Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_765/2024 KI-generiert

Appeal against Guardianship Appointment for Minors Upheld

Geschäftsnummer 5A_765/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case before the Swiss Federal Tribunal, a legal dispute arose following the divorce of a couple, where both parents were granted joint parental custody over their three children. However, the Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città issued protective measures, including the establishment of a guardianship for two of the children, with specific powers related to personal interaction and accompanying counseling, enforced by the KESB Graubünden. Despite these arrangements, the parents of the children (appellants) challenged the appointment and decisions related to this guardianship, seeking its annulment and alleging various procedural errors. These appeals were dismissed by the Cantonal Court of Graubünden, which led to further appeals by the parents to the Federal Tribunal, claiming injustices and procedural flaws, including an alleged mishandling of violence claims against the other parent and questioning the validity of previous court decisions. The appellants also requested the Federal Tribunal to delay its decision until at least two of their children reached adulthood.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 315 Abs. 3 ZPO; Appeal against Guardianship Appointment for Minors Upheld: However, the Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città issued protective measures, including the establishment of a guardianship for two of the children, with specific powers related to personal interaction and accompanying counseling, enforced by the KESB Graubünden. Despite these arrangements, the parents of the children (appellants) challenged the appointment and decisions related to this guardianship, seeking its annulment and alleging various procedural errors. These appeals were dismissed by the Cantonal Court of Graubünden, which led to further appeals by the parents to the Federal Tribunal, claiming injustices and procedural flaws, including an alleged mishandling of violence claims against the other parent and questioning the validity of previous court decisions. The appellants also requested the Federal Tribunal to delay its decision until at least two of their children reached adulthood.

Schlagwörter

KI-generiert
Beistandschaft Beistandsbestellung minderjährige Kinder gemeinsame elterliche Sorge Rechte des Kindes Recht auf einen Verteidiger Erwachsenenschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The President dismissed the appeal in the simplified procedure because the appeal lacked sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid (unentgeltliche Verbeiständung) was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_765/2024

Urteil vom 20. November 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Max Bleuler,

Beschwerdeführer,

gegen

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Belgeri,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, Quadratscha 1, Postfach 30, 7503 Samedan.

Gegenstand

Beistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2024 (ZK1 24 80 / ZK1 24 152).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 des Pretore della Giurisdizione di Locarno-Città wurde die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdegegner geschieden und die gemeinsame elterliche Sorge über die drei Kinder beiden Elternteilen übertragen. Mit vorsorglicher Massnahme vom gleichen Tag errichtete der Pretore eine Erziehungsbeistandschaft für zwei der Kinder (Beschwerdeführer 2 und 3) mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs und ordnete eine flankierende Beratung der beiden Kinder an. Mit dem Vollzug der Massnahmen wurde die KESB Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler beauftragt.

Mit unbegründetem Entscheid vom 22. April 2024 ernannte die KESB E.________ zum Beistand der Beschwerdeführer 2 und 3. Am 3. Mai 2024 beantragten alle drei Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung des Entscheids der KESB und der Beistandschaft und die schriftliche Begründung des Entscheids. Mit begründetem Entscheid vom 23. Mai 2024 ernannte die KESB (in Einzelkompetenz) E.________ zum Beistand und umschrieb dessen Aufgaben und Kompetenzen. Mit Entscheid vom 10. Juni 2024 trat die KESB (als Kollegialbehörde) auf mehrere Anträge nicht ein (Aufhebung der Beistandschaft, Nichtbekanntgabe von Adresse und Aufenthaltsorten, Genugtuung) und regelte das Akteneinsichtsrecht der Parteien.

Mit drei identischen Eingaben vom 28. Juni 2024 erhoben die drei Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Mai 2024 (Verfahren ZK1 24 80). Am 1. Juli 2024 ergänzten sie diese. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2024 (Verfahren ZK1 24 152). Am 18. Juli 2024 ergänzten sie diese. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Es verurteilte die Beschwerdeführer zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- an den Beschwerdegegner.

Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 6. November 2024 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 7. November 2024 haben sie die Beschwerde ergänzt.

2. Die Beschwerdeführer beantragen, dass das Bundesgericht erst nach Volljährigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 (geb. 2008 und 2007) entscheidet, und zwar als Wiedergutmachung für das erlittene Unrecht der letzten rund achtzehn Jahre. Für ein Zuwarten mit dem Entscheid besteht jedoch kein Anlass.

3. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig ( Art. 113 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4). Art. 106 Abs. 2 BGG gilt insbesondere bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen - d.h. willkürlichen - Sachverhaltsfeststellung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

4. Die teils schwer verständliche Beschwerde erschöpft sich weitgehend in der Aufzählung angeblich verletzter Normen (Art. 5, 9, 10, 11, 29, 30, 35 BV; UNO-Kinderrechtskonvention) und der Schilderung des Sachverhalts aus eigener Sicht, insbesondere in Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdegegner und verschiedenen Behörden. Die Beschwerdeführer nehmen nur am Rande Bezug auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen. Es genügt nicht, dem Kantonsgericht vorzuwerfen, es habe die Erwägung, wonach die kantonalen Beschwerden in weiten Teilen unverständlich seien, vorgeschoben, um sich nicht mit der Gewalttätigkeit des Beschwerdegegners befassen zu müssen. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, dass der Vollzug der Beistandschaft und der flankierenden Massnahmen kraft eines Urteils des Obergerichts sistiert sei, worauf das Kantonsgericht nicht eingegangen sei. Sie rügen eine Verletzung von Art. 315 Abs. 3 ZPO . Sie übergehen die kantonsgerichtliche Feststellung, wonach das Tribunale d'appello den Antrag auf aufschiebende Wirkung am 22. Januar 2024 abgewiesen hat. Dass inzwischen ein gegenteiliges Urteil ergangen wäre, belegen sie nicht. Der Verweis auf die Akten genügt den Rügeanforderungen nicht. Ungenügend ist auch die Behauptung, das die Beistandschaft anordnende Tessiner Urteil sei nichtig, weil im Dispositiv der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners falsch angegeben sei. Inwieweit dies die Nichtigkeit des Urteils nach sich ziehen soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Soweit sie sich vor Bundesgericht gegen die Errichtung der Beistandschaft als solcher wenden, setzen sie sich nicht mit der kantonsgerichtlichen Erwägung auseinander, wonach dies nicht Verfahrensthema sei. Schliesslich verlangen die Beschwerdeführer, die vom Kantonsgericht dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu begleichen, falls sie im Hauptpunkt unterliegen sollten. Sie begründen diesen Antrag jedoch nicht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg