Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_766/2012 KI-generiert

Spousal Support During Divorce: Cantonal Court Discretion Upheld on Timing and Needs Assessment

Geschäftsnummer 5A_766/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a marital dispute between two parties who were married in 1987 and filed for divorce in 2008. Following the initiation of divorce proceedings, a separation agreement was approved, establishing financial obligations including spousal and child support. The husband requested modifications to the spousal support and the continuation of support for their youngest child. The district court granted some of these requests but denied others, leading both parties to appeal the decision. The appeals court adjusted the spousal support amount but rejected most of the husband's claims, prompting both parties to file further appeals to the Federal Tribunal, which involved discussions about financial circumstances, the validity of claims made during proceedings, and the burden of proof regarding their respective financial situations.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Spousal Support During Divorce: Cantonal Court Discretion Upheld on Timing and Needs Assessment: Following the initiation of divorce proceedings, a separation agreement was approved, establishing financial obligations including spousal and child support. The husband requested modifications to the spousal support and the continuation of support for their youngest child. The district court granted some of these requests but denied others, leading both parties to appeal the decision. The appeals court adjusted the spousal support amount but rejected most of the husband's claims, prompting both parties to file further appeals to the Federal Tribunal, which involved discussions about financial circumstances, the validity of claims made during proceedings, and the burden of proof regarding their respective financial situations.

Schlagwörter

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vorsorgliche Unterhaltsbeiträge finanzielle Unterstützung Scheidungsverfahren Beistandspflicht Einkommensfestsetzung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to be heard, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to confirm compliance with the appeal deadline, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the strict requirement for lodging constitutional complaints, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 51 Abs. 4 BGG

Mentioned in the reasoning to confirm the required minimum value for the appeal, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the final operative part to deny the request for free legal aid to the appellant (Beschwerdeführer).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final operative part to rule on the apportionment of court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the final operative part regarding the offsetting of party costs.

Art. 71 BGG

Cited, along with Art. 24 BZP, to justify the consolidation of the two appeals.

Art. 72 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to confirm that the matter falls under appeal in civil matters, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

Mentioned in the reasoning to confirm the required minimum value for the appeal, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning to confirm the cantonal court's status as a lower court, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG

Mentioned in the reasoning to confirm the parties' right to appeal, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 90 BGG

Mentioned in the reasoning to classify the cantonal decision as a final decision, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning to define the scope of review for an appeal against provisional measures, and implicitly underlies the dismissal, but the explicit dismissal ground is Art. 93 LTF/BGG (although not explicitly cited in the final orders, the procedural reasoning justifies the outcome where the grounds for appeal under Art. 98 are not met). Since the actual dismissal ('abgewiesen') is ordered under point 2, which relates to the merits/admissibility, and no specific substantive/procedural article for the dismissal itself is in the dispositive other than cost rules, we focus only on explicit citations.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the prohibition of submitting new facts/evidence, but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 8 ZGB

Cited in the reasoning regarding the burden of proof (Art. 8 ZGB), but not explicitly used in the operative section's final orders.

Art. 24 BZP

Cited, along with Art. 71 BGG, to justify the consolidation of the two appeals.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (29)

LE180048 (2019-04-11) · zh
Spousal Support and Asset Division Affirmed on Appeal
«…ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3). 3.4 Die Parteien sind seit gut 18 Jahren verheiratet (vgl. Urk. 4/38)…»
LE180021 (2018-10-12) · zh
Spousal Support Calculation and Procedural Cost Refund Due to Asset Non-Disclosure
«…hem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2; 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3). 3.7 Da vorliegend nicht ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusamm…»
LE180016 (2018-09-11) · zh
Spousal Support Imputed Income Calculation Appeal
«…entscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). b) Die Parteien sind seit Dezemb…»
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Spousal Support Calculation Including Stepchild Costs and Income Imputation Reaffirmed
«…- 20 - sen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2; 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3). 3.3.4. Zwar ist die Gesuchstellerin erst 33-jährig und gesund. Sie ha…»
LE170024 (2017-12-12) · zh
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«…sensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4.; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3.; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2.). Im Lichte der genann…»
LE170034 (2017-11-22) · zh
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«…entscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14.2.2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2)." 3.4.1 Mit einer Wiedervereinigung de…»
LE150017 (2017-10-09) · zh
Custody Upheld, Visitation Modified, Spousal Support Recalculated in Marital Protection Appeal
«…sensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4.; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3.; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2.). Im Lichte der genann…»
LE160019 (2017-02-13) · zh
Marital Support, Property Use, and Phased Income Assessment Appeal
«…tscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Ge- richt ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). 5.1.5 Erwerbseinkommen ab 1. April 2016 D…»
LE160045 (2016-11-16) · zh
Spousal Support Calculation and Court Costs Appeal
«…hem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 - 27 - E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2). Im Eheschutzverf…»
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«…von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; Bundesge- richtsurteile 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.3 sowie 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2). Dabei ist dem Ehegatten…»
LE160045 (2016-11-10) · zh
Spousal Support Calculation Appeal: Income Determination and Imputed Rent
«…hem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 - 27 - E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2). Im Eheschutzverf…»
LE160036 (2016-10-11) · zh
Spousal Support Recalculation and Imputed Income in Marital Separation
«…ssensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2). Auch in diesem Fall bl…»
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«…e von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; Bundesgerichtsurteile 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24. November 2015 E. 2.2). Dass der Bezirksrichter im a…»
LE150053 (2016-06-16) · zh
Spousal and Child Support Calculation and Expense Review
«…tscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein wei- tes Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3; BGer 5A_565/2015 vom 24. No- vember 2015, E. 2.2). 4.6.1. Mit Bezug au…»
LE150071 (2016-02-10) · zh
Spousal Support Calculation Following Marital Separation: Imputation of Income Based on Work Capacity vs. Actual Employment
«…tscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermes- sen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14.2.2013 E. 4.3.3; 5A_565/2015 vom 24.11.2015 E. 2.2). 5. Im Lichte dieser Grundsätze ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_766/2012, 5A_785/2012

Urteil vom 14. Februar 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

5A_766/2012

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdegegnerin,

und

5A_785/2012

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge),

Beschwerden gegen den Beschluss des Ober-

gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. September 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1950) und Z.________ (geb. 1961) heirateten am 15. Oktober 1987. Sie sind Eltern der inzwischen volljährigen Kinder R.________ (geb. 1989), S.________ (geb. 1991) und T.________ (geb. 1993).

B. Am 24. September 2008 leitete Z.________ beim Bezirksgericht Meilen/ZH das Scheidungsverfahren ein. Im bereits davor anhand genommenen Eheschutzverfahren schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung, welche vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. November 2008 genehmigt wurde. X.________ verpflichtete sich darin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der beiden damals noch unmündigen Töchter. Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 beantragte X.________ im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren, seine Ehefrau sei zu monatlichen Unterhaltszahlungen an ihn von mindestens Fr. 4'186.45 ab 7. Juni 2010 zu verpflichten. Weiter beantragte er, die im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsleistungen für das letzte noch minderjährige Kind (T.________) seien aufzuheben. Diese Rechtsbegehren präzisierte er an der Verhandlung des Bezirksgerichts vom 5. Oktober 2010 dahingehend, dass ein monatlicher Betrag von Fr. 4'186.45 vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2010 (recte wohl: 31. Juli 2010), ab August bis zur Aussteuerung durch die Arbeitslosenkasse Fr. 2'000.-- und danach wieder Fr. 4'186.45 zu bezahlen seien. Die Ehefrau anerkannte das Gesuch mit Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge, nicht jedoch betreffend Ehegattenunterhalt.

Das Bezirksgericht hob mit Entscheid vom 5. Oktober 2010 die Unterhaltsverpflichtung von X.________ für die Tochter infolge fehlender Leistungsfähigkeit auf. Im Übrigen wies das Gericht seine Begehren ab und behielt die Kostenregelung dem Entscheid in der Hauptsache vor.

C. Gegen dieses Urteil erhob X.________ am 12. November 2010 Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich. Er wiederholte die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge betreffend Unterhaltszahlungen an ihn. Z.________ schloss auf Abweisung.

In seinem Beschluss vom 19. September 2012 sprach das Obergericht X.________ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 775.-- ab 3. Januar 2012 zu. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte das Obergericht zu 17/20 X.________ und zu 3/20 Z.________; ferner verpflichtete es X.________, Letzterer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'636.20 zu bezahlen.

D. Mit Eingaben vom 19. Oktober 2012 resp. 24. Oktober 2012 haben X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) und Z.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) je beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter seien ihm monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- ab 1. Juli 2010 bis und mit Ende Dezember 2011 zuzusprechen, danach Fr. 4'186.45. Die Verfahrens- und Parteikosten, inklusive diejenigen der Vorinstanz, seien der Gegenpartei aufzuerlegen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um Verbeiständung.

Die Beschwerdeführerin beantragt, den Entscheid unter Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sämtliche Kosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen.

Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die Vorakten beigezogen, hingegen in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 29. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein, in welcher sie Noven geltend machte.

E. Im parallel weitergeführten Hauptverfahren wurden die Parteien mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Dezember 2010 geschieden. Der Scheidungspunkt ist rechtskräftig, während der Beschwerdeführer das Urteil in Bezug auf einige Scheidungsfolgen (u.a. betreffend nachehelichen Unterhalt) weitergezogen hat; das Verfahren ist noch hängig. Die Beschwerdeführerin ist wieder verheiratet.

Erwägungen:

1. Beide Parteien fechten dasselbe Urteil an und befassen sich mit dem- selben Streitgegenstand, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerden zu vereinigen und in einem Urteil zu behandeln ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP ).

2.

2.1 Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind eine Zivilsache und unterliegen damit der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Das Obergericht des Kantons Zürich ist Vorinstanz gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG . Vorliegend strittig ist die Unterhaltspflicht der Beschwerdeführerin, womit es sich um eine Frage vermögensrechtlicher Natur handelt. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) ist angesichts der Höhe und der unbestimmten Dauer der strittigen Unterhaltsbeiträge erreicht ( Art. 51 Abs. 4 BGG ). Am Verfahren vor der Vorinstanz haben sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin als Partei teilgenommen, weshalb beide zur Beschwerde berechtigt sind ( Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist bei beiden Eingaben eingehalten.

2.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG , so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist ( BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5 ; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).

Im Übrigen dürfen bei der Beschwerde in Zivilsachen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde wäre darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll ( BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Vor diesem Hintergrund ist auf die Eingabe vom 29. Januar 2013 nicht einzutreten.

3.

3.1 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz festgestellt, dass dieser arbeitslos sei und seit Juni 2010 Taggelder der Arbeitslosenversicherung von monatlich Fr. 2'274.30 netto beziehe. Die Rahmenfrist laufe bis zum 31. Mai 2012, wobei sich die Restbezugsdauer des Anspruchs nicht genau vorhersagen lasse, da diese auch von Umständen wie Krankheit oder Unfall abhänge. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er inzwischen tatsächlich ausgesteuert sei (angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 10 f.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Sie berücksichtigte, dass mehrere tendenziell ungünstige Faktoren gegeben seien, wie das Alter von 62 Jahren, die lange Abwesenheit vom Erwerbsleben, die angespannte Arbeitsmarktlage und die nicht besonders breit gefächerte Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hatte selb- und unselbständig im Bereich Verkauf/ Einkauf gearbeitet. Ob er seine Arbeitsbemühungen bereichsmässig erweitern und sich auch bis hin zu Hilfsarbeitertätigkeiten bewerben müsse, sei allenfalls im Hauptverfahren im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt erneut zu prüfen (angefochtener Entscheid, E. 4.3 S. 12).

Das Existenzminimum des Beschwerdeführers legte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der ersten Instanz auf rund Fr. 3'050.-- fest (bestehend aus: Grundbedarf Fr. 1'200.--, Wohnung Fr. 850.--, Krankenkasse Fr. 315.--, Mobilität Fr. 400.--, Haftpflicht- und Hausratversicherung Fr. 26.--, TV- und Kommunikationskosten Fr. 140.--, Steuern Fr. 100.--). Angesichts der Einkünfte von gerundet Fr. 2'275.-- stellte die Vorinstanz einen Fehlbetrag von Fr. 775.-- pro Monat fest (angefochtener Entscheid, E. 5.2 S. 17).

3.2 Auf der Seite der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz fest, dass diese während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei. Nach der Trennung habe sie ihren Lebensunterhalt vorerst mit Hilfe finanzieller Zuwendungen ihres Vaters und ihres Bruders bewältigt. Die Vorinstanz ging davon aus, dass diese Zuwendungen wohl in Anrechnung an ihren zukünftigen Erbanteil erfolgt seien und sie daher nicht nach Belieben darüber habe verfügen können. Die finanziellen Leistungen ihrer Familienangehörigen seien ihr deshalb nicht als Einkommen anzurechnen (angefochtener Entscheid, E. 6.4 S. 19 f.).

Seit 1. Juni 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 60% als Assistentin Vermögensverwaltung bei der U.________ AG in A.________ tätig, an welcher ihr Bruder beteiligt sei. Das monatliche Nettoeinkommen liege bei Fr. 3'050.-- (ohne Kinderzulagen).

Beim Bedarf wies die Vorinstanz darauf hin, dass die jüngste Tochter der Parteien am 29. September 2011 volljährig geworden und damit der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt kein Kindergrundbetrag mehr anzurechnen sei, da die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber den mündigen Kindern vorgehe (angefochtener Entscheid, E. 7.4 S. 23). Konkret setzte die Vorinstanz den Bedarf fest auf den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, zuzüglich Wohnkosten von insgesamt rund Fr. 2'000.-- (bestehend aus Heizung Fr. 150.--, Wasser Fr. 85.--, Abfallgebühr Fr. 50.--, Strom Fr. 121.95, sowie Hypothek Fr. 1'600.--). Bei Auslagen von rund Fr. 3'100.-- stellte die Vorinstanz fest, dass diese das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin überstiegen und sie damit nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer aus ihrem Arbeitserwerb Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 7.4 S. 24).

3.3 Am 3. Januar 2012 verstarb der Vater der Beschwerdeführerin. Wie die Vorinstanz ausführte, erbte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder zu gleichen Teilen. Gemäss Inventar des Erbschaftsamts D.________ betrug der Nettowert des Nachlasses per 21. Juni 2012 Fr. 13'853'167.55. Zur Erbschaft gehören unter anderem zwei Liegenschaften in B.________ und C.________, Bank- und andere Guthaben in der Höhe von rund Fr. 155'000.--, ein Wertschriftendepot im Wert von Fr. 2'315'158.-- sowie Mobiliar und Hausrat im Wert von Fr. 1'000'000.--. Zusätzlich erwähnte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder nach einer im Inventar aufgeführten Vereinbarung vom 26. Oktober 2011 je einen Betrag von Fr. 4'486'257.50 als Erbvorbezug erhalten hatten (angefochtener Entscheid, E. 8.2 S. 25 f.).

Die Vorinstanz folgerte daraus, dass die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin nach dem Erbantritt (Erwerbseinkommen zuzüglich Vermögenserträge) ausreichen, um dem Beschwerdeführer die zur Finanzierung seines Bedarfs benötigten Unterhaltsbeiträge zu erbringen.

3.4 Gestützt darauf verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdeführer ab 3. Januar 2012 und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 775.-- zu bezahlen. Der Betrag entspricht dem von der Vorinstanz beim Beschwerdeführer festgestellten Manko, da dieser keinen seinen Bedarf übersteigenden Betrag geltend gemacht habe.

4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2012 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Rechtsverzögerung sowie die Verletzung des Willkürverbots.

4.1 Art. 29 Abs. 2 BV hält als allgemeine Verfahrensgarantie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien fest. Wegen der formellen Natur dieses Anspruchs führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides ( BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 ; 135 I 187 E. 2.2 S. 190 ; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen.

4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz Beweisanträge in einer Eingabe vom 6. August 2012 sinngemäss abgewiesen habe, indem sie unbegründet auf diese nicht eingegangen sei (Beschwerde vom 19. Oktober 2012, Ziff. 7 S. 12). In dieser "Noveneingabe" habe er die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Aktenedition durch die Beschwerdeführerin unvollständig sei, seines Wissen habe deren Vater ca. 40 Millionen Franken bei der Bank V.________ deponiert. Er habe die Edition diverser Dokumente betreffend den verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin beantragt. Weiter habe er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Erbvorbezüge erhalten habe, weshalb er die Herausgabe ihrer Steuererklärungen 2010 und 2011 beantragt habe. Der entscheidende Antrag sei schliesslich jener gewesen, mit welchem er die Edition eines Erbvorbezugsvertrags vom 26. Oktober 2011 verlangt habe. Daraus gehe hervor, dass sie Fr. 4'486'257.50 erhalten habe. Er schliesst, dass "damit auch die Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin (Beschwerdeführerin) während der ganzen Trennungszeit belegt gewesen" wäre (Beschwerde vom 19. Oktober 2012, Ziff. 10 f. S. 14).

4.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, wie auch ihr Bruder, aus Erbvorbezug den genannten Betrag von Fr. 4'486'257.50 erhalten hatte (angefochtener Entscheid, E. 8.2 S. 25 zuunterst, 26). Sie knüpfte in der Folge für die Bejahung der Unterhaltspflicht unter anderem an diesen Sachverhalt an. Die Tatsache, welche der Beschwerdeführer mit seinem Editionsantrag beweisen wollte, war der Vorinstanz also bekannt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Dokumente trotzdem noch hätte einholen sollen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich nichts vor. Die Gehörsrüge geht damit fehl.

4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung.

4.2.1 Am 12. November 2010 habe er Rekurs erhoben. Trotz mehrmaliger Abmahnung habe die Vorinstanz erst mit Beschluss vom 19. September 2012 entschieden. So habe er wegen den fehlenden Unterhaltsbeiträgen zwei Jahre lang finanziell darben müssen (Beschwerde vom 19. Oktober 2012, Ziff. 3 f. S. 10).

4.2.2 Weil die Vorinstanz mit Entscheid vom 19. September 2012 über die Klage materiell entschieden hat, ist fraglich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung der auf Grund der Dauer des kantonalen Verfahrens behaupteten Rechtsverzögerung hat; vorliegend besteht kein Anlass zu einer solchen Prüfung. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Verfahren durch eigene Eingaben verlängert hat und dass angesichts der vorinstanzlichen Begründung bei einer vor dem 3. Januar 2012 ergangenen Entscheidung gar kein Unterhaltsbeitrag festgesetzt worden wäre.

4.3 Schliesslich sieht der Beschwerdeführer das Willkürverbot verletzt.

4.3.1 In Bezug auf seinen Bedarf rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe ihm "nur ein absolut enges Existenzminimum" zugebilligt, "nämlich Fr. 3'050.--, obwohl sein effektiv ein bisschen erweitertes Existenzminimum belegterweise Fr. 4'186.45 betragen habe und heute Fr. 4'283.60" ausmache (Beschwerde vom 19. Oktober 2012, Ziff. 3 S. 17). Es fehle ihm bis zu seiner Aussteuerung im Dezember 2011 der Differenzbetrag zwischen den Arbeitslosenentschädigungen und seinem Existenzminimum und ab Januar 2012 der volle Betrag; die Beschwerdeführerin müsse nur Fr. 775.-- daran zahlen, was diese nicht einmal tue. Er habe in den 23 Jahren der Ehe die Familie ernährt. Es sei absolut stossend, dass er von der Fürsorge und seiner Mutter abhängig sei und von der Hand in den Mund leben müsse, während die Beschwerdeführerin über ein Millionenvermögen verfüge.

Der Beschwerdeführer legt in der an das Bundesgericht gerichteten Eingabe nicht dar, in welchen Punkten die Vorinstanz seinen Bedarf falsch berechnet haben soll; vielmehr lässt er es bei einem Verweis auf seine kantonalen Eingaben bewenden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss aber aus der Beschwerde selber ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft; eine bloss globale Verweisung auf Eingaben an die Vorinstanz oder auf die Akten genügt den Begründungsanforderungen nicht ( BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Auf das Vorbringen, sein Existenzminimum sei grösser als von der Vorinstanz festgestellt, ist somit nicht einzutreten.

4.3.2 Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei andauernder Arbeitslosigkeit noch bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 31. Mai 2012 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, wobei sich die Restbezugsdauer nicht genau vorhersagen lasse, da diese von Umständen wie Krankheit oder Unfall abhänge. Dass er inzwischen tatsächlich ausgesteuert worden wäre, habe er nicht behauptet (angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er belässt es bei der Behauptung, er sei im Dezember 2011 ausgesteuert worden. Das hätte er bereits vor der Vorinstanz einbringen müssen. Es handelt sich daher um ein unzulässiges neues Vorbringen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht dargetan.

4.3.3 Willkür sieht der Beschwerdeführer auch darin, dass die Vorinstanz eine Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erst ab Antritt der Erbschaft im Januar 2012 bejaht habe. Seiner Ansicht nach hätte die Edition des Erbvorbezugsvertrags belegt, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Trennungszeit über mehrere Millionen Franken verfügt habe (Beschwerde vom 19. Oktober 2012, Ziff. 11 S. 14).

Dem Sachgericht kommt bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zu ( Art. 4 ZGB ; BGE 135 III 59 E. 4.4 S. 64; 134 III 577 E. 4 S. 580).

Wie vorstehend in E. 4.1.2 erwähnt, hat die Vorinstanz die Tatsache des Erbvorbezugsvertrags vom 26. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 4'486'257.50 im angefochtenen Entscheid festgestellt. Ausgehend von einem Erbvorbezug per Ende Oktober 2011, ist die Behauptung des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin während der ganzen Trennungszeit über Millionen verfügt haben soll. Angesichts des grossen Ermessens der Vorinstanz bei der Unterhaltsfestsetzung und in Anknüpfung an die bisherige Rollenteilung der Parteien wären auch andere Lösungen nicht willkürlich gewesen, namentlich auch nicht der gänzliche Verzicht auf eine Unterhaltsrente. Umso weniger kann es willkürlich sein, den Beginn der Unterhaltsrente nicht auf das Datum des Erbvorbezugs, sondern auf dasjenige des zwei Monate später erfolgten Erbgangs anzusetzen.

4.4 Die Beschwerde vom 19. Oktober 2012 (Verfahren 5A_766/2012) ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid in ihrer Beschwerde vom 24. Oktober 2012 ihrerseits als willkürlich.

5.1 Betreffend ihre eigene Situation rügt die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich, dass sie seit dem Erbantritt leistungsfähig sei (Beschwerde vom 24. Oktober 2012, Ziff. 8 S. 10). Die Erbschaftswerte seien gebunden und würden keinen Ertrag abwerfen. Selbst bei einem angenommenen Vermögensertrag von 1.5% könnte sie ihre eigenen Auslagen nicht decken. In ihrem Existenzminimum führt sie dabei Beträge von insgesamt mehreren tausend Franken für die mündigen Kinder auf. Zudem habe sie Schulden des Beschwerdeführers bezahlen müssen, was sie zusätzlich finanziell belaste.

Ehegattenunterhalt geht der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern vor, weshalb die Unterhaltskosten für die mündigen Kinder nicht in die Bedarfsrechnung der Unterhaltsschuldnerin aufzunehmen sind ( BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211). Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ab dem Zeitpunkt des Erbantritts offensichtlich gegeben. Neben gebundenen Werten sind Wertschriftendepots im Wert von Fr. 2'315'158.-- sowie Bank- und andere Guthaben in der Höhe von rund Fr. 155'000.-- festgestellt, an denen die Beschwerdeführerin hälftig beteiligt ist. Entgegen ihren Vorbringen stehen ihr damit sehr wohl auch flüssige Mittel zur Verfügung. Im Übrigen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin appellatorisch und grösstenteils neu ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Vor diesem Hintergrund ist keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Erbantritt bejaht hat.

5.2 Betreffend die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass dessen Arbeitsbemühungen ungenügend gewesen seien. Die Vorinstanz habe willkürlich auf das Gegenteil geschlossen. Um nicht in Willkür zu verfallen, hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 4'000.-- anrechnen müssen.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass dem Beschwerdeführer nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er verschulde seine andauernde Arbeitslosigkeit durch mangelnde Bemühungen selbst. Das Gericht hat sich ausführlich mit den arbeitsmarktlichen Faktoren auseinandergesetzt und sieht in diesen den Grund, dass er keine Stelle findet (siehe vorstehend E. 3.1).

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es in einem Alter von über 60 Jahren und nach längerer Arbeitslosigkeit äusserst schwer, wieder eine Anstellung zu finden, wenn eine Person nicht über ganz besondere Berufserfahrungen verfügt. Dass Letzteres beim Beschwerdeführer der Fall sein sollte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.

5.3 Im Zusammenhang mit den Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers kritisiert die Beschwerdeführerin weiter, die Vorinstanz habe sich auf Nachweise bis zum 5. Oktober 2010 gestützt, statt aktuelle einzuholen. Im Resultat habe die Vorinstanz dadurch die Beweislast ihr - und damit der falschen Partei - auferlegt (Beschwerde vom 24. Oktober 2012, Ziff. 3 S. 7).

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann die Beschwerdeführerin nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen ( Art. 98 BGG ). Sie müsste in der erforderlichen Substanziiertheit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aufzeigen (darunter subsumiert eine willkürliche Anwendung von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz). Die Beschwerdeschrift erschöpft sich indes in appellatorischen Ausführungen. Weiter hat die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren nicht verlangt, dass Beweise betreffend neuer Arbeitsbemühungen eingeholt werden, obwohl die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers respektive seine daraus folgende Bedürftigkeit Hauptthema des Verfahrens war. Es erweist sich mithin nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz auf das erstinstanzliche Beweisverfahren abgestellt hat.

5.4 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin über einen früheren Konkurs des Beschwerdeführers und den Vorwurf, dass dieser sein Vermögen durch überdurchschnittlichen Verbrauch verzehrt haben soll, ist nicht einzugehen. Solches ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern sie die betreffenden Tatsachen im kantonalen Verfahren eingebracht hätte. Es handelt sich somit um unzulässige Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Zudem ist nicht dargetan, in welcher Weise diese Vorbringen die Unterhaltsfrage beeinflussen sollten. Soweit die Vorwürfe nicht ohnehin an der Sache vorbeigehen, ist auch kein Rechtsmissbrauch ersichtlich, wenn sich der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auf die eheliche Beistandspflicht beruft.

5.5 Als willkürlich beurteilt die Beschwerdeführerin schliesslich den Hinweis der Vorinstanz, dass erst im Hauptverfahren zu prüfen sei, ob dem Beschwerdeführer eine Ausweitung seiner Suchbemühungen, namentlich auf Hilfstätigkeiten, zumutbar sei (Beschwerde vom 24. Oktober 2012, Ziff. 4 S. 8; siehe auch vorstehend E. 3.1).

Die vorliegend strittigen Unterhaltsbeiträge gelten nur für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Es handelt sich entsprechend nicht um eine zeitlich unbeschränkte Rente. An der Qualifikation als vorsorgliche (und damit zeitlich beschränkte) Massnahme ändert die Tatsache nichts, dass ein Scheidungsverfahren eine gewisse Zeit dauern kann. Vorliegend ist das Scheidungsverfahren bereits in einem fortgeschrittenen Stadium. Die Beschwerdeführerin ist ausserordentlich leistungsfähig. Der zugesprochene Unterhaltsbeitrag ist bescheiden. Die Vorinstanz handelte unter diesen Umständen nicht willkürlich, wenn sie für die Erwägung weiterer Fragen auf das Hauptverfahren verwies.

5.6 Die Beschwerde vom 24. Oktober 2012 (Verfahren 5A_785/2012) ist somit ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass beide Beschwerden in Zivilsachen abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.

Angesichts des Ausgangs der Verfahren sind die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Er beantragte, als unentgeltlicher Rechtsbeistand sei sein Anwalt Renzo Guzzi einzusetzen. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, zeigen doch die vorstehenden Erwägungen auf, dass die Beschwerde von Beginn weg keinen Erfolg haben konnte ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 5A_766/2012 und 5A_785/2012 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- (Fr. 2'000.-- pro Beschwerde) werden den Parteien hälftig auferlegt.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann