Bankruptcy Auction Stay Appeal Dismissed Post-Execution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a bankruptcy office regarding the denial of a request for a suspensive effect related to a scheduled auction of rights in the context of bankruptcy proceedings. The individual sought to challenge the decision made by a higher cantonal court that upheld the lower authority's refusal to grant the requested suspensive effect, which aimed to prevent the auction from occurring. However, the higher court found the complaint to be inadmissible due to a lack of standing and current legal interest, particularly since the auction had already taken place. Consequently, the complaint was rejected, and the individual was also denied the request for free legal assistance, with costs imposed on them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Auction Stay Appeal Dismissed Post-Execution: The individual sought to challenge the decision made by a higher cantonal court that upheld the lower authority's refusal to grant the requested suspensive effect, which aimed to prevent the auction from occurring. However, the higher court found the complaint to be inadmissible due to a lack of standing and current legal interest, particularly since the auction had already taken place. Consequently, the complaint was rejected, and the individual was also denied the request for free legal assistance, with costs imposed on them.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it was deemed inadmissible under this provision.
The request for free legal aid was rejected based on this article due to the hopeless nature of the appeal.
Costs were imposed on the appellant as the unsuccessful party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_77/2014
Urteil vom 30. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Y.________ .
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Versteigerung im Rahmen eines Konkurses),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG vom 27. Januar 2014 gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch die unterer Aufsichtsbehörde (im Rahmen einer Beschwerde gegen eine konkursamtliche Versteigerung) abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es bestehe keine ausreichende Handhabe, die auf den 15. Januar 2014 angesetzte Versteigerung von Kaufs- und Vorkaufsrechten aufsichtsrechtlich absetzen zu lassen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), von Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die untere Aufsichtsbehörde anficht,
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer die anerkanntermassen am 15. Januar 2014 vom Konkursamt durchgeführte Versteigerung beanstandet und deren Ungültigerklärung sowie Weisungen an das Konkursamt beantragt, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der abweisende Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2014 betreffend aufschiebende Wirkung sein kann,
dass indessen die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit sie sich gegen diesen Entscheid richtet,
dass nämlich zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Legitimationsvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift darzulegen sind ( BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 133 II 353 E. 1 S. 356),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht diese Voraussetzungen nicht dartut,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der erwähnten Vorschrift an der bundesgerichtlichen Überprüfung des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids vom 14. Januar 2014 fehlt, nachdem die Versteigerung, die mit der Beschwerde an das Obergericht hätte verhindert werden sollen, gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 stattgefunden hat,
dass auch kein Grund besteht, ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, zumal die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht aufgezeigt werden,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen abzuwarten sind,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann