Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_764/2016 KI-generiert

Denial of Free Legal Aid in Debt Enforcement Appeal Not Immediately Appealable Due to Subsequent Payment of Court Costs

Geschäftsnummer 5A_764/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who contested a decision from a lower court regarding an enforcement procedure for outstanding personal maintenance contributions, which were assigned to a municipality. The complainant filed a complaint against this decision and subsequently sought legal aid for the appellate proceedings. However, the court denied this request, leading the complainant to appeal to a higher court, which also required a court cost advance to proceed. The complainant later filed another appeal related to a subsequent decision, and ultimately the higher court concluded that it could not consider the appeal due to lack of jurisdiction regarding intermediate decisions, as the complainant had not demonstrated the risk of irremediable legal disadvantage.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Denial of Free Legal Aid in Debt Enforcement Appeal Not Immediately Appealable Due to Subsequent Payment of Court Costs: The complainant filed a complaint against this decision and subsequently sought legal aid for the appellate proceedings. However, the court denied this request, leading the complainant to appeal to a higher court, which also required a court cost advance to proceed. The complainant later filed another appeal related to a subsequent decision, and ultimately the higher court concluded that it could not consider the appeal due to lack of jurisdiction regarding intermediate decisions, as the complainant had not demonstrated the risk of irremediable legal disadvantage.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Schuldbetreibung Zinszahlung Urteilsvollstreckung Konkursbegehren kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 BGG
Das Bundesgericht trat schliesslich auf die in der Hauptsache ergriffene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 5A_904/2016 vom 28.
Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E.
Art. 75 BGG
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ), mit dem vorgängig des Sachentscheids die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde.
Art. 93 BGG
The appeal was rejected because the contested decision was an interlocutory decision (Zwischenentscheid) not meeting the requirements of this article for immediate appeal.
Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG
In der Hauptsache geht es um eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ), welche den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art.
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ), welche den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) erreicht.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), da die zweite in Art.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind ( Art. 42 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to forgo the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected because the contested decision was an interlocutory decision (Zwischenentscheid) not meeting the requirements of this article for immediate appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

5D_216/2023 (2024-04-24)
Free Legal Aid and Subsidiary Nature to Litigation Cost Advance in Divorce Appeal
«…zu verfassende Eingaben erforderlich werden (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3; Urteile 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1; 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2). Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, kann daher ei…»
5A_1039/2021 (2022-10-19)
Swiss Federal Supreme Court Admissibility of Appeal Concerning Interlocutory Decision on Legal Aid and Costs in Divorce Proceedings
«…rde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (zum Ganzen Urteile 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 5A_988/2019 vom 3. Juni 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier…»
5A_988/2019 (2020-06-03)
Father's Appeal on Advance for Litigation Costs and Legal Aid Dismissed
«…) bezahlt wurde und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2 mit Hinweisen). In dieser Situation läuft die rechtsuchende Partei nicht Gefahr, ihre Rechte…»
2D_65/2019 (2020-04-14)
Foreign National's Legal Aid Denial Upheld After Missed Deadline for Impecuniosity Proof
«…h Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt unter diesen Umständen ohne Weiteres vor (vgl. BGE 126 I 207 E. 2a S. 210; Urteil 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2). 1.3. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die vorliegende Eingab…»
5A_1002/2017 (2019-03-12)
Father's Appeal Against Adult Maintenance Order Due to Alleged Incapacity
«…erfahren als Zwischenentscheide anfechtbar (Art. 93 Abs. 3 i.V.m. Art. 117 BGG ; BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603; Urteil 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2). 1.3.4. Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ). Das…»
9C_506/2017 (2017-09-12)
Plaintiff Appeal on Denial of Partial Legal Aid Dismissed Due to Lack of Irreparable Harm
«…n principe pas le risque de ne pouvoir faire valoir ses droits en raison du refus de l'assistance judiciaire (cf. arrêt 5A_764/2016 du 17 juillet 2017 consid. 1.2.2 et les références) et pourra formuler ses griefs pour autant que nécessaire à l'occasi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_764/2016

Urteil vom 17. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9. September 2016.

Sachverhalt:

A. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Luzern das Gesuch um definitive Rechtsöffnung der Einwohnergemeinde U.________ gegen A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________ vom 29. Dezember 2015 für ausstehende persönliche Unterhaltsbeiträge, welche sich die Einwohnergemeinde U.________ von B.________ hat abtreten lassen, im Betrag von Fr. 43'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2015 gut.

B. Hiergegen erhob A.________ am 10 Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Nach Erhalt der Aufforderung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 600.-- stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Kantonsgericht am 9. September 2016 abwies.

C. A.________ ist mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 9. September 2016 und verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem stellt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Zustellung der Akten darauf hingewiesen, dass in absehbarer Zeit in der Hauptsache entschieden werden dürfte, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt worden sei. Der Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts ist dann am 20. Oktober 2016 ergangen.

D. Am 24. November 2016 hat der Beschwerdeführer auch gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Oktober 2016 eine Beschwerde eingereicht, unter anderem mit den Anträgen, die definitive Rechtsöffnung zu verweigern und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Bundesgericht trat schliesslich auf die in der Hauptsache ergriffene Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht ein (Urteil 5A_904/2016 vom 28. November 2016).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133).

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 BGG ), mit dem vorgängig des Sachentscheids die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (dazu sogleich E. 1.2). Der Rechtsweg folgt jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um eine Zwangsvollstreckungssache ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ), welche den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ) erreicht.

1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 9. September 2016 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG , der das kantonale Rechtsmittelverfahren nicht abschliesst. Auf die Beschwerde kann daher nur eingetreten werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), da die zweite in Art. 93 Abs. 1 lit. b vorgesehene Voraussetzung nicht zur Diskussion steht.

1.2.1. Beim "nicht wieder gutzumachenden Nachteil" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur ( BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525).

1.2.2. Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird ( BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands steht nicht zur Diskussion und der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift selbst ausgeführt, dass er den vom Kantonsgericht erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt hat, womit auch gleichzeitig die Anhandnahme der Beschwerde durch das Kantonsgericht gewährleistet war. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte und die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die direkte Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids erfüllt sein soll. Der gesuchstellenden Partei verbleibt grundsätzlich die Möglichkeit, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; vgl. BGE 139 V 600 E. 2.3 S. 603 f. mit Hinweisen). Dass im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_904/2016 auf die gegen den Endentscheid vom 20. Oktober 2016 gerichtete Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten wurde, vermag am Fehlen der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes nichts zu ändern.

2. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Angesichts der konkreten Umstände werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss