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5A_765/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing and Formal Deficiencies in Divorce Ancillary Matter

Geschäftsnummer 5A_765/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between two parties, where the District Court finalized the divorce and addressed subsidiary issues in October 2015. Following an appeal, the Zurich Cantonal Court issued a ruling on these subsidiary issues in May 2017, which was delivered to one party's attorney shortly thereafter. However, a complaint submitted by one party to the Swiss Embassy in Madrid on September 18, 2017, was found to be submitted beyond the allowed 30-day appeal period and lacked sufficient legal grounds, leading to the decision to not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing and Formal Deficiencies in Divorce Ancillary Matter: Following an appeal, the Zurich Cantonal Court issued a ruling on these subsidiary issues in May 2017, which was delivered to one party's attorney shortly thereafter. However, a complaint submitted by one party to the Swiss Embassy in Madrid on September 18, 2017, was found to be submitted beyond the allowed 30-day appeal period and lacked sufficient legal grounds, leading to the decision to not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Ehescheidung verspätete Einreichung gesetzliche Frist Scheidungsverfahren verspätete Begründung Prozessrecht verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was declared inadmissible and not proceeded upon under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_765/2017

Urteil vom 6. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. Mai 2017 (LC160021-O/U / LC160025-O).

Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 wurde die Ehe zwischen A.________ und B.________ geschieden, unter Regelung der Nebenfolgen.

Auf Berufung hin regelte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Mai 2017 verschiedene Nebenfolgen der Scheidung. Dieses Urteil wurde dem Anwalt von A.________ am 23. Mai 2017 zugestellt.

Am 18. September 2017 übergab A.________ der Schweizerischen Botschaft in Madrid eine Beschwerde.

Erwägungen:

1. Gegen kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteile steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Indes ist mit der erst vier Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils eingereichten Beschwerde die 30-tägige Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) offensichtlich nicht eingehalten. Überdies würde die Beschwerde auch den formellen Anforderungen nicht genügen, weil sich aus dem Satz "Hiermit reiche ich eine Beschwerde ein ich Einverstanden mit Ihrem Eintscheid des Urteils" kein Rechtsbegehren herauslesen lässt ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und darin auch keine Beschwerdebegründung erkennbar ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli