Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_767/2009 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_767/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed an appeal concerning the decision to open bankruptcy proceedings. The appeal was directed against a ruling made by the Cantonal Court, and the appellant was specifically required to pay a cost advance as outlined in the legal provisions. Despite being provided a deadline to make this payment, the appellant failed to fulfill this requirement, which resulted in the court not entering the case. Consequently, the appellant was held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failure to Pay Cost Advance: The appeal was directed against a ruling made by the Cantonal Court, and the appellant was specifically required to pay a cost advance as outlined in the legal provisions. Despite being provided a deadline to make this payment, the appellant failed to fulfill this requirement, which resulted in the court not entering the case. Consequently, the appellant was held responsible for the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Konkursverfahren Vorschuss Drohung Beweislosigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The decision to not enter upon the appeal was made according to the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entered upon because the prescribed cost advance was not paid by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_767/2009/bnm

Urteil vom 18. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Konkurseröffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Dezember 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 18. November 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21. Dezember 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der vom 18. Dezember bis zum 2. Januar 2009 dauernden Gerichtsferien: Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht, dem Konkursamt und dem Handelsregisteramt des Kantons Thurgau sowie dem Betreibungsamt und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann