Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_762/2021 KI-generiert

Secured Creditor's Appeal Against Denial of Suspensive Effect for Asset Release Refused

Geschäftsnummer 5A_762/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning the retention of items within leased business premises and a third-party claim related to a specific installation during the bankruptcy proceedings of a debtor. The appellant is a retention creditor claiming rights over items, including an installation, in the business premises leased by the debtor. In the bankruptcy proceedings, a third party laid claim to the installation, and the Bankruptcy Office of Basel-Landschaft released the installation to this party under the condition that an agreement be signed by a specified date. The appellant objected to this decision, but the supervisory authority did not grant suspensive effect to the appellant's challenge, suggesting that as the agreement was not signed, there might be no objectionable asset left. Consequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking suspensive effect in both canton and federal procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Secured Creditor's Appeal Against Denial of Suspensive Effect for Asset Release Refused: The appellant is a retention creditor claiming rights over items, including an installation, in the business premises leased by the debtor. In the bankruptcy proceedings, a third party laid claim to the installation, and the Bankruptcy Office of Basel-Landschaft released the installation to this party under the condition that an agreement be signed by a specified date. The appellant objected to this decision, but the supervisory authority did not grant suspensive effect to the appellant's challenge, suggesting that as the agreement was not signed, there might be no objectionable asset left. Consequently, the appellant appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking suspensive effect in both canton and federal procedures.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Drittansprache) anfechtbarer Zwischenentscheid Retentionsrecht Konkursverfahren Betreibungsbegehren aufschiebende Wirkung Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Stipulates that court costs shall be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_762/2021

Urteil vom 29. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Foundation,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Glutz,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AB,

vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp,

Beschwerdegegnerin,

Konkursamt Basel-Land schaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal,

vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Drittansprache),

Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 14. September 2021 (420 21 190).

Sachverhalt:

Die rubrizierte Beschwerdeführerin ist Retentionsgläubigerin der sich in den von der Gemeinschuldnerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten befindlichen Sachen, darunter eine C.________-Anlage. Im Konkurs der Gemeinschuldnerin machte die rubrizierte Beschwerdegegnerin daran Drittansprache geltend, worauf das Konkursamt die Anlage mit Verfügung vom 18. August 2021 vorzeitig freigab unter der Bedingung, dass die Drittansprecherin die beigelegte Vereinbarung bis spätestens am 23. August 2021 unterschrieben zurücksende.

In der von der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eingereichten Beschwerde erteilte die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. September 2021 keine aufschiebende Wirkung mit der Erwägung, nachdem die Vereinbarung nicht unterzeichnet worden sei, dürfte gar kein anfechtbares Objekt mehr vorliegen bzw. an einer Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2021 kein rechtlich geschütztes Interesse mehr bestehen, sodass die Erfolgschancen der Beschwerde als gering einzustufen seien.

Gegen die Verfügung vom 14. September 2021 wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2021 an das Bundesgericht mit dem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1. Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung ( Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

Gleichzeitig ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; zuletzt Urteile 5A_601/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3; 5A_581/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Ausführungen in der 20-seitigen Beschwerde sind zwar detailliert, erfolgen aber in rein appellatorischer Weise. Weder explizit noch dem Sinn nach wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht und begründet, obwohl dies erforderlich wäre, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Die Frage, ob auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden könnte, weil keine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, kann offen bleiben.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli