Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_766/2017 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Commitment Extension Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_766/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a patient at a psychiatric clinic sought to challenge the extension of her compulsory care. Following a prolonged hospitalization, the clinic requested a further stay, which the local child and adult protection authority authorized for up to six weeks. The patient appealed this decision, asserting that she had been mismanaged for 30 years and expressed concerns about her treatment and safety. However, the administrative court upheld the extension, citing the patient's serious psychiatric condition and the need for continued treatment. The patient subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which questioned the validity of her claims and the legal grounding of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 427 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Involuntary Commitment Extension Dismissed for Lack of Justification: Following a prolonged hospitalization, the clinic requested a further stay, which the local child and adult protection authority authorized for up to six weeks. The patient appealed this decision, asserting that she had been mismanaged for 30 years and expressed concerns about her treatment and safety. However, the administrative court upheld the extension, citing the patient's serious psychiatric condition and the need for continued treatment. The patient subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which questioned the validity of her claims and the legal grounding of her appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Behandlung Verlängerung der Untersuchungshaft versuchter Mord begründeter Entscheid Erwachsenenschutzbehörde Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, decided by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_766/2017

Urteil vom 6. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 (VWBES.2017.372).

Sachverhalt:

Im Rahmen der 35. psychiatrischen Hospitalisation von A.________ verfügte die ärztliche Leitung der Psychiatrischen Klinik B.________ am 23. September 2017 gestützt auf Art. 427 ZGB die Zurückbehaltung.

Am 25. September 2017 verlangte die Klinik die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung und noch gleichentags ordnete die KESB V.________ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Verlängerung für die Dauer von maximal sechs Wochen an.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. September 2017 ab.

Dagegen hat A.________ am 30. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält kein Begehren, aber aus dem Kontext wird klar, dass die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen möchte. Zur Begründung führt sie an, freiwillig eingetreten und seit 30 Jahren von der Klinik fehlbehandelt worden zu sein; seit 2014 habe sie 20 Mordanschläge überlebt, die Hälfte davon in der Klinik B.________. Weiter hält sie fest, es stehe ein Korruptionsprozess an, die Klinik betreibe Versicherungsbetrug "en masse". Sie sei 200 % gesund und voll geistiger Frische.

Diese Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, in welchem unter Bezugnahme auf die erstellten Gutachten der Schwächezustand (chronisch-rezidivierende schizoaffektive Psychose ICD-10 F:25 bzw. bipolare affektive Störung ICD-10 F:31 als Grunderkrankung), der dringende Behandlungsbedarf, die zur Behandlung bestehende Erforderlichkeit der Zurückbehaltung in der Klinik (unmittelbar drohende Verschlechterung der bekannten manisch-psychotischen Symptomatik und damit einhergehende Eigen- und Fremdgefährdung bei bloss ambulanter Behandlung, so dass es in kürzester Zeit wieder zu einer Einweisung käme, wobei sich in der Vergangenheit während der Dauer der Hospitalisation jeweils eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gezeigt habe, welche schliesslich eine Entlassung ermöglicht habe) sowie die Eignung der Klinik zur Behandlung des konkreten Leidens dargestellt wird. Vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsnormen und inwiefern der abweisende Entscheid gegen diese verstossen könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB V.________, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli