Appeal against Debt Enforcement Refusal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an appeal was filed against a decision made by a court regarding the enforcement of a tax debt. The lower court had granted a definitive enforcement to the opposing party for an amount owed, but the appellant challenged this decision, arguing that the claimed amount was incorrect and that previous payments had not been fully credited. However, the higher court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for substantiation and did not sufficiently address the arguments or findings of the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, leading to the appellants being held responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Debt Enforcement Refusal Dismissed for Lack of Standing and Insufficient Substantiation: The lower court had granted a definitive enforcement to the opposing party for an amount owed, but the appellant challenged this decision, arguing that the claimed amount was incorrect and that previous payments had not been fully credited. However, the higher court found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for substantiation and did not sufficiently address the arguments or findings of the lower court. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, leading to the appellants being held responsible for court costs.
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KI-generiertMentioned in the reasoning concerning the requirement to state constitutional complaints, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.
The appeal was not entertained due to insufficient reasoning, as stipulated by this procedural provision.
Mentioned in the reasoning concerning the requirement for reasoned appeals, but not explicitly cited in the dispositive orders 1-3.
Used to order the appellants to pay the court costs in solidarity.
Mentioned in the reasoning concerning the admissibility regarding the participation of one appellant (Y.________), but this ground was superseded by the final non-entitlement order based on Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_769/2008/don
Urteil vom 1. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Luzern, Einwohnergemeinde Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers X.________ gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 42'524.15 (Steuerschulden nebst Zins) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der innert der nicht erstreckbaren Rekursfrist von 10 Tagen einzureichende Rekurs habe eine Begründung, d.h. eine zumindest summarische Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu enthalten ( § 260 ZPO /LU), obgleich der Rekurrent auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hingewiesen worden sei, genüge sein Rekurs diesen Anforderungen nicht, weil sich der Rekurrent nicht mit den detaillierten erstinstanzlichen Erwägungen auseinandersetze, sondern lediglich behaupte, die geforderte Summe stimme nicht mit der geschuldeten überein und seine Zahlungen seien nicht vollumfänglich angerechnet worden,
dass die vorliegende Beschwerde - mangels Beschwer und mangels Teilnahme am obergerichtlichen Verfahren ( Art. 76 Abs. 1 BGG ) - zum Vornherein unzulässig ist, soweit auch Y.________ gegen den ausschliesslich gegenüber X.________ ergangenen Entscheid des Obergerichts Beschwerde führt,
dass sodann eine Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer X.________ in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde (in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie vom Beschwerdeführer X.________ erhoben wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann