Appellant's Failure to Address Grounds for Involuntary Psychiatric Commitment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority of Mittelland South, which had placed them in a psychiatric facility for evaluation due to their long-standing condition of paranoid schizophrenia, characterized by episodic and continuous paranoid behavior and medication refusal. The Cantonal Court of Bern upheld this decision on September 6, 2022. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, expressing discontent with the compulsory hospitalization and alleging mistreatment within the facility. However, their appeal did not engage substantially with the legal reasoning behind the imposed care measures, which primarily aimed to assess their mental health state and potential harm to themselves and others.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Address Grounds for Involuntary Psychiatric Commitment: The Cantonal Court of Bern upheld this decision on September 6, 2022. The individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, expressing discontent with the compulsory hospitalization and alleging mistreatment within the facility. However, their appeal did not engage substantially with the legal reasoning behind the imposed care measures, which primarily aimed to assess their mental health state and potential harm to themselves and others.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by simplified procedure.
Applied in the dispositive to rule on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_763/2022
Urteil vom 10. Oktober 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd, Tägermattstrasse 1, 3110 Münsingen.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 6. September 2022 (KES 22 647).
Sachverhalt:
Am 23. Juni 2022 brachte die KESB Mittelland Süd den Beschwerdeführer zur stationären Begutachtung in den Universitären Psychiatrischen Diensten unter.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. September 2022 ab.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand (seit 30 Jahren bestehende paranoide Schizophrenie mit episodischem Verlauf und zunehmendem Residuum und seit 3 Jahren paranoide Schizophrenie mit konktinuierlichem Verlauf bei Verweigerung der Neuroleptika) sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der stationären Unterbringung zur Begutachtung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das am 19. Juli 2022 erstellte Gutachten (welches von einer schwergradigen ausgeprägten paranoiden Schizophrenie ausgeht) behandelt. An der Verhandlung zeigten sich ein imponierendes Wahngebilde und insbesondere ausgeprägte Körperhalluzinationen.
3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Er gibt seinem Widerwillen gegen die Unterbringung in der Klinik Ausdruck. Sodann beklagt er sich über die Behandlung in der Klinik (angeblich Terror, Mobbing, sexuelle Gewalt), was jedoch ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (fürsorgerische Unterbringung zur Begutachtung) liegt. Schliesslich äussert er sich dahingehend, dass er vergiftete Medikamente einnehmen müsse und dass die Therapien ihm schaden bzw. ihn vergiften würden, weshalb er diese nicht wolle. Soweit er die nötigen Medikamente verweigern würde, wäre die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung durch die Klinik erforderlich. Wie es sich diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht verhält, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor; dies war aber auch nicht Gegenstand des Anfechtungsobjektes und kann deshalb ebenso wenig zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gemacht werden. Beim angefochtenen Entscheid ging es wie gesagt ausschliesslich um die Frage der fürsorgerischen Unterbringung zur Begutachtung und diesbezüglich erfolgen in der Beschwerde keine sachgerichteten Ausführungen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Mittelland Süd und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli