Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_765/2020 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Late Filing of Supervision Complaint Review

Geschäftsnummer 5A_765/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a complainant challenged the actions of the Einsiedeln Debt Enforcement Office, which issued a notice of seizure against her on June 15, 2020. She filed a supervisory complaint and an injunction request against the office with the Einsiedeln District Court on June 17, 2020. Dissatisfied with the handling of her complaint, she then brought another supervisory complaint against the District Court and the Cantonal Police of Schwyz to the Cantonal Court of Schwyz, alleging intentional procrastination. The Cantonal Court split the complaint into two separate procedures, and eventually dismissed her complaint against the District Court. The complainant escalated the issue to the Federal Tribunal, but her submission was deemed late, after she had already missed the deadline to file by a single day, making her appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 lit. a BGG; Appeal Inadmissible Due to Late Filing of Supervision Complaint Review: She filed a supervisory complaint and an injunction request against the office with the Einsiedeln District Court on June 17, 2020. Dissatisfied with the handling of her complaint, she then brought another supervisory complaint against the District Court and the Cantonal Police of Schwyz to the Cantonal Court of Schwyz, alleging intentional procrastination. The Cantonal Court split the complaint into two separate procedures, and eventually dismissed her complaint against the District Court. The complainant escalated the issue to the Federal Tribunal, but her submission was deemed late, after she had already missed the deadline to file by a single day, making her appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Pfändungsankündigung) verspätete Eingabe Kündigungsfrist Kontrollfrist Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung unentgeltliche Rechtspflege verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and was not entertained under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_765/2020

Urteil vom 24. September 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln,

Eisenbahnstrassse 20a, Postfach 38, 8840 Einsiedeln,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Einsiedeln,

Mühlestrasse 1, Postfach 34, 8840 Einsiedeln.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2020 (BEK 2020 115).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Einsiedeln stellte am 15. Juni 2020 gegen die Beschwerdeführerin eine Pfändungsankündigung aus (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Einsiedeln). Am 17. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Einsiedeln "Aufsichtsklage Unterlassungsklage" gegen das Betreibungsamt.

Am 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz "Aufsichtsklage" gegen das Bezirksgericht und die Kantonspolizei Schwyz. Sie machte unter anderem geltend, das Bezirksgericht habe ihre Eingabe vom 17. Juni 2020 absichtlich nicht erledigt. Das Kantonsgericht eröffnete zwei separate Rechtsverweigerungsverfahren (BEK 2020 115 betreffend den Bezirksgerichtspräsidenten und BEK 2020 114 betreffend die Kantonspolizei). Mit Beschluss vom 31. August 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde im Verfahren BEK 2020 115 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 11. September 2020 datierten, aber erst am 15. September 2020 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Ausweislich des in den Akten liegenden Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post hat B.________ den angefochtenen Beschluss am 4. September 2020 entgegengenommen. Bei ihm handelt es sich um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Er ist an derselben Adresse wie sie wohnhaft. Beides ist aufgrund zahlreicher Verfahren am Bundesgericht, in denen sie teilweise auch zusammen auftreten, gerichtsnotorisch bekannt. Der angefochtene Beschluss gilt demnach als der Beschwerdeführerin am 4. September 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) begann damit am 5. September 2020 zu laufen und lief am Montag, 14. September 2020, ab. Die erst am 15. September 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg