Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_763/2016 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Payment Order Rejection Dismissed for Late Filing and Inadequate Federal Review

Geschäftsnummer 5A_763/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision made by a higher court regarding a payment order issued by a regional debt enforcement office. The higher court had previously denied the appellant's appeal against an earlier decision from a lower supervisory authority, stating that the appeal was filed late and the payment order was properly issued. The appellant failed to adequately address the legal reasoning of the higher court's decision in their written submission, resulting in a determination that the appeal lacked sufficient justification. Consequently, the court chose not to consider the appeal further and imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Payment Order Rejection Dismissed for Late Filing and Inadequate Federal Review: The higher court had previously denied the appellant's appeal against an earlier decision from a lower supervisory authority, stating that the appeal was filed late and the payment order was properly issued. The appellant failed to adequately address the legal reasoning of the higher court's decision in their written submission, resulting in a determination that the appeal lacked sufficient justification. Consequently, the court chose not to consider the appeal further and imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Schuldbetreibung verspätete Eingabe nachträgliche Eingabe formelle Nichtigkeit Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to formal deficiencies, specifically non-compliance with the requirements for the grounds of appeal.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning as the general requirement for the appeal to contain a substantiation describing how the challenged decision violates the law, leading to the application of Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_763/2016

Urteil vom 4. November 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Regionales Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch das Regionale Betreibungsamt U.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 18 Abs. 1 SchKG ) sei am 30. Mai 2016 abgelaufen, weshalb die erst am 2. Juni 2016 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei, im Übrigen erweise sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet, weil der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt worden sei, Bestand und Höhe der Forderung nicht überprüft werden könne, kein krasser Verfahrensfehler und damit kein Nichtigkeitsgrund vorliege und die unentgeltliche Rechtspflege (zugunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers) zufolge Kostenlosigkeit der kantonalen Verfahren ausser Betracht falle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass sodann die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe auf eine beigelegte CD verweist, androhungsgemäss unbeachtet zu bleiben hat, nachdem der Beschwerdeführer erfolglos mit (zufolge Nichtabholens bei der Post als am 24. Oktober 2016 zugestellt geltender: Art. 44 Abs. 2 BGG ) Verfügung vom 14. Oktober 2016 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG zur Mängelbehebung (Nachreichung einer schriftlichen Eingabe anstelle der als Beschwerdeschrift ungültigen CD) aufgefordert worden ist,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt U.________ sowie dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann