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5A_767/2025 KI-generiert

Will Nullification Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Findings

Geschäftsnummer 5A_767/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Will Nullification Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Findings A petitioner sought the nullification of a will from her deceased father but failed to properly substantiate her initial claim before the District Court, specifically by not identifying the defendant or specifying the value in dispute, leading to the case being dismissed. The Appellate Court subsequently refused to hear her appeal due to insufficient substantiation, and the Federal Supreme Court upheld this non-admission by ruling that the petitioner's subsequent appeal failed entirely to address the preceding court's reasoning for dismissing the case, instead merely reiterating doubts about the will's authenticity and expressing dissatisfaction with her inheritance, rendering the appeal obviously unmeritorious according to Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Will Nullification Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Findings: The Appellate Court subsequently refused to hear her appeal due to insufficient substantiation, and the Federal Supreme Court upheld this non-admission by ruling that the petitioner's subsequent appeal failed entirely to address the preceding court's reasoning for dismissing the case, instead merely reiterating doubts about the will's authenticity and expressing dissatisfaction with her inheritance, rendering the appeal obviously unmeritorious according to Article 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Erbrecht Abberufung des Willensvollstreckers Nichtigkeitsbeschwerde Streitwert Erbverzicht Gültigkeit des Testaments Erblasser

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible in the simplified procedure due to insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_767/2025

Urteil vom 17. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Bezirksgericht Aarau,

Obere Vorstadt 37, Postfach 2118, 5001 Aarau.

Gegenstand

Erbrecht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 19. August 2025 (ZOR.2025.30).

Sachverhalt:

Am 11. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Aarau darum, ein nicht näher bezeichnetes (aber ihr offenbar zugestelltes) Testament ihres Vaters ausser Kraft zu setzen.

Mit Verfügung vom 15. April 2025 setzte ihr das Bezirksgericht Frist zur Verbesserung der Klage (Bezeichnung der Parteien und Streitwertangabe), unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Mit Eingabe vom 26. April 2025 gab die Beschwerdeführerin an, weder den Beklagten noch den Streitwert zu kennen. Darauf trat das Bezirksgericht mit Entscheid vom 22. Mai 2025 auf die Klage nicht ein.

Mit Entscheid vom 19. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 12. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich mit keinem Wort zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern gibt ihren Zweifeln an der Echtheit des Testamentes Ausdruck und hält fest, es könne nicht sein, dass ihr Vater sie auf den Pflichtteil habe setzen wollen, weshalb die im Testament aufgeführten Leute genauer durchleuchtet werden müssten.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli