Appeal Against Involuntary Commitment Extension Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a patient at a psychiatric clinic sought to challenge the extension of her compulsory care. Following a prolonged hospitalization, the clinic requested a further stay, which the local child and adult protection authority authorized for up to six weeks. The patient appealed this decision, asserting that she had been mismanaged for 30 years and expressed concerns about her treatment and safety. However, the administrative court upheld the extension, citing the patient's serious psychiatric condition and the need for continued treatment. The patient subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which questioned the validity of her claims and the legal grounding of her appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 427 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Commitment Extension Dismissed for Lack of Justification: Following a prolonged hospitalization, the clinic requested a further stay, which the local child and adult protection authority authorized for up to six weeks. The patient appealed this decision, asserting that she had been mismanaged for 30 years and expressed concerns about her treatment and safety. However, the administrative court upheld the extension, citing the patient's serious psychiatric condition and the need for continued treatment. The patient subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which questioned the validity of her claims and the legal grounding of her appeal.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, decided by the President in simplified procedure.
Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_766/2017
Urteil vom 6. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (VWBES.2017.372).
Sachverhalt:
Im Rahmen der 35. psychiatrischen Hospitalisation von A.________ verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B.________ am 23. September 2017 gestützt auf Art. 427 ZGB die Zurückbehaltung.
Am 25. September 2017 verlangte die Klinik die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und noch gleichentags ordnete die KESB V.________ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung für die Dauer von maximal sechs Wochen an.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2017 ab.
Dagegen hat A.________ am 30. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde enthält kein Begehren, aber aus dem Kontext wird klar, dass die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen möchte. Zur Begründung führt sie an, freiwillig eingetreten und seit 30 Jahren von der Klinik fehlbehandelt worden zu sein; seit 2014 habe sie 20 Mordanschläge überlebt, die Hälfte davon in der Klinik B.________. Weiter hält sie fest, es stehe ein Korruptionsprozess an, die Klinik betreibe Versicherungsbetrug "en masse". Sie sei 200 % gesund und voll geistiger Frische.
Diese Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, in welchem unter Bezugnahme auf die erstellten Gutachten der Schwächezustand (chronisch-rezidivierende schizoaffektive Psychose ICD-10 F:25 bzw. bipolare affektive Störung ICD-10 F:31 als Grunderkrankung), der dringende Behandlungsbedarf, die zur Behandlung bestehende Erforderlichkeit der Zurückbehaltung in der Klinik (unmittelbar drohende Verschlechterung der bekannten manisch-psychotischen Symptomatik und damit einhergehende Eigen- und Fremdgefährdung bei bloss ambulanter Behandlung, so dass es in kürzester Zeit wieder zu einer Einweisung käme, wobei sich in der Vergangenheit während der Dauer der Hospitalisation jeweils eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gezeigt habe, welche schliesslich eine Entlassung ermöglicht habe) sowie die Eignung der Klinik zur Behandlung des konkreten Leidens dargestellt wird. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsnormen und inwiefern der abweisende Entscheid gegen diese verstossen könnte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB V.________, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli