Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_762/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Stay of Execution Dismissed Due to Inadmissible New Arguments

Geschäftsnummer 5A_762/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a Swiss legal case, an individual appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Bern Cantonal Court, which had upheld a provisional legal order authorizing the enforcement of a debt amounting to 85,503 Swiss francs. This order was based on a debt enforcement loss certificate issued by a regional court. The appellant challenged the validity of the debt and claimed procedural unfairness, including alleged ignorance of his submitted documents by prior courts. The Federal Tribunal was asked to consider these arguments and a request for legal aid, which had been previously denied due to the perceived lack of merit in the appellant's complaints. The tribunal reviewed the case without obtaining additional submissions and focused on procedural aspects, including the failure of the appellant to engage in earlier procedural opportunities effectively.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Debtor's Appeal Against Stay of Execution Dismissed Due to Inadmissible New Arguments: This order was based on a debt enforcement loss certificate issued by a regional court. The appellant challenged the validity of the debt and claimed procedural unfairness, including alleged ignorance of his submitted documents by prior courts. The Federal Tribunal was asked to consider these arguments and a request for legal aid, which had been previously denied due to the perceived lack of merit in the appellant's complaints. The tribunal reviewed the case without obtaining additional submissions and focused on procedural aspects, including the failure of the appellant to engage in earlier procedural opportunities effectively.

Schlagwörter

KI-generiert
Provisorische Rechtsöffnung neues rechtliches Vorbringen Rechtsvorschlag Konkursaufschub Arrestvollzug Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained in the simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_762/2018

Urteil vom 23. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. August 2018 (ZK 18 349).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 4. Juli 2018 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau gestützt auf einen Pfändungsverlustschein dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 85'503.--.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 8. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 15. September 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 3. Oktober 2018 hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Am 23. Oktober 2018 (Postaufgabe) hat er das Gesuch aufforderungsgemäss begründet und Belege eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3. Das Obergericht hat erwogen, der vorgelegte Pfändungsverlustschein des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau vom 26. Januar 2018 (Pfändung Nr. yyy) sei ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG . Der Beschwerdeführer erhebe in seiner Beschwerde zwar verschiedene Einwendungen (Unrechtmässigkeit der Forderung, Hinfälligkeit der Verpflichtungen aufgrund Übergang der Sicherheit in den Besitz des Beschwerdegegners, kein Nachweis der Auszahlung des Darlehens). Der Beschwerdeführer habe sich jedoch vor Regionalgericht nicht vernehmen lassen. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 20. April 2018, mit der er zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, sei am 23. April 2018 von C.________ entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sie nicht zur Entgegennahme berechtigt gewesen sei. Es sei somit von einer gültigen Zustellung auszugehen ( Art. 138 Abs. 2 ZPO ). Er stelle auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist und ein Wiederherstellungsgrund gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO sei weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen seien damit wegen des Novenverbots ( Art. 326 Abs. 1 ZPO ) verspätet und nicht zu hören. Desgleichen seien die erst vor Obergericht eingereichten Beilagen aus den Akten zu weisen.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit Jahren zu jedem Schreiben Stellung genommen, doch würden seine Eingaben nicht zur Kenntnis genommen. Er habe auch seit der ersten Verhandlung Dokumente eingereicht, die vom Gericht aber nicht gewürdigt worden seien. Diese Sachverhaltsbehauptungen sind unbestimmt, beziehen sich offensichtlich zumindest teilweise gar nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren und sind völlig unbelegt. Auf diese Weise kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er vor Regionalgericht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren Stellung genommen hätte. Eine genügende Sachverhaltsrüge (oben E. 2) und eine konkrete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur verpassten Stellungnahme fehlen. Sein Einwand, er habe keine Schuldanerkennung unterschrieben, geht an der Sache vorbei, denn er übergeht, dass seine Einwendungen gegen die dem Verlustschein zugrunde liegende Forderung verspätet waren. Sinngemäss beschwert sich der Beschwerdeführer schliesslich darüber, dass das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt hat. Dabei übergeht er, dass er offenbar gar kein klares Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat und dass das Obergericht bloss erwogen hat, ein solches Gesuch wäre wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg