Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_764/2007 KI-generiert

Debtor's Appeal Regarding Calculation of Attachability Threshold and Minimum Living Standard Dismissed

Geschäftsnummer 5A_764/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a debtor challenging the calculation of their minimum subsistence level established by a debt collection office based on their total net income along with their spouse's. The debt collection office set the debtor's disposable income after assigning an existence minimum and determining a garnishable amount. The debtor contested specific items in this calculation with the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which subsequently dismissed the complaint. The debtor then appealed to a federal tribunal, seeking to overturn the decisions of the supervisory authority and requesting a re-evaluation of the existence minimum calculation, arguing that certain expenses and contributions were not properly accounted for.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 17 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG; Debtor's Appeal Regarding Calculation of Attachability Threshold and Minimum Living Standard Dismissed: The debt collection office set the debtor's disposable income after assigning an existence minimum and determining a garnishable amount. The debtor contested specific items in this calculation with the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy, which subsequently dismissed the complaint. The debtor then appealed to a federal tribunal, seeking to overturn the decisions of the supervisory authority and requesting a re-evaluation of the existence minimum calculation, arguing that certain expenses and contributions were not properly accounted for.

Schlagwörter

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Existenzminimumsberechnung Schuldbetreibung Mindesteinkommen Steuerschuld Lebenshaltungskosten Grundbetrag Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BGE 140 III 337
Spousal Maintenance Calculation: Inclusion of Taxes and Car Lease Payments in Debt Enforcement Minimum
«…003 vom 17. November 2003 E. 3.1 als mit Art. 93 SchKG nicht vereinbar bezeichnet worden. In einem späteren Entscheid 5A_764/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1 hat das Bundesgericht zwar die Solothurner Richtlinien gelten lassen, ohne allerdings auf di…»
5A_27/2022 (2022-03-04)
Debtor's Appeal Regarding Subsistence Level and Income Seizure Upheld
«…cette hypothèse, il lui appartiendra toutefois de requérir une révision de la saisie ( ATF 108 III 10 consid. 4; arrêt 5A_764/2007 du 23 janvier 2008 consid. 2.4). De surcroît, selon la jurisprudence constante, ce n'est qu'exceptionnellement - et dan…»
I.2.2019.16.17 (2019-08-22) · sg
Tax Relief Hardship Calculation Includes Current Tax Payments
«…/2003 vom 17. November 2003 E. 3.1 als mit Art. 93 SchKG nicht vereinbar bezeichnet worden. In einem späteren Entscheid 5A_764/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1 habe das Bundesgericht zwar die Solothurner Richtlinien gelten lassen, ohne allerdings auf d…»
I.2.2019.16.17 (2019-08-22) · sg
Tax Relief Undue Hardship Calculation Including Current Tax Obligations
«…/2003 vom 17. November 2003 E. 3.1 als mit Art. 93 SchKG nicht vereinbar bezeichnet worden. In einem späteren Entscheid 5A_764/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1 habe das Bundesgericht zwar die Solothurner Richtlinien gelten lassen, ohne allerdings auf d…»
5A_890/2013 (2014-05-22)
Wife v. Husband: Spousal Maintenance and Inclusion of Taxes in Subsistence Minimum
«…003 vom 17. November 2003 E. 3.1 als mit Art. 93 SchKG nicht vereinbar bezeichnet worden. In einem späteren Entscheid 5A_764/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.1 hat das Bundesgericht zwar die Solothurner Richtlinien gelten lassen, ohne allerdings auf di…»
5A_392/2012 (2012-07-19)
Debtor's Appeal Against Seizure Calculation and Subsistence Level Determination
«…bungsamt bereits eine entsprechende Weisung erteilt (Ziff. 2 des Dispositivs; vgl. den gleich gelagerten Fall im Urteil 5A_764/2007 vom 23. Januar 2008 E. 2.4). 6. Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdefüh…»
I.2.2010.31 (2011-07-07) · sg
Taxpayer Denied Hardship Relief for Tax Liabilities
«…n, dass die Steuern bisher nicht immer bezahlt wurden, weshalb sie in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 5A_764/2007, E. 2.1). Die freie Quote errechnet sich demnach wie folgt: Einkommen…»
I.2.2010.45 (2011-07-07) · sg
Tax Remission Denial Due to Sufficient Disposable Income in Cohabitation Arrangement
«…sich um monatliche Raten zu Abzahlung der Steuerschulden 2007 und 2008, welche nicht berücksichtigt werden können (BGE 5A_764/2007, E. 2.1). Somit sind die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Steuerzahlung im Existenzminimum nicht erfüllt. Der…»
I.2.2010.31 (2011-07-07) · sg
Tax Remission Denied Due to Short-Term Repayment Ability
«…n, dass die Steuern bisher nicht immer bezahlt wurden, weshalb sie in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sind (BGE 5A_764/2007, E. 2.1). Die freie Quote errechnet sich demnach wie folgt: Einkommen…»
I.2.2010.45 (2011-07-07) · sg
Tax Debtor Seeks Remission Based on Cohabitation Hardship, Denied Due to Repayment Timeline
«…sich um monatliche Raten zu Abzahlung der Steuerschulden 2007 und 2008, welche nicht berücksichtigt werden können (BGE 5A_764/2007, E. 2.1). Somit sind die Voraussetzungen zur Berücksichtigung der Steuerzahlung im Existenzminimum nicht erfüllt. Der…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_764/2007/bnm

Urteil vom 23. Januar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. November 2007 ermittelte das Betreibungsamt A.________ ein Gesamtnettoeinkommen von X.________ (Schuldner) und seiner Ehefrau von Fr. 5'166.15 sowie ein Existenzminimum des Schuldners von Fr. 3'430.95 und setzte gestützt auf diese Berechnung die pfändbare Quote auf Fr. 700.-- fest.

B. Der Schuldner beanstandete mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn verschiedene Positionen der Berechnung des Existenzminimums. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Dezember 2007 ab.

C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2007 beantragt der Schuldner dem Bundesgericht sinngemäss, die Urteile der Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober und 7. Dezember 2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Berechnung des Existenzminimums an die Vorinstanz zurückweisen. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1 Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 SchKG ). Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden und Verfügungen des Betreibungs- und Konkursamtes gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG ( BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).

1.2 Auf die Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2007 richtet. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist verspätet, da dieses dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2007 zugestellt worden ist und die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG anlässlich der Eingabe vom 19. Dezember 2007 längstens abgelaufen war. Ausschliesslicher Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 7. Dezember 2007, welches dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2007 zugestellt worden ist. Insoweit ist die Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG durch die Eingabe vom 19. Dezember 2007 gewahrt.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat nach den verbindlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) lediglich Fr. 28.-- für die Bundessteuern 2007 bezahlt, die ihm auch im Existenzminimum angerechnet worden sind. Im Übrigen hat jedoch er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges keine Akontozahlungen für das Jahr 2007 geleistet, sondern Abschlagszahlungen für das Jahr 2006 vorgenommen, welche der Beschwerdeführer ebenfalls berücksichtigt wissen will.

Nach den hier massgebenden Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 15. Februar 2001 sind die laufenden direkten Steuern von Bund, Kanton und Gemeinden, die auf einer ordentlichen, gestützt auf Selbstdeklaration erfolgten Veranlagung beruhen, in den Notbedarf einzurechnen. Auf der anderen Seite dürfen zur Zeit des Pfändungsvollzuges bereits bestehende Schulden, also auch bereits bestehende Steuerschulden, bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden ( BGE 85 III 67 S. 68; Vonder Mühll, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, N. 33 zu Art. 93 SchKG ). Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf diese Grundsätze entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt lediglich Fr. 28.-- für die bereits bezahlten Bundessteuern 2007, nicht jedoch die Abschlagszahlungen für 2006 berücksichtigt habe. Dies entspricht einer zutreffenden Auslegung der besagten Richtlinien. Eine Verletzung von Art. 93 Abs. 1 SchKG ist nicht ersichtlich.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet den Umstand, dass der Grundbetrag für ihn und seine Ehefrau lediglich auf Fr. 1'550.-- festgesetzt worden ist. Nach den vorgenannten Richtlinien beträgt der monatliche Grundbetrag für ein Ehepaar oder zwei andere, eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.--. Das Betreibungsamt hat diesen Betrag für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau berücksichtigt, und die Aufsichtsbehörde hat dies zu Recht geschützt.

2.3 Der 1975 geborene Sohn des Beschwerdeführers lebt in dessen Haushalt; er absolviert eine Lehre, erhält einen Lohn von Fr. 600.-- und bezahlt damit seine Krankenkasse und die auf ihn entfallenden Steuern. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Sohn arbeite Schicht und sei daher auf ein Auto angewiesen; er will deshalb diese Auslagen des Sohnes in seinem Existenzminimum berücksichtigt wissen.

Ob der Beschwerdeführer gegenüber seinem 1975 geborenen und damit volljährigen Sohn aufgrund von Art. 277 Abs. 2 ZGB unterstützungspflichtig ist oder ihn - wie die Aufsichtsbehörde annimmt - eine moralische Unterstützungspflicht trifft, braucht hier nicht entschieden zu werden. Gemäss den vorgenannten Richtlinien (IV. 2.) ist ein angemessener Anteil des Einkommens des volljährigen, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Kindes an den Wohnkosten (Mietzins, Heizung) vom Existenzminimum des Schuldners abzuziehen. Nach den verbindlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt im Existenzminimum des Beschwerdeführers keinen entsprechenden Abzug vorgenommen. Soweit überhaupt eine Unterstützungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Sohn im Zusammenhang mit den genannten Kosten bestünde, wäre diese durch den unterbliebenen Abzug des Wohnkostenanteils berücksichtigt worden. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Aufsichtsbehörde habe nicht die aktuellen Abzüge für Krankenkasse und AHV aufgenommen, ist seiner Beschwerde ebenso wenig Erfolg beschieden. Aus dem angefochtenen Entscheid und der Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur kantonalen Beschwerde ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen um die Anpassung der Krankenkassen- und AHV-Beiträge in der Existenzminimumsberechnung für das Jahr 2008 geht. Massgebend für die Festsetzung des Existenzminimums sind indes die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs, d.h. des Jahres 2007; eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ist nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geltend zu machen, sondern dem Betreibungsamt mit Revision zu beantragen (vgl. BGE 108 III 10 E. 4). Die Aufsichtsbehörde hat dies in ihrem Entscheid beachtet und überdies dem Betreibungsamt bereits entsprechend Weisung erteilt (Ziffer 2). Von einer Bundesrechtsverletzung kann keine Rede sein.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt als zulässig betrachtet werden kann. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden