Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_763/2010 KI-generiert

Guardianship Appeal Dismissal Upheld Following Withdrawal

Geschäftsnummer 5A_763/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought by an individual concerning a decision made by a court regarding the withdrawal of an appeal related to the establishment of a guardianship and administrative assistance. The individual had previously declared the withdrawal of their appeal, leading the court to dismiss the case as withdrawn. Subsequently, the individual sought legal aid, which was not accepted on the basis that there was no longer a legal interest due to the withdrawal and that the appeal had little chance of success. The court emphasized the necessity for a well-founded presentation of arguments in any such appeals, which the individual failed to provide, resulting in a decision to not entertain the complaint. No court costs were imposed, but the request for legal aid was ultimately denied based on the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Appeal Dismissal Upheld Following Withdrawal: The individual had previously declared the withdrawal of their appeal, leading the court to dismiss the case as withdrawn. Subsequently, the individual sought legal aid, which was not accepted on the basis that there was no longer a legal interest due to the withdrawal and that the appeal had little chance of success. The court emphasized the necessity for a well-founded presentation of arguments in any such appeals, which the individual failed to provide, resulting in a decision to not entertain the complaint. No court costs were imposed, but the request for legal aid was ultimately denied based on the circumstances.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Führung der Vormundschaft verfassungsmässige Schranken Abberufung des Willensvollstreckers anfechtbarer Zwischenentscheid gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to declare the appeal inadmissible due to insufficient grounds/reasoning provided by the appellant.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited to confirm that the simplified procedure applies when the appeal is not entertained under Art. 108 para. 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for dismissing the application for legal aid given the lack of prospects of success of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_763/2010

Urteil vom 2. November 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Beistandschaft

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Rekursverfahren (Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid betreffend die Errichtung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1/393 Ziff. 2 ZGB) als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat, auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten ist und auf Kostenerhebung verzichtet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 den Rückzug des Rekurses erklärt habe, sei das Rekursverfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, mit dem Rückzug sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr durch ein rechtliches Interesse gedeckt, der Antrag hätte auch wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen werden müssen, wegen der bescheidenen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers werde auf Kostenauflage verzichtet,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, indem er vor Bundesgericht die Beistandschaft beanstandet,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 25. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Kosten erhoben werden,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit nicht gegenstandslos, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann