Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_766/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Alimony and Matrimonial Home Use During Marital Separation

Geschäftsnummer 5A_766/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a marital dispute between a couple who married in 2003 and have a daughter born in 2006. Following the wife initiating divorce proceedings in June 2008, they agreed on the terms of their separation regarding custody of their daughter and their living arrangements. The court initially ruled to grant the wife exclusive use of their shared home while increasing the husband's financial support obligations for both the wife and daughter. The husband appealed against the decision, contesting the ruling on the use of the family home and the specified amounts of alimony. The central issues addressed in the appeal include the allocation of the marital residence and the determination of fair maintenance payments amidst claims regarding the couple's financial circumstances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 137 ZPO, Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 176 ZGB; Federal Supreme Court Decision on Alimony and Matrimonial Home Use During Marital Separation: Following the wife initiating divorce proceedings in June 2008, they agreed on the terms of their separation regarding custody of their daughter and their living arrangements. The court initially ruled to grant the wife exclusive use of their shared home while increasing the husband's financial support obligations for both the wife and daughter. The husband appealed against the decision, contesting the ruling on the use of the family home and the specified amounts of alimony. The central issues addressed in the appeal include the allocation of the marital residence and the determination of fair maintenance payments amidst claims regarding the couple's financial circumstances.

Schlagwörter

KI-generiert
Eheschutz eheliches Vermögen Gütertrennung Zuweisung des Aufenthaltsorts Kindesunterhalt familienrechtliche Pflichten finanzielle Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 9 BV

The appellant's constitutional complaints (arbitrariness) regarding the allocation of the marital home were found to be unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded because no response to the appeal was requested and the respondent lost on the main point regarding the allocation of the marital home.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (89)

LY230043 (2024-10-15) · zh
Marital Property Use Modification Appeal Based on Change in Family Composition
«…er alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Woh- nung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2). Der Beklagte wurde nun aber lange vor der Geburt seiner Tochter angewiesen, die eheliche L…»
5A_895/2023 (2024-09-11)
Father's Appeal on Parental Responsibility, Contact Rights, and Support Denied in Child Custody Dispute
«…iche Phasen erst eine Berechnung mit mehreren Schritten den ziffernmässig zuzusprechenden Unterhalt ergäbe (vgl. Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3). Auch unter Berücksichtigung der Begründung fehlt es damit an einer Bezifferung der Anträge…»
LE240002 (2024-07-03) · zh
Provisional Assignment of Marital Home Upheld Due to Domestic Violence History
«…en höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Scheidung/M…»
LE230025 (2024-03-11) · zh
Marital Home Occupancy Allocation Based on Ease of Relocation
«…om 23. Juni 2022, E. 4.1.4; BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2017, E. 3.1.; BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012, E. 3.3; BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 und 3.3 m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. 4.1. S. 25 ff. m.w.H.). 4. Würdigung…»
LE230028 (2024-03-05) · zh
Wife Awarded Marital Home; Spousal Support Calculation Affirmed
«…en höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 f. m.w.H.; OGer ZH LE210024 vom 31.05.2022, E. E.4.1. S. 25 ff. m.w.H.; FamKomm Scheidung/M…»
ZSU.2023.3 (2023-03-01) · ag
Mother Granted Temporary Use of Marital Home for Child's Stability
«…das Eheschutzgericht nach Zweck- mässigkeit. Vorrangig sind dabei die Interessen allfälliger Kinder zu beach- ten (BGE 5A_766/2008 Erw. 3.1 f., 5A_78/2012 Erw. 3.1). Im Interesse der Kinder liegt die Wahrung ihres sog. Kindeswohls, d.h. ihres körperl…»
ZSU.2022.125 (2022-08-22) · ag
Father Awarded Sole Custody, Mother Granted Expanded Visitation
«…Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der In- teressen der Eltern und der Kinder (BGE 5A_766/2008 E. 3.3). Auszuge- hen ist davon, dass sich die Zuweisung der Wohnung grundsätzlich in möb- liertem Zustand versteht. De…»
LE210024 (2022-05-31) · zh
Appeal Regarding Marital Protection Measures: Exclusive Use, Child Custody Split, and Spousal Support Rejection
«…auf die eheliche Wohnung angewiesen ist (vgl. zum Ganzen: OGer ZH LP040129 vom 14. Dezember 2004, S. 6 f. m.w.H.; BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.2 und 3.3). 4.2. Wie dargetan, soll E._____ künftig von beiden Parteien alternierend hä…»
ZSU.2021.174 (2022-02-28) · ag
Divorce Asset Division and Support Case
«…nd ähnlichem) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (BGE 5A_766/2008 Erw. 3.1 f., 5A_78/2012 Erw. 3.1). 2.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wohnteil der Liegenschaft Q. aus Zweckmäss…»
ZK1 2021 58 (2021-08-23) · gr
Spousal Support Awarded Without Formal Claim Annulled Due to Disposition Principle Violation
«…rag auf Zu- sprechung üblicher, angemessener oder gesetzlich geschuldeter Unterhaltsbeiträ- ge genügt somit nicht (BGer 5A_766/2008 v. 4.2.2009 E. 2.2). Auch für die rück- wirkende Zusprechung von Unterhalt für das Jahr vor Einreichung des Begehrens (…»
ZK1 2018 43 (2021-06-10) · gr
Spousal Appeal Dismissed for Untimely Quantification of Maintenance Claim and Insufficient Proof of Separate Assets
«…Chris- tian Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra.ch 2014, S. 44 f. mit Hinweis auf BGer 5A_766/2008 v. 4.2.2009; Thomas Sutter- Somm/Dario Ammann, Rechtsbegehren und Sachverhaltsermittlung in familien- rechtlichen Verfa…»
LE200061 (2021-04-09) · zh
Appeal Regarding Marital Protection Measures and Spousal Support Calculation
«…gelfällen und ähnli- chem) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.1 f.; BGer 5A_78/2012 vom 15. Mai 2012, E. 3.1). 1.8.1. Die Gesuchstellerin mac…»
LE200064 (2021-03-16) · zh
Wife Granted Exclusive Use of Marital Home; Appeal Dismissed for Lack of Merit
«…ft angewiesen ist, so hat derjenige auszuziehen, dem ein Auszug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009, E. 3.1 und E. 3.2; KassGer AA050002 vom 23. März 2005, E. II.3a). 3.6 (a) Dass vorliegend…»
C/7423/2019 (2021-02-26) · ge
Divorce Appeal: Child Support, Retirement Assets, and French Property Division
«…al. 1 CPC. Les conclusions portant sur une somme d'argent doivent être chiffrées (arrêt du Tribunal fédéral 5A_766/2008 du 4 février 2009 consid. 2.2 in JdT 2010 I 341). C/7423/2019…»
2021.02.04.zr.1 (2021-02-04) · bl
Divorce Protection Case: Husband's Right to Be Heard Violated, but Marital Home Allocation Upheld on Appeal
«…n Interessen steht dem Eheschutzgericht ein weites Ermessen zu (vgl. BGer 5A_904/2015 vom 29. September 2016 E. 4; BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.1 und IVO SCHWANDER, BSK ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 176 N sowie ROLAND FANKHAUSER, KUKO ZGB, 2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_766/2008/don

Urteil vom 4. Februar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,

Gerichtsschreiber von Roten.

Parteien

X.________ (Ehemann),

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

gegen

Y.________ (Ehefrau),

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Emch.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 21. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A. X.________ (Ehemann), Jahrgang xxxx, und Y.________ (Ehefrau), Jahrgang xxxx, heirateten am xxxxxx 2003. Sie wurden Eltern einer Tochter T.________, geboren am xxxxx 2006. Der Ehemann ist Architekt von Beruf und betrieb unter seinem Namen eine Einzelfirma. Er wandelte die Einzelfirma im Jahre 2005 in die Firma X.________ AG um, aus der im Jahre 2006 die Firmen X.________ Architektur AG und X.________ Holding AG hervorgingen. Der Ehemann ist Alleinaktionär der Firmen und mit 50 % an der Firma E.________ und X.________ AG beteiligt. Die Ehefrau ist als Hausfrau und als Innenarchitektin bei der Firma Innenarchitektur X.________ AG tätig. Die Familie lebt im eigenen Wohnhaus an der A.________strasse xx in P.________. Das Kind T.________ besucht zeitweise die Kinderkrippe und wird auch von seiner Grossmutter betreut, die am B.________weg xx in P.________ wohnt.

B. Im Juni 2008 leitete die Ehefrau ein gerichtliches Eheschutzverfahren ein. Über ihre Trennung auf unbestimmte Zeit und die Zuteilung der Obhut über das Kind an die Mutter waren sich die Ehegatten einig. Der ausserordentliche Gerichtspräsident im Kreis K.________ entschied am 26. August 2008 über alle weiteren Folgen des Getrenntlebens. Beide Ehegatten appellierten gegen den Eheschutzentscheid. Bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 wies das Obergericht des Kantons Bern die Appellation des Ehemannes ab und bestätigte die Zuweisung des ehelichen Hauses an der A.________strasse xx in P.________ an die Ehefrau zur alleinigen Nutzung ab dem 1. Dezember 2008 (Dispositiv-Ziff. 2). Bezüglich Dispositiv-Ziff. 3 hiess es die Appellation des Ehemannes gut und änderte die Regelung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater mit seiner unter der Obhut der Mutter stehenden Tochter (Dispositiv-Ziff. 3). In teilweiser Gutheissung der Appellation der Ehefrau erhöhte das Obergericht die vom Ehemann ab 1. September 2008 zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'642.-- auf Fr. 9'700.-- für die Ehefrau neu ohne zeitliche Befristung und von Fr. 1'358.-- auf Fr. 3'600.-- für das Kind (Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des Entscheids vom 21. Oktober 2008).

C. Dem Bundesgericht beantragt der Ehemann (Beschwerdeführer), die Ziffern 2, 4 und 5 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben, das eheliche Domizil an der A.________strasse xx in P.________ ihm zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und ihn ab 1. September 2008 zu Unterhaltsbeiträgen an seine Ehefrau (Beschwerdegegnerin) wie auch an die gemeinsame Tochter in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Bezüglich des Gesuchs hat das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet, die Beschwerdegegnerin hingegen auf Abweisung geschlossen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde - wie zuvor bereits superprovisorisch - die aufschiebende Wirkung mit Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 des obergerichtlichen Entscheids zuerkannt (Verfügungen vom 19. November 2008 und vom 1. Dezember 2008). In der Sache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über Eheschutzmassnahmen betreffend Unterhalt und Benützung des ehelichen Wohnhauses (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB ) grundsätzlich zulässig. Geprüft werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 98 BGG ), soweit eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 III 393 Nr. 47).

2. Mit Bezug auf den Unterhalt an die Beschwerdegegnerin und das Kind beantragt der Beschwerdeführer, die Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ihn ab 1. September 2008 zu Unterhaltsbeiträgen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen.

2.1 Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache, einen sog. materiellen Antrag stellen. Anträge auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen ( BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383). Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, wie das die Rechtsprechung verlangt ( BGE 133 III 489 E. 3.2 S. 490). Der Beschwerdeführer geht gegenteils davon aus, dass das Bundesgericht in der Sache entscheiden kann, beantragt er doch neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ihn zu Unterhaltsbeiträgen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen.

2.2 Anträge auf Geldforderungen sind zu beziffern ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Unterhaltsbegehren auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen erfüllen die formellen Anforderungen nicht (Urteil 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2, betreffend Kindesunterhalt im Eheschutzverfahren; vgl. Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1 und 5A_384/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1.3, je betreffend Kindesunterhalt im Abänderungsprozess, in: ZVW 62/2007 S. 316 bzw. Fampra.ch 2008 S. 227 f.). Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, ihn zu Unterhaltsbeiträgen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, ist formell ungenügend, selbst wenn es nach kantonalem Recht zulässig sein sollte (vgl. BGE 121 III 390 E. 1 S. 392; so noch ausdrücklich: LEUCH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 3.A. Bern 1956/85, N. 2 Abs. 1 a.E. zu Art. 137 ZPO /BE mit Hinweis).

2.3 Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren kann das Bundesgericht ausnahmsweise dann eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, "zweifelsfrei" bzw. "ohne weiteres" ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt ( BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414 f.; 134 V 208 E. 1 S. 210) oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welcher Geldbetrag zuzusprechen ist ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Anders als in vergleichbaren Fällen (z.B. Urteil 5D_167/2008 vom 13. Januar 2009 E. 1) lässt sich hier den Angaben zum Streitwert kein ziffernmässig bestimmter Betrag entnehmen, der mit Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung zuzusprechen wäre. Aus dem angefochtenen Entscheid (E. III/5 S. 11 ff.) und der Beschwerdeschrift (S. 7 ff. Ziff. 3-6) folgt, dass eine Vielzahl von Bemessungsfaktoren streitig ist und erst eine langwierige Berechnung den ziffernmässig zuzuerkennenden Unterhalt ergibt, wobei auch dann noch genau und ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers zu bestimmen wäre, welcher Betrag der Beschwerdegegnerin für welche Dauer und welcher Betrag dem Kind zukommen soll. Da der Beschwerdeführer zusätzlich - seiner Ansicht nach zulässige - neue Beweismittel vorbringt, die nach Abschluss des Schriftenwechsels vor Obergericht ausgestellt wurden, will er es letztlich dem Bundesgericht überlassen, die angemessenen Unterhaltsbeiträge festzulegen. Damit stimmen seine Schlussfolgerungen überein, wonach vorstehend nachgewiesen worden sei, dass der festgesetzte Unterhaltsbeitrag seine Leistungsfähigkeit bei weitem sprenge, dass kaum zu begründen sein dürfte, weshalb eine Mutter mit kleinem Kind einen monatlichen Bedarf von über Fr. 25'000.-- aufweisen solle, und dass folglich die eingangs gestellten Rechtsbegehren begründet seien und ersucht werde, ihnen zu entsprechen (S. 13 f. der Beschwerdeschrift). Ein auch nur annähernd beziffertes Unterhaltsbegehren ist nicht ersichtlich, geschweige denn "zweifelsfrei" bzw. "ohne weiteres" der Beschwerdeschrift unter Beizug des angefochtenen Entscheids entnehmbar. Dass eine Bezifferung der Unterhaltsbegehren unmöglich gewesen wäre, widerlegt im Übrigen die Beschwerdegegnerin, die mit ihrer Appellation einen Mindestunterhaltsbeitrag und den Anteil des Kindes daran genau beziffert hat (act. 80).

2.4 Soweit sie sich gegen den Unterhalt während des Getrenntlebens richtet, kann auf die Beschwerde mangels formell genügenden Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.

3. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist.

3.1 Das Eheschutzgericht entscheidet über die vorübergehende Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien nach Zweckmässigkeit und unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Kann nicht eindeutig ausgemacht werden, wem das Haus oder die Wohnung den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige auszuziehen, dem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist ( BGE 120 II 1 E. 2c S. 3, betreffend inhaltlich übereinstimmende vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens).

3.2 Was unter "Zweckmässigkeit" und "grösserem Nutzen" im Einzelnen zu verstehen ist, haben Gerichtspraxis und Lehre verdeutlicht. Im Vordergrund der Beurteilung stehen das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt wie z.B. die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (z.B. bei unausweichlich notwendigem Verkauf, in offensichtlichen Mangelfällen u.ä.) können finanzielle Gründe für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (vgl. die Zusammenstellungen mit teilweise unterschiedlicher Gewichtung der nachrangigen Zuteilungskriterien: BRÄM, Zürcher Kommentar, 1998, N. 41, Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 30 f., und Vetterli, in: FamKomm. Scheidung, Bern 2005, N. 16, je zu Art. 176 ZGB ; vgl. auch Stettler/Germani, Effets généraux du mariage (art. 159-180 CC), 2.A. Fribourg 1999, S. 245 ff. N. 377-380; SCHWANDER, Basler Kommentar, 2006, N. 7 zu Art. 176 ZGB ).

3.3 In seiner Rechtsprechung verweist das Bundesgericht fallbezogen auf die geschilderten Zuteilungskriterien, betont aber stets, dass im Streitfall das Eheschutzgericht über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und der Kinder entscheidet (Urteile 5P.336/2004 vom 10. März 2005 E. 2 und 5A_344/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5, je mit Hinweis auf HAUSHEER/REUSSER/GEISER, a.a.O., N. 29 zu Art. 176 ZGB ). Hervorgehoben werden muss dabei, dass die Prüfungsbefugnis gegenüber Eheschutzmassnahmen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür beschränkt ist (Urteil 5P.413/2006 vom 25. Juni 2007 E. 3, betreffend Zuteilung der Wohnung; allgemein: BGE 133 III 585 E. 3.4 und E. 4.1 S. 587 ff.).

4. Beide kantonalen Gerichte haben das eheliche Wohnhaus der Beschwerdegegnerin mit dem unter ihrer Obhut stehenden Kind zur alleinigen Nutzung während des Getrenntlebens zugeteilt. Das Obergericht hat dabei auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichtspräsidenten verwiesen und ergänzende Anmerkungen hinzugefügt (E. III/3 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt die Zuteilung als willkürlich (S. 4 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, letztlich allein die Tatsache, dass es einer Mutter mit zweijährigem Kind nicht zuzumuten sei, das eheliche Domizil und damit das angestammte Umfeld zu verlassen, habe den Ausschlag zu ihren Gunsten gegeben (S. 4 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Der Gerichtspräsident, auf den das Obergericht verwiesen hat, ist indessen davon ausgegangen, für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses an die Beschwerdegegnerin spreche auf den ersten Blick, dass sie mit dem unter ihrer Obhut stehenden Kind daselbst bleiben könnte. Indessen sei zu beachten, dass das Kind mit seinen zwei Jahren kaum schon selbstständige ausserhäusliche Kontakte mit anderen Kindern im Wohnquartier pflege und bereits seit Gesuchseinreichung sehr viel mehr Zeit als zu Hause an der A.________strasse xx bei der Grossmutter am B.________weg xx verbracht habe und auch weiterhin in der Kinderkrippe oder bei der Grossmutter verbringen werde, arbeite doch die Beschwerdegegnerin seit August 2008 vollzeitlich. Das eheliche Wohnhaus müsse deshalb nicht zwingend als vertraute Umgebung des Kindes bezeichnet werden, so dass ein Umzug nicht unbedingt dem Interesse des Kindes zuwiderlaufen würde (E. 7 S. 3 ff., act. 49 ff.). Die Rüge des Beschwerdeführers geht insoweit an den Entscheidgründen vorbei.

4.2 Für eine Übernahme des ehelichen Wohnhauses durch die Beschwerdegegnerin haben nach Auffassung des Gerichtspräsidenten vor allem lebenspraktische Kriterien wie Umzug, Umgebung in der neuen Wohnsituation, Wohnungseinrichtung usw. gesprochen. Der Gerichtspräsident hat dafürgehalten, es erscheine zweifelsohne zweckmässiger, wenn nicht die Mutter mit dem Kind ausziehe, weil die Beschwerdegegnerin nebst ihren persönlichen Gegenständen auch diejenigen des Kindes zügeln und überdies vorab die zu beziehende Wohnung nach den Bedürfnissen des Kindes einrichten müsse. Da erscheine es für einen gut situierten Mann allein doch wesentlich einfacher, das eheliche Haus zu verlassen und sich eine neue, seinen Bedürfnissen entsprechende Wohngelegenheit zu suchen, was dem Beschwerdeführer in P.________ auch möglich sein dürfte (E. 7 S. 3 ff., act. 49 ff.). Das Obergericht hat der Beurteilung zugestimmt und ergänzt, es sprächen auch weder berufliche Gründe noch besondere emotionale Beziehungen zur ehelichen Liegenschaft zu Gunsten des einen oder anderen Ehegatten. Für den Beschwerdeführer als gut situierte Einzelperson (noch dazu als Architekt) dürfte es einfacher sein, eine neue Wohnung zu finden als für die Beschwerdegegnerin mit dem Kind (E. III/3 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer wendet gegen die Beurteilung der übergeordneten Zuteilungskriterien nichts Stichhaltiges ein. Sind aber für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft weder Interessen des Kindes noch berufliche oder gesundheitliche Gründe entscheidend, bleibt es beim unwidersprochenen Erfahrungssatz, dass der alleinstehende Ehegatte, dem dies gewöhnlich leichter fällt, die neue Wohnung suchen muss und nicht der kinderbetreuende Ehegatte. Dass hier auch auf keiner Seite Affektionsinteressen bestanden haben, bleibt dabei nebensächlich.

4.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die finanziellen Verhältnisse zu wenig beachtet worden seien (S. 5 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift). Es trifft zu, dass der Gerichtspräsident angenommen hat, die finanziellen Aspekte vermöchten eher für eine Übernahme des ehelichen Wohnhauses durch den Beschwerdeführer zu sprechen (E. 7 S. 3 ff., act. 49 ff.). Demgegenüber ist das Obergericht davon ausgegangen, für die Zuteilung der ehelichen Wohnung sei nicht massgebend, wie hoch deren Kosten seien und ob der fragliche Ehepartner in der Lage sei, sich diese zu finanzieren, bzw. ob der Ehepartner nicht eine billigere Wohnmöglichkeit hätte. Schliesslich verfügten die Ehegatten gemeinsam über ausreichende Mittel, um eine derart teure Wohnung bzw. sogar zwei derart teure Wohnungen zu bezahlen (E. III/3 S. 9 des angefochtenen Entscheids). Mit Blick auf die rechtlichen Zuteilungskriterien (E. 3.2 hiervor) kann die obergerichtliche Auffassung nicht beanstandet werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, namentlich dessen Vorbringen zur Gleichbehandlung und Gleichberechtigung der Ehegatten ( Art. 8 BV ) stehen offenkundig vor dem Hintergrund einer endgültigen Regelung der Rechte an der ehelichen Wohnung, wie sie als Scheidungsfolge ( Art. 121 Abs. 3 ZGB ), im Güterrecht ( Art. 219 ZGB ) und im Erbrecht ( Art. 612a ZGB ) nur gegen Entschädigung oder in Abgeltung von Vermögensinteressen getroffen werden kann. Darum geht es bei der Regelung des Getrenntlebens gerade nicht. Die Zuweisung der ehelichen Wohnung erfolgt nur vorübergehend und auf Zeit, so dass finanzielle Gründe nur in Ausnahmefällen entscheidend sein können, deren Voraussetzungen der Beschwerdeführer hier nicht darlegt und auch nicht darzulegen vermag. Die Ehegatten leben nicht an der Grenze zum Existenzminimum, sondern in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, ist auch im Einzelnen streitig, ob ihr durchschnittliches Gesamteinkommen monatlich Fr. 52'403.-- beträgt oder ein paar tausend Franken weniger. Es verletzt deshalb kein Verfassungsrecht, dass das Obergericht die geltend gemachten finanziellen Gründe für die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft während des Getrenntlebens nicht als rechtserheblich betrachtet hat.

4.4 Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft durfte hier an die Beschwerdegegnerin mit dem unter ihrer Obhut stehenden Kind erfolgen, weil es dem alleinstehenden Beschwerdeführer im Vergleich zu seiner Restfamilie als zumutbarer erscheint, aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen, und weil es ihm auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit leicht fallen dürfte, einfach und rasch eine neue Wohnung zu finden. Daran mussten die kantonalen Gerichte in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls keine Zweifel haben und deshalb - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse abstellen (vgl. S. 6 Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).

4.5 Aus den dargelegten Gründen kann die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft nicht beanstandet werden. Die Willkürrügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet ( Art. 9 BV ; vgl. zum Begriff: BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 134 II 124 E. 4.1 S. 133). Infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist der Termin neu festzusetzen, ab dem das eheliche Haus der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu weder allgemein noch mit Bezug auf die erstinstanzlich eingeräumte Frist von rund drei Monaten (für eher kürzere Fristen: VETTERLI, a.a.O., N. 17, und Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 37 Abs. 2, je zu Art. 176 ZGB ). Eine Zuweisung der ehelichen Liegenschaft zu alleiniger Nutzung an die Beschwerdegegnerin ab 1. April 2009 erscheint auf Grund der Umstände als angemessen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und die Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen, im Hauptstreitpunkt der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft unterlegen ist (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das eheliche Haus an der A.________strasse xx in P.________ wird der Beschwerdegegnerin ab dem 1. April 2009 zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl von Roten