Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_769/2010 KI-generiert

Divorce Custody Appeal Regarding Provisional Measures and Flight Risk Dismissed

Geschäftsnummer 5A_769/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a divorce proceeding, the case involved an urgent application for protective measures concerning the custody and well-being of a daughter. The lower court had ordered the father to promptly surrender his daughter's identification documents to her guardian and placed conditions on any future unsupervised contact between the father and daughter to prevent potential flight risk. The court noted significant concerns regarding the father's ability to meet the child's needs, citing a lack of stable employment and social support, and recommended therapeutic assistance for both parents. The father appealed against the decision, which included a denial of his custody and the daughter's placement in a specialized institution, but his appeal lacked adequate legal reasoning and justification, leading the tribunal to decline to consider his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 137 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Divorce Custody Appeal Regarding Provisional Measures and Flight Risk Dismissed: The lower court had ordered the father to promptly surrender his daughter's identification documents to her guardian and placed conditions on any future unsupervised contact between the father and daughter to prevent potential flight risk. The court noted significant concerns regarding the father's ability to meet the child's needs, citing a lack of stable employment and social support, and recommended therapeutic assistance for both parents. The father appealed against the decision, which included a denial of his custody and the daughter's placement in a specialized institution, but his appeal lacked adequate legal reasoning and justification, leading the tribunal to decline to consider his complaint.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung Sorgerechtsverfahren Fluchtgefahr Abschiebung Anhörung des Kindes konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the unsuccessful party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_769/2010

Urteil vom 3. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Marion Sutter,

Beschwerdegegnerin,

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Scherrer-Bänziger,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. September 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. September 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 137 ZGB ) den Beschwerdeführer (Ehemann und Vater) zur unverzüglichen Übergabe der Ausweispapiere der Tochter Z.________ (geb. 2000) an ihre Beiständin angehalten, allfällige spätere unbegleitete Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Tochter (zur Vermeidung der Fluchtgefahr ins Ausland) von der vorherigen Deponierung der Ausweispapiere des Vaters bei der Beiständin abhängig gemacht, den Eltern therapeutische Unterstützung empfohlen, im Übrigen den Rekurs beider Parteien gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid (Bestätigung des Entzugs der Obhut des Beschwerdeführers über die - vorher mangels Beziehungen zur Mutter bei ihm untergebrachte - Tochter, deren Unterbringung in einer spezialisierten Institution, Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts an den Beschwerdeführer und eines aufzubauenden Besuchsrechts an die Beschwerdegegnerin) abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich anwaltlicher Verbeiständung) gewährt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht gestützt auf ein kinderpsychologisches Gutachten erwog, um die Tochter sei zwischen den Eltern ein erbitterter Kampf im Gange, im Gegensatz zum Beschwerdeführer sei die Beschwerdegegnerin mit der Fremdplatzierung der Tochter einverstanden, deren Gefährdung sei seit Jahren dokumentiert, der Beschwerdeführer hintertreibe den Umgang der Tochter mit der Mutter systematisch, verfüge nicht über ein tragbares soziales Netz, gehe seit mehreren Jahren nicht mehr einer Erwerbstätigkeit nach, sei getrieben vom Hass auf die Beschwerdegegnerin, könne die elementaren Kindesbedürfnisse nur mit Unterstützung Dritter wahrnehmen, das Wohl der Tochter im Haushalt des Beschwerdeführers sei so schwer gefährdet, dass eine zumindest vorübergehende Trennung unvermeidlich sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt,

dass er ebenso wenig in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. September 2010 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten neuen und daher ohnehin unzulässigen Beweismittel ( Art. 99 BGG ) abgewartet zu werden brauchen,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann