Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_769/2021 KI-generiert

Condominium Owners' Appeal on Lien Registration Denied for Lack of Exhaustion of Cantonal Remedies

Geschäftsnummer 5A_769/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two property owners who are part of a condominium owners' association. They were subject to multiple payment demands and requests for the registration of a lien due to outstanding contributions associated with their property in U.________. Decisions about these demands were made by the District Court of Schwyz on several dates. The property owners filed a complaint of procedural delay with this district court, requesting the issuance of a detailed written judgment. This complaint was forwarded to the Cantonal Court, which required them to provide an advance on costs. Dissatisfied after this procedural step, the property owners appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul several earlier decisions made by the District Court, claiming denial of the right to be heard and procedural delay. They primarily contested the district court's actions rather than the procedural requirements imposed by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Condominium Owners' Appeal on Lien Registration Denied for Lack of Exhaustion of Cantonal Remedies: They were subject to multiple payment demands and requests for the registration of a lien due to outstanding contributions associated with their property in U.________. Decisions about these demands were made by the District Court of Schwyz on several dates. The property owners filed a complaint of procedural delay with this district court, requesting the issuance of a detailed written judgment. This complaint was forwarded to the Cantonal Court, which required them to provide an advance on costs. Dissatisfied after this procedural step, the property owners appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul several earlier decisions made by the District Court, claiming denial of the right to be heard and procedural delay. They primarily contested the district court's actions rather than the procedural requirements imposed by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (definitive Pfandrechtseintragung) Stockwerkeigentum Forderungsanmeldung Grundpfand Erschöpfung des Instanzenzuges Verfahrensverzögerungen Eigentumsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

The provision was applied to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_769/2021

Urteil vom 4. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Schwyz,

Rathaus, Postfach 60, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung (definitive Pfandrechtseintragung).

Sachverhalt:

A. Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Stockwerkeigentümer (6½-Zimmer-Wohnung) der Liegenschaft C.________strasse xxx in U.________. Für ausstehende Beiträge hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft mehrere Forderungsbegehren und Begehren um Eintragung eines Pfandrechtes gestellt. Diesbezüglich sind am 7. Oktober 2020, 7. Juni 2021 und 17. August 2021 Entscheide des Bezirksgerichtes Schwyz ergangen. In Bezug auf den vorab im Dispositiv eröffneten Entscheid vom 7. Juni 2021 haben die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht am 20. August 2021 eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht und eine zeitnahe Ausfertigung des begründeten Entscheides verlangt. Dieses leitete die Eingabe an das Kantonsgericht weiter, welches am 27. August 2021 für das Beschwerdeverfahren eine Kostenvorschussverfügung erliess.

B. Mit Beschwerde in Zivilsachen betreffend "Rechtsgehörverweigerung / Rechtsverzögerung" vom 20. September 2021 gelangen die Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien die Entscheide des Bezirksgerichtes Schwyz vom 7. Oktober 2020, 7. Juni 2021 und 17. August 2021 aufzuheben.

Erwägungen:

1. Bei Forderungen für Stockwerkeigentümerbeiträge sowie der diesbezüglichen Eintragung von Pfandrechten handelt es sich um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG . Indes können vor dem Bundesgericht nur kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Ausserdem kann in Bezug auf die letzte kantonale Instanz eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden, dies ohne Bindung an Fristen ( Art. 94 BGG ).

2. Wie sie auf S. 5 ihrer Eingabe festhalten, wenden sich die Beschwerdeführer an das Bundesgericht, weil in der Rechtsmittelbelehrung der kantonsgerichtlichen Kostenvorschussverfügung vom 27. August 2021 darauf hingewiesen wird.

Indes wenden sie sich inhaltlich nicht gegen die kantonsgerichtliche Kostenvorschussverfügung. Vielmehr fechten sie, wie sich auch aus dem Rechtsbegehren klar ergibt, ausschliesslich die drei Entscheide des erstinstanzlichen Bezirksgerichts an und äussern sich mit ihren (insgesamt weitschweifigen und über weite Strecken polemischen) Ausführungen in erster Linie zu den Stockwerkeigentümerbeiträgen und -beschlüssen. Diesbezüglich mangelt es aber an der Ausschöpfung des Instanzenzuges (vgl. E. 1).

Ferner beziehen sich auch die Ausführungen zur Rechtsverzögerung, soweit sie inhaltlich nachvollziehbar sind, nicht auf das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz, sondern vielmehr wird gegenüber dem Bezirksgericht der Vorwurf erhoben, die schriftliche Begründung zum Entscheid vom 7. Juni 2021 nicht zügig verfasst zu haben, wobei der schriftlich begründete Entscheid zwischenzeitlich am 2. September 2021 ausgefertigt worden ist.

3. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde nicht gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid gerichtet und deshalb mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht auf sie einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli