Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_77/2010 KI-generiert

Abusive Debt Collection Lawsuit Rejection Upheld

Geschäftsnummer 5A_77/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a series of claimants who filed an appeal against representatives of various debt collection offices after their initial complaint was dismissed by a lower court. The appeal challenged a prior decision made by the Cantonal Court, which ruled that the complaints were incoherent and already adjudicated. The claimants had been warned previously that their submissions were deemed frivolous and untimely, leading to a lack of further consideration for their new claims. As a result, their appeal to the Federal Tribunal did not adequately address the court's reasoning, resulting in a ruling to not entertain the appeal and imposing costs on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Abusive Debt Collection Lawsuit Rejection Upheld: The appeal challenged a prior decision made by the Cantonal Court, which ruled that the complaints were incoherent and already adjudicated. The claimants had been warned previously that their submissions were deemed frivolous and untimely, leading to a lack of further consideration for their new claims. As a result, their appeal to the Federal Tribunal did not adequately address the court's reasoning, resulting in a ruling to not entertain the appeal and imposing costs on the appellants.

Schlagwörter

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Inkasso vereinfachtes Verfahren juristische Person Konkursbegehren Prozesshandlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation and abusive nature, as cited in the dispositive order 1.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning for declaring the appeal abusive, which led to the non-admission under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs, as stipulated in dispositive order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_77/2010

Urteil vom 29. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. A.________,

2. B.________ AG in Liq.,

3. C.________ AG in Liq.,

4. D.________ AG in Liq.,

5. E.________ AG in Liq.,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt F.________,

Betreibungsamt G.________ et al.,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

"Klage" u.a. gegen Repräsentanten von Betreibungsämtern,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Zurückweisung ihrer (nicht nachvollziehbaren) "Klage" u.a. gegen verschiedene Repräsentanten der Betreibungsämter F.________ und G.________ nicht eingetreteten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, den Beschwerdeführern sei schon verschiedentlich auseinandergesetzt worden, dass auf ihre wirren, nicht nachvollziehbaren und bereits rechtskräftig beurteilte Fragen betreffenden Eingaben inskünftig nicht mehr eingetreten würde, mit ihren neuen Eingaben gelangten die Beschwerdeführer jedoch erneut in derselben rechtsmissbräuchlichen und trölerischen Art an das Obergericht, auf die offensichtlich mutwillige und querulatorische Beschwerde könne nicht eingetreten werden, den Beschwerdeführern werde (nebst den Verfahrenskosten) eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- auferlegt ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche ( Art. 42 Abs. 7 BGG ) - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann