Federal Prosecutor Correspondence Defamation Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who filed a complaint against the Attorney General after the Federal Prosecutor's Office initiated debt collection proceedings against him, attaching a note to the Debt Enforcement Office warning of the individual's alleged aggressive nature. The complainant alleged that this characterization was defamatory and damaging to his reputation, and sought a declaration of its unlawfulness as well as damages. The conciliation authority in Bern-Mittelland refused to entertain the claim against the Attorney General personally, advising that it should instead be directed against the Swiss Confederation. The authority further suggested the case be pursued through public law channels rather than civil law. The cantonal court upheld this decision, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting annulment of the prior decisions and financial compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 StBOG, Art. 6 Abs. 2 VG, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, Art. 6 Abs. 2 EG, Art. 20 Abs. 2 VG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Federal Prosecutor Correspondence Defamation Appeal Dismissed: The complainant alleged that this characterization was defamatory and damaging to his reputation, and sought a declaration of its unlawfulness as well as damages. The conciliation authority in Bern-Mittelland refused to entertain the claim against the Attorney General personally, advising that it should instead be directed against the Swiss Confederation. The authority further suggested the case be pursued through public law channels rather than civil law. The cantonal court upheld this decision, leading the complainant to appeal to the Swiss Federal Tribunal, requesting annulment of the prior decisions and financial compensation.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to entertain the appeal because it considered the grounds for appeal to be obviously insufficiently reasoned.
The application for legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.
The court costs were imposed on the appellant as the appeal was unsuccessful.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_767/2023
Urteil vom 11. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stefan Blättler, Bundesanwalt, c/o Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 24. August 2023
(ZK 23 196, ZK 23 197).
Sachverhalt:
Für mit rechtskräftigem Urteil des Bundesstrafgerichts festgelegte Kosten, für deren Inkasso gemäss Art. 75 StBOG die Bundesanwaltschaft zuständig ist, leitete diese gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung ein. Mit Begleitschreiben wies sie das Betreibungsamt Küsnacht darauf hin, dass der Beschwerdeführer ein erhebliches Aggressionspotential aufweist.
Mit Eingabe an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland gegen den Bundesanwalt (Beschwerdegegner) stellte der Beschwerdeführer das Begehren um Feststellung, dass die Behauptung, er weise ein erhebliches Aggressionspotential auf, ehrverletzend, rufschädigend und rechtswidrig sei, sowie das weitere Begehren, dass der Bundesanwalt zur Zahlung von Fr. 1'000.--, d.h. 20 % des gemäss Gutachten von Rechtsanwalt B.________ erlittenen Schadens von Fr. 5'000.-- wegen nachgewiesener übler Nachrede, Verleumdung, Rufschädigung und Ehrverletzung, zu verurteilen sei.
Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 trat die Schlichtungsbehörde auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass die gestellten Begehren nicht gegen den Bundesanwalt persönlich gestellt werden könnten, sondern gemäss Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 VG gegen den Bund zu richten wären, und dass bei Klagen gegen den Bund gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 EG ZSJ/BE beim Obergericht des Kantons Bern geltend zu machen wären, weshalb die Schlichtungsbehörde für die Beurteilung der Eingabe unzuständig sei.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 24. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat, mit der Begründung, die Begehren wären gemäss Art. 3 und 6 VG gegen den Bund zu richten und Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehren im Bereich des VG seien nicht auf dem zivilrechtlichen, sondern vielmehr auf dem öffentlich-rechtlichen Weg geltend zu machen und entsprechende Eingaben nach Art. 10 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 VG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen.
Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, eventualiter des Entscheides der Schlichtungsbehörde, sowie um Zuspruch einer Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.--. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen ( BGE 133 III 489 E. 3.1; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3 ; 147 I 89 E. 1.2.5). Bereits daran scheitert die Beschwerde.
2. Sodann mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der ausführlichen und in jeder Hinsicht zutreffenden Entscheidbegründung im angefochtenen Entscheid erfolgt nicht, wenn der Beschwerdeführer sich auf die Vorbringen beschränkt, dieser verletze den Gerechtigkeitsgedanken und die Schlichtungsbehörde habe unter Druck der Bundesanwaltschaft in vorauseilendem Gehorsam im Interesse der Eidgenossenschaft agiert und seine Anliegen in gehörsverletzender Weise über Bord geworfen, denn das Urteil des Bundesstrafgerichts sei gar nicht rechtskräftig und die üble Nachrede bzw. Verleumdung sei privat und im Rahmen eines persönlichen Vordrängens des Bundesanwaltes erfolgt, welcher Vendetta an seiner Familie üben wolle.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ob die formellen Voraussetzungen gegeben wären, ist demnach belanglos; ohnehin aber wäre die behauptete Prozessarmut mit der Behauptung, an Krebs erkrankt und ohne jegliches Einkommen zu sein, nicht substanziiert und dokumentiert. Das entsprechende Gesuch ist somit abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli