Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_77/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Guardianship Proceeding Due to Inadmissible Interlocutory Appeal

Geschäftsnummer 5A_77/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by a woman challenging a decision related to the establishment of a guardianship over her affairs. The social services department had requested repayment of advanced social aid totaling CHF 64,594.95 from her as the heir of her deceased mother. During the appeal process, concerns about her capacity to handle the legal proceedings independently emerged, prompting the authorities to consider adult protection measures. Consequently, a local authority initiated proceedings, eventually establishing a representation guardianship to manage a house sale and the repayment. The cantonal court annulled this decision, citing the existence of sufficient liquid assets and returned the case for further assessment. The woman appealed this remand decision to the Swiss Federal Tribunal, but her complaint was not sufficiently substantiated and thus not admitted for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 394 ZGB, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Guardianship Proceeding Due to Inadmissible Interlocutory Appeal: The social services department had requested repayment of advanced social aid totaling CHF 64,594.95 from her as the heir of her deceased mother. During the appeal process, concerns about her capacity to handle the legal proceedings independently emerged, prompting the authorities to consider adult protection measures. Consequently, a local authority initiated proceedings, eventually establishing a representation guardianship to manage a house sale and the repayment. The cantonal court annulled this decision, citing the existence of sufficient liquid assets and returned the case for further assessment. The woman appealed this remand decision to the Swiss Federal Tribunal, but her complaint was not sufficiently substantiated and thus not admitted for further consideration.

Schlagwörter

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Errichtung einer Beistandschaft vormundschaftliche Angelegenheit Zwischenentscheid Erwachsenenschutzverfahren konnexe Verfahren Rechtsfähigkeit gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained based on this provision because it was found to be obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Mentioned as the basis for the exceptional admissibility of appealing a remand decision, which the appellant failed to meet.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_77/2024

Urteil vom 7. Februar 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Frenkentäler, Hauptstrasse 22, 4416 Bubendorf.

Gegenstand

Errichtung einer Beistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Januar 2024 (810 23 270).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wendet sich im Zusammenhang mit einem bei ihr bestehenden Wahnsystem seit Jahren mit wirren Eingaben zu einem "Fall B.________" an diverse Behörden und gelangt auch immer wieder an das Bundesgericht.

Vorliegend geht es darum, dass der Sozialdienst U.________ sie - als Erbin ihrer 2019 verstorbenen Mutter - zur Rückzahlung bevorschusster Sozialhilfeleistungen von Fr. 64'594.95 aufforderte und der Regierungsstatthalter von Thun im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens die KESB Frenkentäler um dringliche Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen ersuchte, weil zu befürchten sei, dass sie im Sinn eines möglichen Schwächezustandes nicht in der Lage sei, das Rechtsmittelverfahren selbständig zu bestreiten.

Darauf eröffnete die KESB Frenkentäler ein Verfahren um Prüfung entsprechender Massnahmen und errichtete mit Entscheid vom 30. Oktober 2023 eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB (namentlich betreffend Hausverkauf und Abwicklung der Rückzahlungsforderung). Auf Beschwerde hin, wobei während des Beschwerdeverfahrens 50 weitere Eingaben eingingen, hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Entscheid der KESB auf mit der Erwägung, angesichts der liquiden Mittel von rund Fr. 200'000.-- sei ein Hausverkauf nicht besonders dringlich, und wies die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die KESB zurück.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diesen Rückweisungsentscheid an das Bundesgericht, wobei sie seither (wie jeweils in früheren Verfahren) täglich neue Schreiben einreicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm um einen Zwischenentscheid handelt ( BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als solcher ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar ( BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise gegebene Anfechtungsmöglichkeit bei Rückweisungsentscheiden und sie äussert sich auch sonst nicht zur Errichtung einer Beistandschaft, sondern in unzusammenhängender Weise zu Episoden aus ihrem Leben, zum "Fall B.________", zu diversen Behördenvertretern und zu Bankgeschäften vor dem Hintergrund des historischen Weltgeschehens.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Frenkentäler und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli