Lack of Statement of Reasons in Appeal to Federal Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a cantonal decision regarding non-acceptance of a prior complaint due to insufficient justification and lack of clarity about the contested object. The individual argued that the lower supervisory authority's refusal to consider their complaint, despite repeated requests for clarification, was unjustified. However, the higher court found that the individual's submissions did not adequately address the grounds of the lower authority's decision, instead making general accusations against the authorities. Consequently, the higher court determined that the complaint did not meet the required standards of justification, leading to its dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Lack of Statement of Reasons in Appeal to Federal Court: The individual argued that the lower supervisory authority's refusal to consider their complaint, despite repeated requests for clarification, was unjustified. However, the higher court found that the individual's submissions did not adequately address the grounds of the lower authority's decision, instead making general accusations against the authorities. Consequently, the higher court determined that the complaint did not meet the required standards of justification, leading to its dismissal.
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KI-generiertThe Federal Tribunal did not enter upon the appeal because it lacked the required substantiation.
The matter was decided using the simplified procedure applicable in cases of non-entry under Art. 108 para. 1 BGG.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_769/2007
Urteil vom 2. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Betreibungsamt V.________.
Gegenstand
Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels Begründung und mangels Bekanntgabe des Beschwerdeobjekts,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Bekanntgabe des Beschwerdeobjekts trotz zweimaliger Aufforderung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Luzern erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen nicht, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auseinandersetze, sondern sich mit generellen Vorwürfen an die Luzerner Behörden begnüge,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, indem er auch im bundesgerichtlichen Verfahren allgemeine Vorwürfe an die Luzerner Behörden erhebt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 14. Dezember 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann