Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_77/2019 KI-generiert

Shareholder's Appeal Against Deputy Bankruptcy Officer's Refusal to Recuse Dismissed

Geschäftsnummer 5A_77/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A shareholder and creditor of a bankrupt company contested the procedural actions of the bankruptcy office responsible for the liquidation of the company. After the main bankruptcy officer recused himself, the deputy officer took over, which prompted the shareholder to seek the deputy's recusal as well, alleging impartiality due to the shared office space between the bankruptcy office and a law firm representing the bankrupt company. The higher court initially rejected the recusal request, leading the shareholder to appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decisions relating to the deputy officer’s conduct and management of the bankruptcy proceedings. The appeal included multiple complaints about the functioning of the bankruptcy office and claims of legal mismanagement, requesting a fresh appointment of an independent insolvency administrator.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Shareholder's Appeal Against Deputy Bankruptcy Officer's Refusal to Recuse Dismissed: After the main bankruptcy officer recused himself, the deputy officer took over, which prompted the shareholder to seek the deputy's recusal as well, alleging impartiality due to the shared office space between the bankruptcy office and a law firm representing the bankrupt company. The higher court initially rejected the recusal request, leading the shareholder to appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decisions relating to the deputy officer’s conduct and management of the bankruptcy proceedings. The appeal included multiple complaints about the functioning of the bankruptcy office and claims of legal mismanagement, requesting a fresh appointment of an independent insolvency administrator.

Schlagwörter

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Ausstand Aktionär Konkursforderung Betreibungsbegehren Interessenkollision gesetzliche Vertretung Auflösung der Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order because the appeal was dismissed, imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

KSK 2024 8 (2024-03-11) · gr
Debt Collection Office Substitution Denial Due to Lack of Valid Recusal Grounds
«…N 1 zu Art. 10 SchKG). Die Ausstandspflicht bezieht sich nicht auf ein Amt, sondern nur auf einzelne Amtspersonen (BGer 5A_77/2019 v. 15.7.2019 E. 3.1). Mit Ziff. 4 wurde eine Auffangklausel für weitere Fälle von Interessenkonflikten geschaffen (Bots…»
6B_21/2022 (2022-03-24)
Private Complainants Lack Standing to Appeal Dismissal of Criminal Proceedings in Aircraft Propulsion Dispute.
«…achverhalt kausal identisch mit dem Sachverhalt aus den Beschwerden in Zivilsachen betreffend die Verfahren 5A_76/2019, 5A_77/2019, 5A_562/2021, 5A_783/2021 und 5D_200/2021 sei. Damit stehen auch Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum…»
5A_659/2019 (2019-09-25)
Appeal Regarding Mootness of Bankruptcy Proceedings Dismissed for Insufficient Justification
«…behörde und des Regierungsrats; Duldung von Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht in den Urteilen 5A_76/2019 und 5A_77/2019 vom 15. Juli 2019 etc.). Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im ve…»
5A_660/2019 (2019-09-25)
Supervisory Authority Decision Challenge Mootness Lack of Substantiation in Bankruptcy File Access Dispute
«…behörde und des Regierungsrats; Duldung von Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht in den Urteilen 5A_76/2019 und 5A_77/2019 vom 15. Juli 2019 etc.). Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im ve…»
5A_661/2019 (2019-09-25)
Bankruptcy File Inspection Right Litigation
«…behörde und des Regierungsrats; Duldung von Gesetzesverletzungen durch das Bundesgericht in den Urteilen 5A_76/2019 und 5A_77/2019 vom 15. Juli 2019 etc.). Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im ve…»
1B_217/2019 (2019-08-13)
Applicants v. Public Prosecutor on Undue Delay in Financial Crime Investigation
«…r Schuldbetreibungen und Konkurs im Urteil OG SK 18 2 und 3 vom 17. Januar 2019 mit hängigen Beschwerden 5A_76/2019 und 5A_77/2019 beim Bundesgericht in Sachen OG BI 19 4 nach Artikel 47 lit. a und b ZPO befangen sei und in den Ausstand treten müsse.…»
5A_76/2019 (2019-07-15)
Shareholder v. Bankruptcy Office Supervisory Authority Appeal
«…menhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten werden in einem eigenen Verfahren geprüft (5A_77/2019). Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedentlich Eingaben an die Vorinstanz gemacht, welche diese…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_77/2019

Urteil vom 15. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichterin Escher,

Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Januar 2019 (OG SK 18 3).

Sachverhalt:

A. A.a. Am 14. Juni 2018 eröffnete das Landgericht Uri den Konkurs über die B.________ AG mit Sitz in U.________; es ordnete das summarische Verfahren an. Zuständig ist das Konkursamt des Kantons Uri (LGP 18 179). Der stellvertretende Konkursbeamte C.________ befasst sich mit der Sache, nachdem der Konkursbeamte D.________ in den Ausstand getreten ist.

A.b. A.________ ist Aktionär und Gläubiger der B.________ AG. Mit Eingabe vom 1. August 2018 gelangte er wegen Rechtsverletzung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch das Konkursamt an das Obergericht des Kantons Uri als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. In seiner Beschwerde stellte er verschiedene Anträge betreffend die Amtsführung des Konkursamtes (Anträge Ziff. 1-3, 10 und 11) und verlangte den Ausstand des stellvertretenden Konkursbeamten (Anträge Ziff. 4-9).

B. Das Obergericht eröffnete aufgrund der Eingabe von A.________ zwei Verfahren. Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 wies es das Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten (Anträge Ziff. 4-9) ab (Verfahren OG SK 18 3). Ebenfalls am 17. Januar 2019 wies es die Beschwerde (Anträge Ziff. 1-3, 10 und 11) ab (Verfahren OG SK 18 2).

C. Am 28. Januar 2018 hat A.________ zwei gleichlautende Beschwerden in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der beiden obergerichtlichen Entscheide und stellt insgesamt 13 Anträge zur Sache. Die Anträge in Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten werden im vorliegenden Verfahren behandelt. Soweit sie die Amtsführung des Konkursamtes betreffen, werden sie in einem eigenen Verfahren geprüft (5A_76/2019).

Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beschwerdeführer verschiedentlich Eingaben an die Vorinstanz gemacht, welche diese dem Bundesgericht zur Kenntnisnahme weiterleitete. Gemäss einer Mitteilung des Konkursamtes vom 13. Mai 2019 hat das Landgericht mit Entscheid vom 19. April 2019 das Konkursverfahren über die B.________ AG mangels Aktiven eingestellt.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde, die über das Ausstandsgesuch gegen einen stellvertretenden Konkursbeamten befunden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

1.2. Der Beschwerdeführer als Gläubiger im Konkursverfahren ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ). Obwohl das Konkursverfahren gegen die B.________ AG inzwischen mangels Aktiven eingestellt worden ist, besteht nach wie vor ein aktuelles Interesse an der Prüfung des Ausstandsgesuchs gegen den stellvertretenden Konkursbeamten, der dieses Verfahren geführt hat.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die dem Bundesgericht von der Vorinstanz zugestellten Eingaben des Beschwerdeführers werden nicht berücksichtigt, da sie im Wesentlichen ein anderes Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffen. Zudem sind sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht worden ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und stellen - soweit sie das vorliegende Verfahren betreffen - unzulässige Noven dar ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Ebenso wenig werden die tatbeständlichen Weiterungen des Beschwerdeführers berücksichtigt.

1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung der Beschwerde auf weiten Strecken nicht, insbesondere soweit darin zwei separate Entscheide der Vorinstanz angefochten und die dagegen erhobenen Rügen teilweise vermengt werden.

2.

2.1. Nach Ansicht der Vorinstanz sind keine Gründe für eine Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten ersichtlich. Allein der Umstand, dass sich das Konkursamt in den selben Räumlichkeiten wie die Anwaltskanzlei befinde, deren Mitarbeiter die Konkursitin vertreten habe, stelle die Unabhängigkeit des stellvertretenden Konkursbeamten noch nicht in Frage. Dieser habe seinen Arbeitsplatz im Betreibungsamt, dem er vorstehe. Sie wies das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ab.

2.2. Demgegenüber betont der Beschwerdeführer, der stellvertretende Konkursbeamte könne auf die (verdeckten) Dienste dieser Anwaltskanzlei zählen, wenn es um die Beratung in Rechtsfragen und die Abfassung von Schriftsätzen gehe. Es bestehe ein Anschein von Befangenheit, und daher sei es opportun, wenn sich der stellvertretende Konkursbeamte in den Ausstand begebe.

3. Anlass zur Beschwerde gibt das Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten.

3.1. Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter dürfen keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache sowie in Sachen von ihnen aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nahestehenden Personen ( Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG ). Zudem dürfen sie in Angelegenheiten nicht tätig sein, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten ( Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ). Der letztgenannte Tatbestand erfasst weitere, nicht typisierte Interessenkonflikte. Er soll die Unabhängigkeit der mit der Zwangsvollstreckung betrauten Personen sichern. Im Unterschied zu den andern Ausstandsgründen ist keine konkrete Beurteilung nötig, da der Anschein der Befangenheit genügt. Die Ausstandspflicht bezieht sich nicht auf ein Amt, sondern immer auf einzelne Personen. Liegt ein Ausstandsgrund vor, so ist die betroffene Person verpflichtet, von sich aus in den Ausstand zu treten (MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 3, 8 zu Art. 10; CHAIX, Récusation et actes interdits, JdT 2016 S. 58; DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 8 zu Art. 10; PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 3, 11 zu Art. 10).

3.2. Im vorliegenden Fall führt C.________, Betreibungsbeamter des Regionalen Betreibungsamtes V.________, als stellvertretender Konkursbeamter das Konkursverfahren über die B.________ AG. Der Konkursbeamte, der mit der Angelegenheit befasst war, musste in den Ausstand treten, weil er zuvor als Anwalt die Interessen der Konkursitin in einem Verfahren gegen eine ehemalige Geschäftspartnerin wahrgenommen hatte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz befindet sich das Anwaltsbüro, für welches der Konkursbeamte ebenfalls tätig ist, in den gleichen Räumlichkeiten wie das Konkursamt in U.________, und hat der stellvertretende Konkursbeamte hingegen seinen Arbeitsplatz im Betreibungsamt V.________ und arbeitet nicht für die Anwaltskanzlei.

3.3. In Zusammenhang mit dem Ausstandsbegehren gegen den stellvertretenden Konkursbeamten stellt der Beschwerdeführer eine Reihe von Anträgen (Ziff. 6-12).

3.3.1. Vorerst kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seine Anträge (Ziff. 4 und 9) unvollständig wiedergegeben habe. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz den Antrag Ziff. 4 wie folgt wiedergegeben: "Das Gericht möge prüfen, ob Herr C.________ vom Konkursamt Uri nach SchKG 10 Absatz 4 in den Ausstand treten müsse [...]". Mit dieser Schreibweise gibt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie nicht den gesamten Text des Antrages wiedergegeben hat. Dies ist durchaus zulässig, da es sich bei der ausgelassenen Passage um die Schilderung des Interessenkonfliktes und damit die Begründung und nicht den Antrag als solchen handelt. Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Nachteil ihm durch diese Schreibweise entstanden ist. Beim Antrag Ziff. 9 ging es um die Pflicht des Konkursamtes und des beantragten "neuen Insolvenzverwalters", bestimmte Straftatbestände zur Anzeige zu bringen. Auch hier hat die Vorinstanz den Antrag teilweise wiedergegeben und die Auslassung mit "[...]" bezeichnet. Dass die Vorinstanz die insgesamt 25 Straftatbestände, die hier gemeint sind, nicht einzeln aufgeführt hat, ist nicht zu beanstanden. Weder wird hieraus ein Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich, noch wird dargelegt, inwiefern die Vorinstanz dem Beschwerdeantrag nach Treu und Glauben einen anderen Sinn hätte geben müssen (vgl. BGE 99 III 4 E. 1).

3.3.2. In der Sache führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der Wortwahl, des Satzbaus und der Ausdrucksweise sei davon auszugehen, dass ein Jurist mit Anwaltspatent die Schreiben des stellvertretenden Konkursbeamten verfasst habe. Es bestehe ein erheblicher Unterschied zur Ausdrucksweise der gleichen Person in ihrer Funktion als Betreibungsbeamter. Dieser Umstand erwecke den Anschein, dass die Anwaltskanzlei eine verdeckte Rechtsberatung vorgenommen und verdeckte Autorendienste erbracht habe. Daher erweise sich der Ausstand des stellvertretenden Konkursbeamten als opportun. Zudem sei das Konkursamt räumlich und personell von der Anwaltskanzlei zu trennen.

3.3.3. Mit diesem Vorbringen geht der Beschwerdeführer auf die Feststellung der Vorinstanz nicht ein, dass sich der Arbeitsplatz des stellvertretenden Konkursbeamten in den Lokalitäten des Betreibungsamtes befindet, dem er vorsteht. Damit stellt sich die Frage einer räumlichen Trennung von Konkursamt und Anwaltskanzlei gemäss Antrag Ziff. 8 des Beschwerdeführers im konkreten Fall nicht. Um die Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten zu begründen, werden vom Beschwerdeführer allgemeine Vermutungen über dessen Arbeitsweise und seine beruflichen Fähigkeiten angestellt, für die sich keine Anhaltspunkte im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt finden. Es ist auch kein Zusammenhang zwischen dem Vorwurf der Befangenheit des stellvertretenden Konkursbeamten und der Frage, ob dieser dem Beschwerdeführer das angeforderte Konkursprotokoll aushändigen muss, zu erkennen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, weshalb die Vorinstanz gestützt auf die Anfrage des Beschwerdeführers hätte abklären sollen, ob die im kantonalen Verfahren vom stellvertretenden Konkursbeamten unterzeichnete und eingereichte Replik tatsächlich von ihm stamme. Insoweit geht der Vorwurf, dass die Vorinstanz rechtserhebliche Umstände übergangen habe, fehl. Dem Antrag Ziff. 7 des Beschwerdeführers, wonach der stellvertretende Konkursbeamte in den Ausstand treten muss, kann daher nicht entsprochen werden.

3.4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, weil sie das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers gegen den stellvertretenden Konkursbeamten abgewiesen hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anträge (Ziff. 9-12) des Beschwerdeführers, die sich auf die Einsetzung und die Tätigkeit eines "neutralen Insolvenzverwalters" beziehen, zumal es hierzu ohnehin an jeder Begründung fehlt.

4. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Uri, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, und dem Konkursamt Uri schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Levante