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ), noch, dass der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden wäre ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Stattdessen schildert sie bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht und macht geltend, es gehe um wichtige Beweismittel.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg