Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_767/2013 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Representation Guardianship

Geschäftsnummer 5A_767/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal challenge brought by an individual against a decision made by a child and adult protection authority, which established a guardianship arrangement for the individual that included management of income and assets. The individual contested this arrangement, claiming they were capable of managing their own affairs and did not require such support. The lower court dismissed the individual's complaint, prompting an appeal to the federal tribunal, where the individual sought to annul the guardianship order, arguing that their personal circumstances had changed and they were now able to live independently. However, the appeal was deemed unsubstantiated as the individual failed to adequately address the arguments made by the lower court regarding their need for assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Refusal to Hear Challenge to Representation Guardianship: The individual contested this arrangement, claiming they were capable of managing their own affairs and did not require such support. The lower court dismissed the individual's complaint, prompting an appeal to the federal tribunal, where the individual sought to annul the guardianship order, arguing that their personal circumstances had changed and they were now able to live independently. However, the appeal was deemed unsubstantiated as the individual failed to adequately address the arguments made by the lower court regarding their need for assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Zeugnisverweigerungsrecht Vormund Beschwerdelegitimation Widerspruchsverfahren Einspruch gegen die Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering a judgment (non-entrée en matière) due to non-compliance with the requirements for the appeal brief, as applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision was cited in the dispositive order concerning the waiving of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_767/2013

Urteil vom 21. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Y.________ .

Gegenstand

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. September 2013.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 16. Juli 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Y.________ für X.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und 395 ZGB , ernannte einen Beistand und umschrieb dessen Tätigkeitsbereich. Das Kantonsgericht Luzern trat auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2013 nicht ein. X.________ (Beschwerdeführer) hat dieses Urteil mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.

2.

2.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer begründe seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahingehend, dass er sich dem Leben gewachsen fühle und somit auf sich selbst aufpassen könne. Er wolle keinen Beistand. Auch wenn an Laien geringe Anforderungen an die Begründung der Beschwerde zu stellen seien, liege in diesen Ausführungen keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen, gut begründeten erstinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer bestreite weder die diagnostizierte psychische Erkrankung noch seine desolate Situation. Zwar verneine er seine Unterstützungsbedürftigkeit grundsätzlich, indem er ausführe, dem Leben gewachsen zu sein und selbst auf sich aufpassen zu können. Er lege jedoch nicht dar, inwiefern er seine Angelegenheiten entgegen dem äusseren Anschein selbständig zu erledigen vermöge.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht den dargelegten Anforderungen entsprechend auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, sein Sozialverhalten und seine Krankheitseinsicht hätten sich verändert und er werde regelmässig seinen Arzt aufsuchen. Mit diesen Ausführungen legt er jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt bzw. den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben soll.

3. Auf die nicht den Anforderungen gemäss E. 2.2 entsprechend begründete und daher offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Y.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden